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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1332

Kein Progressionsvorbehalt bei inländischem Zweitwohnsitz

geltende FassungEAS-Auskunft04 4282/18-IV/4/98vom 30.09.1998

Wortlaut laut Findok

Steht außer Streit, dass eine internationale Künstlerin den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in der Schweiz unterhält und der österreichische Wohnsitz lediglich den Charakter eines Zweitwohnsitzes aufweist, dann werden nach der geltenden Auslegung des DBA-Ö/Schweiz die nach diesem Abkommen von der Besteuerung freizustellenden Einkünfte (dazu zählen insbesondere alle Einkünfte aus der Schweiz und aus Drittstaaten) in Österreich nicht für Zwecke des Progressionsvorbehaltes angesetzt. Dies gilt auf Grund des DBA-Ö/D auch dann, wenn sich wegen eines dauernden überwiegenden Aufenthaltes in Deutschland der Lebensmittelpunkt von der Schweiz nach Deutschland verlagern sollte. Vorsorglich wird allerdings beigefügt, dass aus dem bloßen Umstand alleine, dass die Schweiz die Drittstaatseinkünfte zum Progressionsvorbehalt heranzieht, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen auch tatsächlich in der Schweiz befindet; denn die Schweiz zählt nach dem derzeitigen Informationsstand zu jenen Staaten, die auch im Fall eines bloßen Zweitwohnsitzes den Progressionsvorbehalt in Anspruch nehmen. 30. September 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

Mittelpunkt der Lebensinteressen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 4282/18-IV/4/98
Stammnummer
30031
Gültig
30.09.1998 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF