Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2477
Arbeitskräftegestellung nach Deutschland; Frage der Vereinbarkeit der deutschen Besteuerung mit dem DBA
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/33-IV/4/04vom 05.07.2004
Wortlaut laut Findok
Aus
dem Einführungsschreiben des deutschen Bundesministeriums der Finanzen zum
Steueränderungsgesetz 2003 und Haushaltsbegleitgesetz 2004 ist zu
entnehmen, dass deutsche Unternehmen, die wirtschaftlicher Arbeitgeber iSd DBA,
nicht aber arbeitsrechtlicher Arbeitgeber sind, zum Lohnsteuerabzug verpflichtet
sind, wenn sie Arbeitnehmer in ihren Geschäftsbetrieb integriert haben,
weisungsbefugt sind und die Vergütungen für die geleistete
unselbständige Arbeit wirtschaftlich tragen.
Der Umstand, dass steuerrechtliche Regelungen nicht
formalrechtlich, sondern wirtschaftlich auszulegen sind, kann für sich
allein keinen Abkommensverstoß darstellen. Auch nach österreichischem
Recht ist die steuerliche Arbeitgebereigenschaft demjenigen zuzumessen, der
wirtschaftlich die Arbeitsgeberfunktionen trägt. Rz 924 LSt-RL zeigt eine
Reihe von Kriterien auf, die im Fall einer Arbeitskräftegestellung die
Beurteilung erleichtern sollen, ob der Arbeitskräfteüberlasser oder
der Beschäftiger als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen ist. Wenn nun
zwischen beiden Staaten die Kriterien für die wirtschaftliche
Arbeitgebereigenschaft nicht deckungsgleich sind, dann kann dies - im Einzelfall
- zu einem Besteuerungskonflikt führen, der aber im
Verständigungsverfahren einer Klärung zugeführt werden
kann.
Nur dann, wenn die neuen deutschen Regelungen in einer Art
ausgelegt würden, dass hierdurch in ALLEN Fällen einer
grenzüberschreitenden Arbeitkräftegestellung der Beschäftiger zum
Arbeitgeber erklärt wird, wäre eine zweifache Prüfung geboten:
einerseits, ob hierdurch eine Verletzung der europarechtlichen
Dienstleistungsfreiheit bewirkt wird; zum anderen wäre zu prüfen, ob
dies mit dem österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen im
Einklang steht.
Es wird versucht, diese Frage bei einer für August
2004 geplanten Zusammenkunft mit Vertretern der deutschen Steuerverwaltung zu
klären.
05. Juli
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/33-IV/4/04
- Stammnummer
- 14910
- Gültig
- 05.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF