Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2759
Übertragung ungarischer Immobilien einer österreichischen Personengesellschaft in eine ungarische Kft
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0447-IV/4/2006vom 23.10.2006
Wortlaut laut Findok
Sind zwei in Österreich
ansässige natürliche Personen an einer ungarischen
Personengesellschaft beteiligt, die mehrere ungarische Immobilien verwaltet und
wird eine dieser Immobilien in eine ungarische korlátolt
felelösségü társaság (kft; vergleichbar einer
GmbH) eingebracht, so löst dieser Vermögensübergang nach
österreichischem innerstaatlichen Recht die Realisierung der in der
Liegenschaft enthaltenen stillen Reserven aus.
Da Österreich die ungarische Personengesellschaft als
steuerlich transparent wertet, führt die Aufdeckung des Wertzuwachses zu
Einkünften der beiden österreichischen Kommanditisten, die nach
Maßgabe des österreichischen Steuerrechtes steuerpflichtig werden. Da
es sich aber um Einkünfte aus ungarischem unbeweglichem Vermögen
handelt, greift Artikel 22 DBA-Ungarn i.V. mit Artikel 6 des Abkommens ein und
legt Österreich die Verpflichtung zur Steuerfreistellung auf, wenn diese
Einkünfte nach diesem Abkommen in Ungarn besteuert werden
dürfen.
Ob diese Voraussetzung zutrifft, bedarf aber einer
näheren Prüfung, da sich aus der unterschiedlichen Behandlung der
Personengesellschaften in den beiden Staaten ein Qualifikations- und/oder
Zurechnungskonflikt ergeben kann. Österreich wendet bei
Personengesellschaften das Transparenzprinzip an und besteuert im vorliegenden
Fall eine Veräußerung von ungarischem unbeweglichem Vermögen
durch die beiden Gesellschafter an die Kft wohingegen Ungarn dem
Intransparenzprinzip folgend den Vermögensübergang als Abspaltung
wertet. M.a.W. aus ungarischer Sicht müsste es zur Verwirklichung von zwei
Steuertatbeständen kommen: einerseits zu einem von Art. 6 DBA-Ungarn
erfassten Vermögensübergang auf Gesellschaftsebene und andererseits zu
einem (entgeltlichen) Anteilserwerb auf der Ebene der Gesellschafter, der unter
Artikel 13 Abs. 3 fällt; nach Artikel 6 steht das Besteuerungsrecht Ungarn,
nach Art. 13 Abs. 3 hingegen Österreich zu. Nach den hier vorliegenden
Informationen erblickt aber das ungarische Steuerrecht in dem entgeltlichen
Erwerb der Anteile an der das Vermögen aufnehmenden Kft
keinen
Steuertatbestand.
Es dürfte daher insgesamt betrachtet kein
Qualifikationskonflikt, sondern lediglich ein Zurechnungskonflikt eintreten:
nach österreichischem Recht müssten die angewachsenen stillen Reserven
in den Händen der Personengesellschafter steuerlich erfasst werden,
wohingegen nach ungarischem Recht die gleichen stillen Reserven in den
Händen des Rechtsnachfolgers (Kft) steuerlich zu erfassen wären,
allerdings bei Option zur Buchwertfortführung unter Aufrechterhaltung ihrer
Steuerhängigkeit in Ungarn unbesteuert bleiben.
Da gemäß Artikel 6 das Besteuerungsrecht an den
stillen Reserven des Immobilienvermögens Ungarn vorbehalten ist und Ungarn
die Ausübung dieses Besteuerungsrechtes nicht auf Grund des DBA, sondern
nur auf Grund der Buchwertfortführungsoption unterlässt, liegt kein
Fall eines auf Artikel 22 Abs. 1 zu stützenden Rückfalles des
Besteuerungsrechtes an Österreich vor. Und da nach ungarischem Recht stille
Reserven in den Gesellschaftsanteilen überhaupt keinen Steuertatbestand
darstellen, bedarf es keiner weiteren Untersuchungen, ob in dieser Hinsicht
Ungarn möglicherweise eine steuerliche Erfassung der stillen Reserven
abkommensrechtlich untersagt wird und ob dies einen Rückfall des
Besteuerungsrechtes an Österreich bewirken könnte. Der Umstand, dass
Ungarn das ihm übertragene Besteuerungsrecht nicht wahrnimmt, kann daher
unter den gegebenen Umständen kein Aufleben eines österreichischen
Besteuerungsanspruches begründen, weil das DBA-Ungarn keine
"subject-to-tax-Klausel" enthält und daher die abkommensrechtliche
Steuerfreistellung in Österreich nicht von der tatsächlichen Erhebung
einer ungarischen Steuer abhängig macht.
Bundesministerium für Finanzen, 23. Oktober
2006
Normen und Schlagworte
- Art. 22 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
- Art. 6 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
- Art. 13 Abs. 3 DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0447-IV/4/2006
- Stammnummer
- 25202
- Gültig
- 23.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF