…eintreten, die von deutscher Seite nicht im Wege des für positive Qualifikationskonflikte in Z 32.1 ff des Kommentars zu Art. 23A und 23B des OECD-Musterabkommens vorgesehenen Lösungsmechanismus im Methodenartikel vermieden werden kann, stünde zur Lösung eines solchen Steuerkonflikts ein Verständigungsverfahren nach Art. 25…
…erfolgt sein, läge ein steuerwirksamer Tausch vor, der für den österreichischen Gesellschafter die Versteuerung eines Veräußerungsgewinnes zur Folge hätte. Da ein steuerwirksamer Tausch auch als "Veräußerung" im Sinn von Artikel 13 Abs. 3 DBA-Ungarn anzusehen ist, stünde das Abkommen der steuerlichen Erfassung nicht entgegen…
…Vermeidung einer rechtsmissbräuchlichen Umgehung österreichischer Steuern auf österreichischer Seite korrespondierend vorzugehen sein und der in der Schweiz als Fremdkapitalzinsen abgezogene Betrag als wirtschaftlicher Zinsenertrag der österreichischen Hauptniederlassung aufzufassen sein, sodass insoweit das DBA-Schweiz der Geltendmachung der unbeschränkten Steuerpflicht der österreichischen Finanzierungsgesellschaft nicht mehr entgegensteht…
…Umqualifizierung der Gesellschaftergeschäftsführerbezüge in solche aus selbständiger Arbeit auch bei den vor 1982 abgeschlossenen Abkommen nicht mehr die Anwendung der Zuteilungsregel für unselbständige Arbeit, sondern jener für selbständige Arbeit zur Folge hatte. Lediglich im Verhältnis zur Schweiz wurde bisher eine gegenteilige Verständigungsregelung getroffen (AÖF Nr…
…zur Ordnungsmäßigkeit der Sublizenzvergabe nach Tschechien gewertet werden. Eine andere Beurteilung könnte aber dann erforderlich sein, wenn die österreichische Gesellschaft weder über eigenes Personal noch über eigene Geschäftsräume und Geschäftseinrichtungen verfügt, wenn sonach die formal gewählte Gestaltung mit der wirtschaftlichen Realität nicht mehr übereinstimmt. 29…
…Österreich nicht mehr besteuern, wodurch erst dann der Wegzugstatbestand gemäß § 27 Abs. 6 Z 1 EStG 1988 verwirklicht wird. Sollte innerhalb dieser fünf Jahre die Ansässigkeit wieder zurück nach Österreich verlagert werden, käme es zu gar keinem Wegzug im Sinne dieser Bestimmung. Diesfalls stünde innerstaatlich…
…zu prüfen, ob durch diese Auslandstätigkeit eine Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen im Sinn des Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Ukraine eintritt. Erfolgt diese Auslandsentsendung für nicht länger als 5 Jahre und hält sich die Familie des Steuerpflichtigen weiterhin in Österreich auf, kann…
…und ohne inländischer Betriebstätte unternommenen (gewerblichen) Aktivitäten nicht mehr als nachträgliche Erträge der seinerzeitigen Betriebstätte gewertet werden können, weil diesen Aktivitäten dann ein wesentliches Gewicht für die Erzielung der Folgeprovisionen zuzumessen sein wird. Denn in einem solchen Fall wird die Kausalitätsverkettung der nachträglichen Einkünfteerzielung mit…
…dass er keinen eigenen Willen mehr hat, kann nicht mehr als "unabhängig" angesehen werden. Der Begriff der "Abhängigkeit" wird aber nicht mit dem Begriff des "keinen eigenen Willen habens" gleichgesetzt werden können; denn auch einem Außendienstmitarbeiter wird man die Beibehaltung eines "eigenen Willens" attestieren müssen…
…ein Kausalzusammenhang mit der seinerzeiten aktiven Dienstleistung in Österreich. Allerdings ist diese Kausalitätsverbindung mit der aktiven Arbeitsleistung im Vergleich zu jener mit dem eigentlichen Zahlungsgrund, nämlich dem Einverständnis auf Nichtwiederaufnahme der Arbeit, derart untergeordnet, dass die Abschlagszahlung nicht mehr als Entgelt für die "Ausübung einer…
…wirksam, als diese Steuerfreistellung nicht dazu führen soll, die auf die übrigen Einkünfte entfallende Steuerbelastung zu schmälern ("Steuerbefreiung unter Progressionsvorbehalt"). Zur Unterbindung missbräuchlicher Anwendungen des DBA-Argentinien (Herbeiführung von Doppelnichtbesteuerungen) sind die österreichischen Banken nicht mehr berechtigt, die von ihnen gutgeschriebenen Argentinienzinsen zu einem Endbesteuerungssatz…
…auch für Zwecke der Lohnsteuer eine Betriebsstätte iSd § 81 Abs. 1 EStG 1988 gegeben sein, wonach die für die Dauer von mehr als einem Monat unterhaltene feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung der durch den Arbeitnehmer ausgeführten Tätigkeit dient, eine Betriebsstätte begründet (siehe…
…nur einen Anspruch auf KESt-Herabsetzung auf 15% hätte. Der Sekundäreinkünftefluss von der GmbH an die Stiftung unterliegt - anders als der Sekundäreinkünftefluss der EAS 3338 - keiner österreichischen KESt auf die gegebenenfalls eine Steueranrechnung vorgenommen werden könnte. Derartige Konstellationen können daher nicht mehr als Fälle einer…
…Hinsicht nur untergeordnet (nicht mehr als 70 Tage pro Jahr) genutzt wird. Sollte allerdings der Inlandsaufenthalt länger als 6 Monate andauern, dann tritt unbeschränkte Steuerpflicht kraft inländischem gewöhnlichem Aufenthalt ein. Vorübergehende Abwesenheiten im Ausland unterbrechen das Verweilen und damit den gewöhnlichen Aufenthalt nicht (VwGH 7…
…stellt sich diese in ihrem Wesen als eine spezielle Vorauszahlung auf potentielle künftige Körperschaftsteuerschulden dar. Der bloße Umstand, dass im Zeitpunkt der Erhebung der MIKÖ von den verantwortlichen Managern der Gesellschaft die Absicht bekundet wird, in Österreich nicht mehr erwerbstätig werden zu wollen und dass…
…Deutschland ansässige Dienstnehmer der deutschen AG tageweise (nicht mehr als 183 Tage während des Kalenderjahres) in die österreichische Zweigniederlassung, um dort an Schulungen und Workshops teilzunehmen, so ist - mangels Überschreitens der 183 Tage-Grenze und mangels eines österreichischen Arbeitgebers - für Zwecke eines österreichischen Besteuerungsrechts ausschlaggebend…
…dass der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber getragen wird, der im Ansässigkeitsstaat des Dienstnehmers (=Österreich) seinen Wohnsitz hat, ist erfüllt. Bei einer Entsendungsdauer von nicht mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr nach Deutschland wäre daher inländische Lohnsteuerabzugspflicht für den gesamten Jahresbezug gegeben. Eine andere Beurteilung wäre…
…VI DBA-USA in Österreich einer auf 5% herabgeminderten Kapitalertragsteuerbelastung. Eine dieser (reziprok wirkenden) Voraussetzungen lässt die Quellensteuerherabsetzung nur zu, "wenn nicht mehr als 25 v.H. des Rohgewinnes der zahlenden Körperschaft aus Zinsen und Dividenden bezogen werden, die nicht von ihren eigenen Tochtergesellschaften stammen…
…handelt, die nicht auf ministerieller Ebene angestellt werden. Vermögenswerte, die für den Betrieb des Unternehmens in jeder Hinsicht unnötig sind und die lediglich zur Umgehung deutscher Steuern in die KG transferiert werden, könnten jedenfalls nicht mehr als (steuerliches) Betriebsvermögen der KG gewertet werden. 27. Februar…
…derzufolge Gesellschafterdienstnehmer nicht mehr als unselbständig erwerbstätig sondern als selbständig erwerbstätig zu besteuern sind, keine Veränderung in der abkommensgemäß für diese Personengruppe vorgesehenen Aufteilung der Besteuerungsrechte eingetreten. Denn durch eine bloße Änderung des inländischen Rechtes kann grundsätzlich keine korrespondierende Veränderung der völkerrechtlich vereinbarten Aufteilung der…