…nicht bedarf im Verhältnis zu Deutschland keiner näheren Prüfung, da - anders als im OECD-MA - im DBA-Deutschland unternehmerische Hilfsfunktionen nicht schlechthin einem Büro den Charakter der DBA-Betriebstätte nehmen, sondern nur dann, wenn sie den in Z. 9 des Schlußprotokolls zu Artikel 4 taxativ…
…aus französischem unbeweglichem Vermögen oder aus französischen Betriebstätten stammenden Einkünfte in Österreich von der Besteuerung freizustellen sind. Eine Gewinnausschüttung an die österreichische GmbH wäre aus österreichischer Sicht lediglich eine Entnahmehandlung (Beispiel 18 des OECD-Partnership-Reports) und bedarf daher keiner Prüfung, ob die Voraussetzungen des …
…österreichischen Gesellschaften die Aufsichtsaufgaben nicht einem Aufsichtsrat, sondern einem bloßen Beirat übertragen werden, mag dieser auch in gewissen Detailbelangen Unterschiede zu einem Aufsichtsrat aufweisen (zB fehlende Belegschaftsvertretung, keine förmliche Beschlussfassung über die Prüfung des Jahresabschlusses und den Bericht an die Generalversammlung gem. § 30k GmbHG). Zur…
…für Finanzen jeden wissenschaftlich wirkenden Mitarbeiter einer universitären Lehranstalt. Liegen daher die Voraussetzungen der vorzitierten Abkommensbestimmung vor, bedarf es keiner weiteren Prüfung mehr, ob die von der EU in diesem Zusammenhang vergebenen Forschungsstipendien inländische Steuerpflicht auslösen oder nicht. 07. Februar 2000 Für den Bundesminister: Dr…
… 99 EStG 1988 die Steuerpflicht der Pilotengehälter getilgt (Schritt 1). Es bedarf im gegebenen Zusammenhang bei Vornahme des Schrittes 2 keiner näheren Prüfung, ob und in welchem Umfang das DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht für Österreich aufrecht erhält (zur Problematik auf der Abkommensebene siehe zB EAS…
… 10 Abs. 2 KStG erst ab der Veranlagung 2004 in Österreich steuerfrei zu stellen, weil erst ab diesem Veranlagungszeitraum die für die Steuerbefreiung maßgebende Beteiligungsgrenze von 25% auf 10% herabgesetzt worden ist. Die körperschaftsteuerliche Erfassung der schweizerischen Beteiligungserträge bei der Veranlagung 2001 ist damit gesetzeskonform…
…13 Abs. 3 hingegen Österreich zu. Nach den hier vorliegenden Informationen erblickt aber das ungarische Steuerrecht in dem entgeltlichen Erwerb der Anteile an der das Vermögen aufnehmenden Kft keinen Steuertatbestand. Es dürfte daher insgesamt betrachtet kein Qualifikationskonflikt, sondern lediglich ein Zurechnungskonflikt eintreten: nach österreichischem Recht…
…auf Grund der der österreichische Handelsvertreter das Exklusivrecht erhält, im Vertragsgebiet Österreich Verkaufsgeschäfte für das französische Unternehmen zu vermitteln oder abzuschließen, dann wird hiedurch für das französische Unternehmen keine inländische Betriebstätte begründet. Auch weitere Aktivitätsgestaltungen, wie Prüfung der Bonität der österreichischen Kunden, Entgegennahme von Kundenzahlungen…
…vorgenommen werden muss. Allerdings kann im ministeriellen EAS-Auskunftsverfahren keine Beurteilung zu reinen Sachverhaltsfragen abgegeben werden; ob daher der Sachverhalt tatsächlich so gelagert ist, dass eine unmittelbare Einkünftezurechnung an den österreichischen Abgabepflichtigen erforderlich ist, kann finanzbehördlich nur im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt werden. 29…
…für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens des Arbeitgebers zur Verfügung zu stellen, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, obwohl die Tätigkeit des Arbeitnehmers einen Arbeitsplatz erfordert. Darüber hinaus können auch noch folgende Aspekte bei der Prüfung einer Homeoffice-Betriebsstätte relevant sein: Wenn…
…keine über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgehende Betätigung, dann scheitert eine Entlastung an der Quelle bereits aufgrund von § 3 Abs. 1 Z 1 DBA-Entlastungsverordnung. Denn zu den Grunddokumentationserfordernissen zählt auch die in § 3 DBA-Entlastungsverordnung genannte Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Einkünfteempfänger keine…
…abkommensrechtliche Belange keine Betriebsstätten bilden. Die Tätigkeiten der Versicherungsgesellschaft im österreichischen Büro umfassen insbesondere folgende Tätigkeiten: Kontaktherstellung zu externen Maklern, Versicherungsagenten und Vertriebsgruppen ("unabhängiges Vertriebspersonal"), Betreuung der weit über 1000 externen Makler, Versicherungsagenten und Vertriebsgruppen, Schulung der externen Makler, Versicherungsagenten und Vertriebsgruppen, Prüfung der Versicherungsanträge…
…der Republik Österreich zu. Die Ausübung dieses Besteuerungsrechtes setzt aber eine im innerstaatlichen Recht fundierte Steuerpflicht voraus. Diese besteht jedoch nicht, wenn die in Tschechien ansässige Gewerbetreibende in Österreich über keine örtliche Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO verfügt (und auch sonst keine Steueranknüpfungsmerkmale des…
…besteht, dass auf der Grundlage von § 48 BAO ein Besteuerungsausgleich gewährt werden kann, vermag nicht in verallgemeinender Form beantwortet zu werden, sondern müsste im Rahmen einer finanzamtlichen Prüfung näher untersucht werden. 24. März 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  …
…Einzelfall - zu einem Besteuerungskonflikt führen, der aber im Verständigungsverfahren einer Klärung zugeführt werden kann. Nur dann, wenn die neuen deutschen Regelungen in einer Art ausgelegt würden, dass hierdurch in ALLEN Fällen einer grenzüberschreitenden Arbeitkräftegestellung der Beschäftiger zum Arbeitgeber erklärt wird, wäre eine zweifache Prüfung geboten…
…eine deutsche Personengesellschaft) der Auftrag erteilt, ausschließlich in seinem Interesse die ordnungsgemäße Anlagenerrichtung begleitend zu kontrollieren, dann erscheint nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen die Auffassung vertretbar, dass für die deutsche ARGE keine Mitwirkung an der inländischen Bauausführung vorliegt; dies allerdings nur unter der Voraussetzung…
…des § 41 InvFG 1993 zur Anwendung, die zu der Erstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer führt, dann gründet sich die Steuerentlastung ausschließlich auf inländisches Recht und nicht auf einen völkerrechtlichen Vertrag, sodass die Steuererstattung, sofern keine Delegierung stattfindet, nicht durch das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart, sondern durch…
…2 DBA-Liechtenstein auf 15% herabzusetzen. Aus der Mutter-Tochterrichtlinie ist in diesem Zusammenhang keine weitere Steuerentlastung zu gewinnen, da diese EG-Richtlinie nur für die Mitgliedstaaten der EG und nicht auch für die EWR-Staaten gilt und ein Verstoß gegen die Grundfreiheiten des EWR…
…aufgestellten Kriterien maßgebend, wie sie im BMF-Erlass AÖF Nr. 87/1993 veröffentlicht wurden. Ist als Ergebnis einer solchen Prüfung das kanadische Unternehmen nicht nur formal, sondern auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Arbeitgeber des Piloten während seines Dienstes für die österreichische Fluglinie anzusehen, unterliegen die…
…nicht zu einer "Doppelberücksichtigung" kommt. Dieses Risiko besteht dann, wenn sich die US-Muttergesellschaft im Jahr der IRS-Prüfung (2003) bei ihrer österreichischen Tochter regressiert hat und diese Regresszahlung von der Tochtergesellschaft im Jahr 2003 als Aufwand behandelt hat. Die Regresszahlung stellt jedenfalls keinen Aufwand…