Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1103
Handelsagenturverträge
geltende FassungEAS-AuskunftSt 146/1-IV/4/97vom 10.07.1997
Wortlaut laut Findok
Ein französisches Unternehmen wird gemäß
Artikel 5 Abs. 6 DBA-Frankreich nicht schon deshalb so behandelt, als habe es
eine Betriebstätte in Österreich, weil es hier seine Tätigkeit
durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen
Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen
Geschäftstätigkeit handeln.
Schließt daher ein französisches
Produktionsunternehmen mit einem österreichischen Handelsvertreter eine als
"Agenturvertrag" bezeichnete Vereinbarung ab, auf Grund der der
österreichische Handelsvertreter das Exklusivrecht erhält, im
Vertragsgebiet Österreich Verkaufsgeschäfte für das
französische Unternehmen zu vermitteln oder abzuschließen, dann wird
hiedurch für das französische Unternehmen keine inländische
Betriebstätte begründet. Auch weitere Aktivitätsgestaltungen, wie
Prüfung der Bonität der österreichischen Kunden, Entgegennahme
von Kundenzahlungen, Rabatt- und Bonusgewährungen im Einvernehmen mit dem
französischen Unternehmen, Einschaltung von Substituten und Gehilfen,
Entscheidungsbefugnis über Werbe- und andere Marketingmaßnahmen auf
Grund eines zur Verfügung gestellten Marketingbudgets, Anerkennung von
Gewährleistungs- und Garantieansprüchen bewirken nach Auffassung des
BM für Finanzen nicht, dass hiedurch die ordentliche
Geschäftstätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters in
Österreich in einer Weise überschritten wird, dass für das
französische Unternehmen das Vorhandensein einer
"Vertreterbetriebstätte" anzunehmen ist.
Nach Auffassung des BM für Finanzen liegt selbst dann
keine "Vertreterbetriebstätte" vor, wenn der selbständige
Handelsvertreter ein Auslieferungslager für das französische
Unternehmen betreibt und von dort aus die bei ihm bestellte Ware ausliefert;
eine solche Beurteilung ist seinerzeit mit der deutschen Steuerverwaltung
abgestimmt worden (EAS 800).
Fraglich mag sein, ob der Handelsvertreter durch den
Betrieb einer Reparaturwerkstätte, in der - gegen Verrechnung mit dem
französischen Unternehmen - Gewährleistungs- und Garantiemängel
behoben sowie - gegen Verrechnung mit den Kunden - Service- und
Reparaturarbeiten durchgeführt werden, den Rahmen seiner "ordentlichen
Geschäftstätigkeit" als Handelsvertreter überschreitet. Nach
Auffassung des BM für Finanzen wird in dieser Frage dann keine zu enge
Interpretation angezeigt sein, wenn nachgewiesen wird, dass auf
französischer Seite eine korrespondierende Beurteilung besteht; d.h. wenn
das französische Unternehmen keine Gewinnteile aus seinen
Österreich-Geschäften auf Grund des
österreichisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens auf
französischer Seite von der Besteuerung entlastet.
Eine andere Rechtslage gilt hingegen, wenn der
österreichische Vertragspartner des "Agenturvertrages" nicht das Gewerbe
eines selbständigen Handelsvertreters ausübt und wenn er
außerdem infolge seiner Bindungen an das französische Unternehmen als
dessen abhängiger Vertreter zu
werten wäre. In diesem Fall würde gemäß Artikel 5 Abs. 5
DBA-Frankreich infolge der bestehenden Abschlussvollmacht eine
"Vertreterbetriebstätte" für das französische Unternehmen in
Österreich begründet werden.
10. Juli
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 6 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 5 Abs. 5 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
BetriebstätteInlandsbetriebstätteVermittlerVertreterbetriebstätteAuslieferungslagerSteuerentlastungReparaturannahmestelleabhängiger VertreterAbschlussvollmacht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- St 146/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14426
- Gültig
- 10.07.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF