Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3015
Deutsche Vertragslehrerin einer österreichischen Universität mit Arbeitsort in China
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/2985-IV/4/2008vom 18.11.2008
Wortlaut laut Findok
Schließt eine in Deutschland
ansässige deutsche Staatsbürgerin, die in Österreich weder
über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt
verfügt, einen auf ein Jahr befristeten Dienstvertrag mit einer
österreichischen Universität ab, auf Grund dessen sie von ihrem
Arbeitgeber für einen Zeitraum von weniger als 183 Tagen zur
Arbeitsleistung an das Österreichinstitut einer chinesischen
Universität entsandt wird, so unterliegen die von ihrem
österreichischen Arbeitgeber aus inländischen öffentlichen Kassen
gezahlten Einkünfte für die in China ausgeübte
nichtselbständige Arbeit der beschränkten Steuerpflicht, da sie ihre
Einkünfte aus "öffentlichen Kassen" bezieht (§ 98 Abs. 1 Z 4
zweiter Teilstrich EStG 1988); nach Auffassung des BM für Finanzen hat das
Universitätsgesetz 2002 (BGBl. I Nr. 120/2002), mit dem den
Universitäten die Vollrechtsfähigkeit als Körperschaften
öffentlichen Rechts zugesprochen worden ist, nicht bewirkt, dass damit die
von ihnen ausgezahlten Bezüge nicht mehr als aus "öffentlichen Kassen"
stammend anzusehen sind.
Geht man davon aus, dass die Einkünfte der in
Österreich beschränkt Steuerpflichtigen den Jahresgrenzwert von 2.000
Euro überschreiten werden, käme die für ausländische
Gastlehrer an österreichischen Bildungseinrichtungen in Abs. 10 des sog.
"Gastlehrererlasses", BMF-010221/0789-IV/4/2005, AÖF Nr. 69/2006,
vorgesehene Befreiung von der Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug nicht zum
Tragen.
Aus der Sicht des zwischenstaatlichen Steuerrechts ist
zunächst zu prüfen, ob dieser Besteuerungsanspruch durch das im
vorliegenden Fall auf Grund des deutschen Wohnsitzes der Abgabepflichtigen
anwendbare DBA-Deutschland eingeschränkt wird. Art. 20 DBA-Deutschland
enthält eine Sonderregelung für Einkünfte von vorübergehend
im Ausland tätigen Gastlehrern. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nur
auf solche Personen, die in einem Vertragsstaat ansässig sind und sich
höchstens zwei Jahre lang zu Lehr-, Ausbildungs- oder Forschungszwecken an
einer Bildungseinrichtung im anderen Vertragsstaat aufhalten und stellt im
Übrigen nur solche Einkünfte im anderen Staat steuerfrei, die aus
Quellen außerhalb dieses Staates stammen. Diese Voraussetzungen sind
jedoch im vorliegenden Fall schon deshalb nicht erfüllt, da die
Tätigkeit ausschließlich in einem Drittstaat, nämlich in China,
ausgeübt wird. Mangels Anwendbarkeit dieser Spezialbestimmung käme die
nächste allgemeinere Zuteilungsregel des DBA zur Anwendung. Auf Grund der
öffentlich-rechtlichen Qualifikation der österreichischen
Bildungseinrichtung ist dies Art. 19.
Gemäß Art. 19 Abs. 1 DBA-Deutschland sind
Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner
Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für diesen Staat
oder diese Gebietskörperschaft geleistete Dienste gezahlt werden, nur in
diesem Staat zu besteuern. Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im
anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat
geleistet werden und die natürlich Person in diesem Staat ansässig ist
und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist. Da im vorliegenden Fall die
Dienste nicht im "anderen" Vertragsstaat, das wäre Deutschland, sondern in
China geleistet werden, kommt diese als Staatsbürgerschaftsvorbehalt
bezeichnete Bestimmung, die das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat
zuteilt, nicht zum Tragen. Somit wird nach der Grundregel des Art. 19 Abs. 1
DBA-Deutschland im Verhältnis zu Deutschland das ausschließliche
Besteuerungsrecht an den Bezügen der Steuerpflichtigen Österreich
zugeteilt.
Da die Steuerpflichtige weder in Österreich noch in
China ansässig ist, kommt das DBA zwischen Österreich und China nicht
zur Anwendung. Damit wäre nach österreichischer Rechtslage der
Eintritt einer Doppelbesteuerung im Verhältnis zu China nicht
ausgeschlossen. Das Besteuerungsrecht Chinas an den Einkünften der in China
kurzfristig tätigen Gastlehrerin würde jedoch durch eine
einschlägige Gastlehrerbestimmung im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen
Deutschland und China beseitigt. Art. 20 DBA Deutschland/China enthält eine
Gastlehrerbestimmung, derzufolge ein Lehrer oder Forscher, der in einem
Vertragsstaat ansässig ist und sich im anderen Vertragsstaat höchstens
drei Jahre zwecks fortgeschrittener Studien oder Forschungsarbeiten oder zwecks
Ausübung einer Lehrtätigkeit an einer Universität, Hochschule,
Schule oder anderen Lehranstalt aufhält, in dem anderen Staat mit allen
für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit
ist (vgl. Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Bd. II, China, S 106). Auf
Grund dieser Bestimmung würde China das Besteuerungsrecht auch an den aus
Österreich stammenden Einkünften entzogen. Deutschland dürfte
zwar auf Grund des im Verhältnis zu China anzuwendenden DBA diese
Einkünfte als Ansässigkeitsstaat besteuern, verliert dieses
Besteuerungsrecht jedoch auf Grund der oben dargelegten, ausschließlich zu
Gunsten des Kassenstaats wirkenden Regel des Art. 19 Abs. 1 DBA
Österreich/Deutschland an Österreich.
Die aus österreichischen Quellen stammenden
Einkünfte der deutschen Gastlehrerin wären daher nach dem für
beschränkt Steuerpflichtige geltenden Recht dem österreichischen
Lohnsteuerabzug zu unterziehen.
Sollte seitens der deutschen Finanzverwaltung dieser Fall
anderslautend beurteilt werden und dadurch eine Doppelbesteuerung im
Verhältnis zu Österreich eintreten, die von deutscher Seite nicht im
Wege des für positive Qualifikationskonflikte in Z 32.1 ff des Kommentars
zu Art. 23A und 23B des OECD-Musterabkommens vorgesehenen
Lösungsmechanismus im Methodenartikel vermieden werden kann, stünde
zur Lösung eines solchen Steuerkonflikts ein Verständigungsverfahren
nach Art. 25 DBA-Deutschland zur Verfügung, das auf Grund des deutschen
Wohnsitzes der Abgabenpflichtigen von deutscher Seite aus einzuleiten
wäre.
Bundesministerium für Finanzen, 18. November
2008
Normen und Schlagworte
- § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
- Art. 19 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 20 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 25 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 23a OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 23b OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/2985-IV/4/2008
- Stammnummer
- 38093
- Gültig
- 18.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF