Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2493
Gegenberichtigungen bei österreichischen Tochtergesellschaften von US-Muttergesellschaften (EAS.2493)
geltende FassungEAS-Auskunft04 4982/7-IV/4/04vom 19.07.2004
Wortlaut laut Findok
Wurde
im Zuge einer Überprüfung durch das amerikanische Internal Revenue
Service im Jahr 2003 bei einer amerikanischen Kapitalgesellschaft festgestellt,
dass für Produktions-Know-How der österreichischen Tochtergesellschaft
in den Jahren 1994 und 1995 keine fremdüblichen Know-How-Vergütungen
verrechnet worden sind und wird demzufolge der Gewinn der US-Muttergesellschaft
entsprechend erhöht, dann ist Österreich auf der Grundlage von
Bestimmungen, die dem Artikel 9 OECD-MA nachgebildet sind, zu einer
korrespondierenden Gegenberichtigung verpflichtet; dies allerdings nur unter der
Voraussetzung, dass die amerikanische Verrechnungspreiskorrektur zu Recht
erfolgt ist.
Diese Rechtsfolge ist im gegebenen Zusammenhang auch aus
Artikel IV DBA-USA (1956) abzuleiten, ungeachtet des Umstandes, dass er dem
Artikel 9 OECD-MA nicht wortgleich nachgebildet ist. Denn jede gegenteilige
Auslegung hätte den Effekt einer Doppelbesteuerung zur Folge, die dem Ziel
und Zweck eines Doppelbesteuerungsabkommens widerspricht und die folglich nicht
mit den Auslegungsgrundsätzen des Artikels 31 des Wiener
Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980,
vereinbar wäre.
Wurden daher seitens der österreichischen
Betriebsprüfung die ab 1996 gezahlten Know-How-Vergütungen als
sachgerecht anerkannt und wird diese Beurteilung auch den vom IRS für 1994
und 1995 angesetzten Know-How-Vergütungen zuteil, dann stehen die
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1994 und 1995 mit
"zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen" (§ 302 Abs. 2 lit.
c BAO) im Widerspruch. Die Gewinne sind von Amts wegen entsprechend
herabzusetzen (Primärberichtigung), wobei als Sekundärberichtigung der
Ansatz einer Verrechnungspreisverbindlichkeit in Frage kommt.
Vorsorglich wird aber vorzukehren sein, dass es nicht zu
einer "Doppelberücksichtigung" kommt. Dieses Risiko besteht dann, wenn sich
die US-Muttergesellschaft im Jahr der IRS-Prüfung (2003) bei ihrer
österreichischen Tochter regressiert hat und diese Regresszahlung von der
Tochtergesellschaft im Jahr 2003 als Aufwand behandelt hat. Die Regresszahlung
stellt jedenfalls keinen Aufwand des Jahres 2003 dar, sondern wäre
lediglich die Tilgung der in den Jahren 1994 und 1995 aufwandswirksam
angefallenen Verrechnungspreisverbindlichkeiten.
Sollte für die Jahre 1994 und 1995 bereits
Verjährung eingetreten sein, dann müsste mit der US-Steuerverwaltung
im Rahmen eines Verständigungsverfahrens geklärt werden, ob das
Altabkommen auf reziproker Basis so auszulegen ist, dass innerstaatliche
Verjährungsfristen der Umsetzung einer Verständigungslösung nicht
entgegenstehen. Dies ist ausdrücklich in Artikel 24 Abs. 2 des DBA-USA
(1996), nicht aber im Altabkommen vereinbart.
Erfolgen in Fällen der vorliegenden Art
Sekundärberichtigungen durch Ansatz von Verrechnungspreisverbindlichkeiten,
erübrigt es sich damit auf die Problematik einer Sekundärberichtigung
als Nutzungseinlage einzugehen.
19. Juli
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer - Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 6/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4982/7-IV/4/04
- Stammnummer
- 14981
- Gültig
- 19.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF