…Nr. 331/1991: maßgebend sind die tatsächlichen (vollen oder teilweisen) Aufenthaltstage in Deutschland, ungeachtet, ob es sich hierbei um Arbeits-, Urlaubs-, Krankentage udgl. gehandelt hat. Überschreiten die tatsächlichen Aufenthaltstage - gleichgültig ob vorhersehbar oder nicht - die genannte Frist, dann erwächst in diesem Kalenderjahr ein Besteuerungsanspruch Deutschlands…
…Beträgt der Aufenthalt des Arbeitnehmers in Polen unter diesen Umständen insgesamt weniger als 365 Tage, so unterliegen die genannten Bezüge ausschließlich dem österreichischen Besteuerungsanspruch. Übersteigen die Aufenthaltstage insgesamt 1 Jahr (365 Tage), so steht das Besteuerungsrecht hinsichtlich jener Bezugsteile, die auf tatsächliche Aufenthaltszeiten in Polen…
…in die UdSSR entsandt wurde, der tatsächliche Aufenthalt in der UdSSR 205 Tage betrug und zwischenzeitig 5 Österreichaufenthalte angefallen sind. Unter solchen Gegebenheiten wird daher das Besteuerungsrecht jener Bezugsteile, die auf die tatsächlichen Aufenthaltszeiten in der UdSSR entfallen, der UdSSR zustehen und es sind diese…
…aufhält. Beträgt der Aufenthalt des Arbeitnehmers in Russland unter diesen Umständen insgesamt weniger als 183 Tage, so unterliegen die genannten Bezüge ausschließlich dem österreichischen Besteuerungsanspruch. Übersteigen die Aufenthaltstage insgesamt 183 Tage, so steht das Besteuerungsrecht hinsichtlich jener Bezugsteile, die auf tatsächliche Aufenthaltszeiten in Russland entfallen…
…zufließende Einkünfte, die die gesamte Dienstzeit betreffen, im Vorhinein sachgerecht aufzuteilen und dass nachträgliche Berichtigungen auf Grund der tatsächlichen Aufenthaltszeiten in den verschiedenen Ländern ebenfalls zu einem kaum zu rechtfertigenden Verwaltungsaufwand führen, könnte es sich empfehlen, diese Aufteilung in Österreich auf der Grundlage von § 184…
…Es ist diesfalls Aufgabe des Abgabepflichtigen seine tatsächlichen Aufenthaltszeiten in Ägypten nachzuweisen. Besteht inländische Steuerpflicht wegen Arbeitsausübung in Drittstaaten, dann ist diese auch dann wahrzunehmen, wenn tatsächlich wegen Aufgabe des inländischen Wohnsitzes während der Entsendungszeit bloß beschränkte Steuerpflicht des Bewachungspersonals in Österreich gegeben sein sollte…
…Anrecht auf Steuerfreistellung in Deutschland. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächliche Aufenthaltsdauer in Österreich jährlich 183 Tage nicht überschreiten sollte und wenn Teile der Geschäftsführungsaktivitäten für die österreichische Gesellschaft von Deutschland aus erledigt werden sollten. Denn die Nichtanwendbarkeit der "183-Tage-Klausel" des Artikels…
Verlegt ein österreichischer Staatsbürger nach 10 jährigem Aufenthalt in Schweden seinen Wohnsitz nach Österreich zurück, wobei er sein Wertpapierdepot nach Österreich transferiert und es in der Folge zur Finanzierung eines Wohnungsankaufes teilweise veräußert, dann ist für die Berechnung der Spekulationsfrist nicht der Zeitpunkt des Eintrittes…
…dann unterliegen die gesamten von der österreichischen Konzerngesellschaft gezahlten Bezüge der österreichischen Besteuerung (wenn der Aufenthalt auf tschechischem Staatsgebiet 183 Tage pro Kalenderjahr nicht überschreitet). In diesem Fall sind die Fahrten Wien-Prag mit dem von der Wiener Gesellschaft dem Verkaufsleiter überlassenen PKW beruflich veranlasst…
…die dem OECD-Musterabkommen nachgebildet sind, wird das Besteuerungsrecht an den Löhnen der auf Seeschiffen eingesetzten Seeleute jenem Staat zugeteilt, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung der Reederei befindet. Im DBA-Norwegen gilt indessen eine Besonderheit, derzufolge bei den im Norwegischen Internationalen Schiffsregister (N.I…
…eigene Wohnung in Russland gekauft sowie ein eigenes russisches Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gegründet und haben sich daraufhin seine Österreich-Aufenthalte bereits durch drei Jahre hindurch auf jährlich rund 20 Tage beschränkt und liegen weiters keine Anhaltspunkte für eine baldige Aufgabe der Russland…
…3 DBA-Liechtenstein sieht vor, dass eine ständige Wohnstätte nur dann einen Wohnsitz im Sinn des DBA begründet, wenn die "fremdenpolizeilichen Voraussetzungen für einen dauernden Aufenthalt" erfüllt sind. Hiedurch soll sichergestellt werden, dass durch bloße faktische (aber illegale) Wohnsitznahmen in Liechtenstein keine österreichischen Besteuerungsrechte verloren…
…führt. Der Eintritt dieser unbeschränkten Steuerpflicht kann nicht dadurch vermieden werden, dass in diesem Appartementhaus gelegentlich die Appartements gewechselt werden, wenn durchgehend die Verfügungsmöglichkeit über Wohnraum in diesem Appartementhaus aufrechterhalten wird und der jeweilige Wohnraum auch tatsächlich genutzt wird. Bundesministerium für Finanzen, 25. Jänner 2008
…1996 legt fest, dass die sogenannten "Green Card Holders" (US-Ausländer mit Daueraufenthaltsbewilligung in den USA) nur dann als in den USA ansässig gelten, wenn sie auch tatsächlich eine gewisse Aufenthaltszeit in den USA verbringen; nur unter dieser Bedingung sind sie berechtigt, die DBA-Vorteile…
…Doppelwohnsitzes tatsächlich kein Lebensmittelpunkt feststellbar ist, die Regelung des Art. 4 Abs. 2 lit. b DBA-USA eingreift. Durch diese Kollisionsnorm wird im Fall des Doppelwohnsitzes jener Vertragsstaat als Ansässigkeitsstaat bestimmt, in dem sich der gewöhnliche Aufenthalt des Steuerpflichtigen befindet. Sollte dieser gewöhnliche Aufenthalt im…
Schließt ein österreichischer Musikproduzent mit ausländischen Studiomusikern (ohne inländischem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt) Werkverträge ab, auf Grund derer die Musiker sich verpflichten, im inländischen Tonstudio fremdkomponierte Musikstücke der internationalen Pop-Musik nachzuspielen, die in der Folge von dem Musikproduzenten durch Mischung mit Vokalmusik zu…
…Anwendungsvoraussetzungen dieses Abkommens erfüllt. Sollte sich der Aufenthalt in Großbritannien verzögern und die 183-Tage-Frist überschreiten, würde Großbritannien wohl ein Besteuerungsrecht an den von Deutschland nach Österreich fließenden Bezügen erhalten. Sollte dieses Besteuerungsrecht in Großbritannien tatsächlich ausgeübt werden, dann bestünde Anrecht auf Anrechnung der…
…nachweisbar sein, dass sich die Ansässigkeit im Sinn von Artikel 4 des DBA nicht in Österreich, sondern in der Schweiz befindet und dass die Aufenthalte in Österreich tatsächlich ohne jegliche Beziehung zur erwerbswirtschaftlichen Betätigung stehen, dann hätte Österreich an den Geschäftsführervergütungen kein Besteuerungsrecht. Eine von…
…dann, wenn Nahestehende in dieser Zeit das Haus benützen. Nur wenn tatsächlich der - unwahrscheinliche - Fall eintreten sollte, dass während der Entsendungszeit der inländische Wohnsitz aufgegeben wird, dann könnte nach herrschender Auffassung während eines zweijährigen Auslandsaufenthaltes der gewöhnliche Aufenthalt in das betreffende Ausland verlagert worden sein…
…und dass seine Familie nach wie vor in der Slowakei lebt, wären - bei einem als vorübergehend anzusehenden inländischen Aufenthalt - gewichtige Umstände, die darauf hindeuten, dass der Tennistrainer tatsächlich im Sinn des DBA-CSSR nach wie vor in der Slowakei ansässig ist. Allerdings wird anzuraten sein…