Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2369
Vorübergehende Dienstnehmerentsendung nach Polen und Auswirkung der 1-Jahresfrist
geltende FassungEAS-Auskunft04 4002/1-IV/4/03vom 11.11.2003
Wortlaut laut Findok
Wird ein in Österreich im Sinne des
österreichisch-polnischen DBA ansässiger Arbeitnehmer von seinem
österreichischen Arbeitgeber im Rahmen seines Dienstverhältnisses zur
vorübergehenden Dienstleistung nach Polen entsendet, so sind die von ihm
für seine Auslandstätigkeit bezogenen Einkünfte gemäß
Art. 15 Abs. 2 DBA-Polen dann dem polnischen Besteuerungsanspruch unterworfen,
wenn der Aufenthalt des Arbeitnehmers in Polen insgesamt länger als 1 Jahr
beträgt.
Ist der österreichische Dienstnehmer nicht durchgehend
in Polen anwesend, sondern wird er fallweise nach Österreich
zurückberufen, so ist eine Unterbrechung des Fristenlaufes nur dann
anzunehmen, wenn zwischen den einzelnen Aufenthalten in Polen kein innerer
Zusammenhang besteht. Nur in diesem Fall würde mit der weiteren Entsendung
nach Polen ein neuer Fristenlauf beginnen. Besteht aber ein solcher innerer
Zusammenhang, würde der Fristenlauf durch zwischenzeitige
Österreichaufenthalte lediglich gehemmt. Ein innerer Zusammenhang wird nach
Ansicht des BMF anzunehmen sein, wenn sich der Dienstnehmer während eines
Fünfjahreszeitraums in Erfüllung ein und derselben Aufgabe für
seinen österreichischen Arbeitgeber jeweils für mehrere Wochen in
Polen und zwischenzeitig in Österreich aufhält. Beträgt der
Aufenthalt des Arbeitnehmers in Polen unter diesen Umständen insgesamt
weniger als 365 Tage, so unterliegen die genannten Bezüge
ausschließlich dem österreichischen Besteuerungsanspruch.
Übersteigen die Aufenthaltstage insgesamt 1 Jahr (365 Tage), so steht das
Besteuerungsrecht hinsichtlich jener Bezugsteile, die auf tatsächliche
Aufenthaltszeiten in Polen entfallen, Polen zu, wobei diese Bezugsteile aus der
österreichischen Steuerpflicht auszuscheiden wären.
Diese Beurteilung orientiert sich an jenen
Überlegungen, die zu einer vergleichbaren Regelung im DBA-UdSSR angestellt
worden sind (EAS 475) und die schließlich im Ergebnis auch vom
Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden sind (VwGH 24.02.1998,
95/13/0137).
11. November
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 2 lit. c DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4002/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36764
- Gültig
- 11.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF