Erhält ein in Russland ansässiger Steuerpflichtiger Gewinnanteile aus der Beteiligung als echter stiller Gesellschafter an einer österreichischen Kapitalgesellschaft, so sind die Einkünfte aufgrund von § 98 Abs. 1 Z 5 lit. c iVm § 27 Abs. 2 Z 4 EStG 1988 - somit als Einkünfte aus Kapitalvermögen - im…
…Besteuerung unterzogen werden darf, denn eine Besteuerung von "notional payments" (hier: einer fiktiven Vergütung für eine nicht existente stille Beteiligung an der österreichischen Gesellschaft) wird durch das DBA nicht gestattet und ist im Übrigen auch im österreichischen innerstaatlichen Recht nicht vorgesehen. Bundesministerium für Finanzen, 1…
Beteiligt sich eine österreichische Kapitalgesellschaft als (echter) stiller Gesellschafter an einer niederländischen Kapitalgesellschaft, dann sind die Niederlande berechtigt, die der österreichischen Kapitalgesellschaft zufließenden Gewinnanteile zu besteuern. Diese Zuweisung des Besteuerungsrechtes an die Niederlande durch Art. 12 Abs. 1 des DBA-Niederlande führt aber gemäß Art…
…vom 25. Okt. 1956 noch das ab 1. April 1998 geltende Abkommen vom 31. Mai 1996 entziehen Österreich Quellenbesteuerungsrechte für aus Österreich abfließende Einkünfte aus einer echten stillen Beteiligung (siehe Z 14 AÖF Nr. 61/1961 betr. das Abkommen 1956 und Art. 7 Abs. 8…
…erzielten Gewinnanteilen von der österreichischen Besteuerung freizustellen. Der Fall wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn nach inländischem Recht der Bestand einer unechten stillen Gesellschaft gegeben wäre, da in diesem Fall die Gewinnanteile auf der Grundlage von Art. 7 DBA-Frankreich in Österreich zu besteuern…
Hat eine italienische Kapitalgesellschaft eine (echte) stille Beteiligung an einer österreichischen GmbH erworben, dann unterliegen die Gewinnzuweisungen an den italienischen Partner gemäß Artikel 7 Abs. 8 des österreichisch-italienischen Doppelbesteuerungsabkommens der vollen österreichischen Besteuerung. Ziel und Zweck der in Artikel 7 Abs. 8 enthaltenen Regelung…
…nbsp; Ist eine deutsche Kommanditgesellschaft, deren zwei Gesellschafter in Österreich ansässig sind, an einer österreichischen GesmbH als echter stiller Gesellschafter beteiligt, ist auf die nach Deutschland fließenden Gewinnanteile nicht Artikel 11 DBA-Deutschland sondern Artikel 4 anzuwenden. Denn die Anwendung von Artikel 11 setzt voraus…
Eine schweizerische Aktiengesellschaft, die an einer österreichischen Kapitalgesellschaft als stiller Gesellschafter beteiligt ist, unterlag bis Ende 1993 mit dieser Beteiligung gemäß § 79 Abs. 1 Z. 7 BewG i.V. mit Artikel 22 Abs. 2 letzter Satz DBA-Schweiz der österreichischen Vermögensbesteuerung. Dies gilt nicht nur…
…Zur "zeitverschobenen Doppelbesteuerung" würde es kommen, wenn die im Jahr 1997 in Österreich steuerlich erfassten und in den USA auf die Ersatzliegenschaft übertragenen stillen Reserven in einem Folgejahr in den USA anlässlich der Veräußerung dieser Ersatzliegenschaft ein zweites mal besteuert werden. Es ist zwar richtig…
Bezieht eine österreichische Kapitalgesellschaft Gewinnanteile aus einer stillen Beteiligung an einer deutschen Kapitalgesellschaft, dann dürfen diese Einkünfte einerseits gemäß Artikel 11 DBA-Ö/D in Deutschland einer Abzugsbesteuerung unterworfen werden und unterliegen andererseits in den Händen der österreichischen Kapitalgesellschaft der Körperschaftsbesteuerung. Die deutsche Quellensteuer ist…
…tätigen unechten stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts vergleichbar, sodaß eine gewerblich tätige Mitunternehmerschaft als gegeben anzunehmen ist, dann findet aus österreichischer Sicht auf diese Gestaltungen Artikel 7 des DBA-Spanien Anwendung. Die in Artikel 7 Abs. 7 des Abkommens vorgesehene Beschränkung, derzufolge nur stille Gesellschaften…
…Investorin geworden. Nach Artikel 7 DBA-Kroatien steht das Besteuerungsrecht an den durch diese Betriebstätten generierten Einkünften Kroatien zu. Wenn Kroatien für steuerliche Belange das Rechtsinstitut einer stillen Gesellschaft nicht kennt und die Beteiligung der österreichischen Steuerpflichtigen als Eigenkapital der kroatischen Kapitalgesellschaft wertet, mit dem…
Schließt ein in Österreich ansässiger Abgabepflichtiger mit einer in einer Steuerfreizone der Vereinigten Arabischen Emirate errichteten Kapitalgesellschaft einen Vertrag in der Form einer atypisch stillen Beteiligung, unterliegen die daraus erzielten Einkünfte zwar nicht in den VAE, wohl aber auf Grund der in Österreich bestehenden unbeschränkten…
…Zwecke des Progressionsvorbehaltes oder im Rahmen des Anrechnungsverfahrens). Für die österreichische Finanzverwaltung könnte sich allerdings im Rahmen eines vom ausländischen Staat eingeleiteten individuellen Amtshilfeverfahrens das Erfordernis für eine Bekanntgabe der österreichischen Gewinnteile der ausländischen atypischen stillen Gesellschafter ergeben. 8. Oktober 1998 Für den Bundesminister: Dr…
…ansässigen Sohn sein Unternehmen, das er durch zwei 100-prozentige Beteiligungen hält (einerseits durch eine 100-prozentige Beteiligung an einer deutschen GmbH und andererseits durch seine Beteiligung an dieser GmbH als atypisch stiller Gesellschafter) und das in Österreich über eine Betriebstätte verfügt, dann wird bei…
Verluste, die in Österreich ansässige Steuerpflichtige aus unechten stillen Beteiligungen an einer deutschen Kapitalgesellschaft erleiden, sind gemäß Artikel 4 des DBA-BRD aus der inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden, soweit sie in den deutschen Betriebstätten der deutschen Kapitalgesellschaft entstanden sind. Eine Berücksichtigung in Österreich wäre nur…
Beteiligt sich eine schweizerische Kapitalgesellschaft an einem österreichischen protokollierten Einzelunternehmen als echter stiller Gesellschafter, unterliegen die an die schweizerische Kapitalgesellschaft fließenden Gewinnausschüttungen der österreichischen Körperschaftsbesteuerung und sind in der Schweiz von der Besteuerung freizustellen. Das uneingeschränkte Besteuerungsrecht daran wird Österreich durch Artikel 7 Abs…
…GMBH unter steuerlich anerkannten vertraglichen Bedingungen beteiligt, wie diese im Fall unechter stiller Gesellschaften üblich sind, dann wird hiedurch nach österreichischer Rechtsauffassung keine unechte stille Gesellschaft in Form einer Mitunternehmerschaft begründet (BMF-Einzelerledigung SWK 18/1991 A1 257). Der Österreicher erzielt aus seiner Beteiligung an…
Sollen von einer österreichischen Gesellschaft eines internationalen Konzerns die Kundenforderungen zwecks Verlagerung des Ausfallsrisikos an eine britische Konzerngesellschaft abgetreten werden, wobei es sich hierbei um "stilles Factoring" handelt, weil die Kunden der österreichischen Gesellschaft nach wie vor ihre Forderungen gegenüber der österreichischen Konzerngesellschaft begleichen, dann…
Umstände, die hinsichtlich einer qualifizierten Beteiligung zum Verlust des Besteuerungsrechtes der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten führen, gelten als Veräußerung der Beteiligung und lösen in diesem Rahmen eine "Wegzugsbesteuerung" aus. Die Einkünfte sind hierbei mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt…