Findok · EAS-Auskünfte
EAS 195
Arbeitnehmerentsendung zur deutschen Tochtergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftP 2163/3/1-IV/4/92vom 17.11.1992
Wortlaut laut Findok
Entsendet eine österreichische Muttergesellschaft
einen Dienstnehmer nach Deutschland, damit dieser vor Ort die Wartung von
Maschinen übernimmt, die über eine deutsche Tochtergesellschaft
vertrieben worden sind, erbringt die österreichische Muttergesellschaft
ihrer deutschen Tochtergesellschaft eine konzerninterne Dienstleistung, die
fremdverhaltenskonform von der Tochtergesellschaft abzugelten ist (z.B. unter
Anwendung der Kostenaufschlagsmethode). Steht der Muttergesellschaft in
Deutschland weder in den Räumen der Tochtergesellschaft noch an anderen
Orten eine dauerhafte Einrichtung zur Ausübung ihrer Wartungstätigkeit
zur Verfügung, wird durch die bloße Arbeitnehmerentsendung keine
Betriebstätte für die österreichische Gesellschaft in Deutschland
begründet.
Der Umstand, dass hierbei im Rahmen der konzerninternen
Dienstleistungsverrechnung das dominierende Kalkulationselement "Lohnaufwand" in
den Verrechnungspreis eingeht, hat - für sich allein betrachtet - nicht zur
Folge, dass dadurch der Lohnaufwand für den Arbeitnehmer als nicht mehr von
seinem österreichischen Arbeitgeber getragen angesehen würde. Für
die Beurteilung der Frage, in welchem Staat der ausbezahlte Arbeitslohn der
Besteuerung unterliegt, ist daher die 183-Tage-Klausel des Artikels 9 Abs. 2
DBA-Deutschland anwendbar; denn die Anwendungsvoraussetzung, dass der
Arbeitslohn von einem Arbeitgeber getragen wird, der im Ansässigkeitsstaat
des Dienstnehmers (=Österreich) seinen Wohnsitz hat, ist erfüllt. Bei
einer Entsendungsdauer von nicht mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr nach
Deutschland wäre daher inländische Lohnsteuerabzugspflicht für
den gesamten Jahresbezug gegeben.
Eine andere Beurteilung wäre dann erforderlich, wenn
der Tochtergesellschaft in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Funktion eines
zweiten Arbeitgebers zukäme; dann läge aber vermutlich auch keine
Dienstleistung der österreichischen Muttergesellschaft an die deutsche
Tochtergesellschaft mehr vor.
17. November
1992 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
ArbeitskräfteentsendungVertriebsfunktionFremdverhaltenskonformitätFremdüblichkeitFremdverhaltensgrundsatzDauerhaftigkeitdauerhafte Geschäftseinrichtungständige Geschäftseinrichtung183-Tage-FristLohnsteuerVerrechnungspreiseVerrechnungspreisgrundsätzeKonzerngesellschaftwirtschaftliche Betrachtungsweise
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 2163/3/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18258
- Gültig
- 17.11.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF