Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2933
Zweitwohnsitzverordnung
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0095-IV/4/2008vom 25.01.2008
Wortlaut laut Findok
Durch die Zweitwohnsitzverordnung wird
festgelegt, dass eine inländische Wohnung nicht zur unbeschränkten
Einkommensteuerpflicht führen soll, wenn sie in zeitlicher Hinsicht nur
untergeordnet (nicht mehr als 70 Tage pro Jahr) genutzt wird. Sollte allerdings
der Inlandsaufenthalt länger als 6 Monate andauern, dann tritt
unbeschränkte Steuerpflicht kraft inländischem gewöhnlichem
Aufenthalt ein.
Vorübergehende Abwesenheiten im Ausland unterbrechen
das Verweilen und damit den gewöhnlichen Aufenthalt nicht (VwGH 7.6.2001,
98/15/0025; 2.6.2004, 2001/13/0160; 9.12.2004, 2004/14/0023; 27.4.2005,
2002/14/0050). Maßgebend ist hierbei, ob aus den Umständen des
Einzelfalles (Umstände der Abwesenheit, ihrer Dauer, ihrer Wiederholung und
der Entfernung) auf einen Rückkehrwillen geschlossen werden kann (VwGH
9.12.2004, 2004/14/0023). Auslandsabwesenheiten wirken in solchen Fällen
daher nur hemmend auf den Fristenlauf, der gegebenenfalls
kalenderjahresübergreifend zu berechnen ist.
Hält sich daher ein Künstler an seinem
inländischen Wohnsitz zwar nach seinen Aufzeichnungen nicht länger als
70 Tage auf, mietet er aber für weitere zwei Monate ein Appartement oder
ein Haus und gelangt die Abgabenbehörde zu der Vermutung dass auch
darüberhinaus noch Inlandsaufenthalte vorliegen, zB in Hotels oder weil das
Appartement bloß formal für zwei Monate von einem Freund gemietet
wurde und auch darüberhinaus noch genutzt wird oder weil die
Inlandsengagements des Künstlers 6 Monate erreichen, dann ist nicht
auszuschließen, dass die Sachverhaltsbeurteilung schließlich ein
Sachverhaltsbild ergibt, das einen inländischen gewöhnlichen
Aufenthalt erkennen lässt und deshalb zur unbeschränkten Steuerpflicht
führt; dies ist insbesondere dann zu erwarten, wenn das behauptete
Vorliegen eines Lebensmittelpunktes im Ausland nicht mehr nachweisbar
ist.
Ob ein vertraglich bloß befristet angemietetes
Appartement oder Haus einen weiteren Wohnsitz im Sinn des § 26 BAO
begründet, kann nicht im EAS-Verfahren beantwortet werden, weil dies unter
den gegebenen Umständen (bei Überziehen der 70-Tage-Frist der
Zweitwohnsitzverordnung durch behauptetes Auswärtswohnen) vom Gesamtbild
der Sachverhaltsgegebenheiten abhängt und daher als Sachverhaltsfrage von
der zuständigen Abgabenbehörde zu entscheiden ist.
Bundesministerium für Finanzen, 25. Jänner
2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Inländische Zweitwohnsitze, BGBl. II Nr. 528/2003
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
WohnsitzZweitwohnsitzverordnunggewöhnlicher Aufenthaltuntergeordnete Nutzungvorübergehende Abwesenheiten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0095-IV/4/2008
- Stammnummer
- 34988
- Gültig
- 25.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF