Verlegt eine alleinstehende Steuerpflichtige dauerhaft den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach Großbritannien, so kann sie auf der Grundlage der Zweitwohnsitzverordnung erwirken, dass die Beibehaltung ihrer inländischen Mietwohnung für sie nicht den Weiterbestand der unbeschränkten Steuerpflicht zur Folge hat. Die Frage, ob sich tatsächlich der Mittelpunkt der…
Durch die Zweitwohnsitzverordnung, BGBl. II Nr. 528/2003, wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Innehabung einer österreichischen Zweitwohnung unbeschränkte Einkommensteuerpflicht und damit auch KESt-Pflicht für Zinsen zur Folge hat. Liegt der Lebensmittelpunkt für zumindest 5 Kalenderjahre im Ausland, dann löst ein inländischer Zweitwohnsitz keine…
Durch die Zweitwohnsitzverordnung wird festgelegt, dass eine inländische Wohnung nicht zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führen soll, wenn sie in zeitlicher Hinsicht nur untergeordnet (nicht mehr als 70 Tage pro Jahr) genutzt wird. Sollte allerdings der Inlandsaufenthalt länger als 6 Monate andauern, dann tritt unbeschränkte Steuerpflicht kraft…
…ein. Die Wirkung der beschränkten Steuerpflicht kann somit im Regelfall nicht gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person eintreten. Vielmehr ist hiefür die Führung eines speziell zwecks Anwendung der Zweitwohnsitzverordnung erstellten Verzeichnisses erforderlich. Bloße zufällig geführte Kalendereinträge werden die Qualifikation eines "Verzeichnisses" wohl nicht erfüllen…
…aus den auf einem inländischen Depot liegenden inländischen Aktien. In Bezug auf ausländische Aktien mit inländischer auszahlender Stelle besteht bereits gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 keine beschränkte Steuerpflicht. Wird in Österreich ein Ferienwohnsitz begründet, der nach der Zweitwohnsitzverordnung, BGBl. Nr. 528/2003…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf, vertreten durch die CC GmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Adr.StB, über die Beschwerde vom 25. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamts Oststeiermark [nunmehr: Finanzamt Österreich…
…Abs. 3 EStG 1988 in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Weiters hat sich - da schon das Vorliegen eines Wohnsitzes im Inland zu verneinen war - eine Auseinandersetzung mit der von den Streitparteien im Verfahren immer wieder thematisierten Zweitwohnsitzverordnung (ob die vorliegenden Aufenthaltslisten den do. Voraussetzungen genügen oder nicht…
…wenn ein Verzeichnis geführt wird, aus dem die Tage der inländischen Wohnungsbenutzung ersichtlich sind. Durch die Zweitwohnsitzverodnung wird die Möglichkeit geboten, dass in den Fällen eines bloßen inländischen Zweitwohnsitzes der Eintritt der unbeschränkten Steuerpflicht im Bereich der Einkommensbesteuerung vermieden und damit für den Abgabepflichtigen ein…
…J nie aufgegeben. Neu hervorgekommen sei nun die Tatsache, dass die Bf nachweislich in all diesen Jahren diesen Nebenwohnsitz an mehr als 70 Tagen im Jahr genutzt habe, worüber es allerdings keine Aufzeichnungen gebe. Aufgrund der Zweitwohnsitzverordnung, BGBl. II Nr. 528/2003, begründe diese Tatsache…
…eines inländischen Zweitwohnsitzes nach Mauritius, wobei auch die bei einem österreichischen Unternehmen als Dienstnehmerin beschäftigte Ehefrau nach Mauritius mitzieht, dann ist für die Beurteilung der steuerlichen Situation vorweg zu klären, ob die Regeln der Zweitwohnsitzverordnung, BGBl. II Nr. 528/2003, zur Anwendung kommen oder ob…
…erforderlichen Voraussetzungen der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend inländische Zweitwohnsitze BGBl. II Nr. 528/2003 (Zweitwohnsitzverordnung) erfüllt sind. Rz 16: Die unbeschränkte Steuerpflicht erfasst grundsätzlich das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen, unabhängig davon, ob es sich um inländische oder ausländische Einkünfte handelt oder Einkünfte bereits…
…Personen, die sich länger als fünf Kalenderjahre im Ausland befinden und im Inland lediglich über einen Zweitwohnsitz verfügen, den sie allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen nicht länger als 70 Tage pro Jahr benützen (§ 1 Abs. 1 der Zweitwohnsitzverordnung, BGBl. II Nr. 528/2003)…
…im Sinne des § 26 BAO haben. An die Stelle dieser Erklärung kann auch eine Erklärung des Anlegers treten, dass dieser ausschließlich über eine oder mehrere inländische Wohnungen verfügt, die gemäß § 1 der Zweitwohnsitzverordnung, BGBl. II Nr. 528/2003, keinen Wohnsitz im Sinne des § 1 EStG…
29.5.5.6 Zurechnung zu ausländischen Körperschaften 29.5.5.6.1 Zurechnung zu ausländischen Körperschaften allgemein Rz 7748: Für ausländische Körperschaften sind zusätzlich auf Grund einer Identitätsprüfung iSd § 40 BWG6 FM-GwG schriftlich festzuhalten: Urkunde, aus der sich die rechtliche Existenz der Körperschaft…
…die gemäß § 98 EStG 1988 der beschränkten Steuerpflicht unterliegen (Personen, die im Inland weder Wohnsitz, noch gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Geschäftsleitung oder Sitz haben bzw. von der Zweitwohnsitzverordnung, BGBl. II Nr. 528/2003, Gebrauch gemacht haben) sind gemäß § 94 Z 13 EStG 1988 von der KESt…
…Verfügung gestellt, so wird dadurch in Österreich eine Betriebstätte im Sinn des § 29 BAO begründet. Führt der weniger als 70 Tage pro Jahr benützte inländische Zweitwohnsitz auf der Grundlage der Zweitwohnsitzverordnung (BGBl. II Nr. 528/2003) nicht zum Eintritt der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht, dann löst…
…kann vom zuständigen Wohnsitzfinanzamt bei Bedarf eine österreichische Ansässigkeitsbescheinigung ausgestellt werden, wenn der Dienstnehmer auf Grund seines Zweitwohnsitzes der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliegt (dh. keine beschränkte Steuerpflicht gem. der Zweitwohnsitzverordnung, BGBl II Nr. 528/2003 eintritt), und a) die Auslandsentsendung nicht in einen DBA…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des W, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 30. November 2011 betreffend Normverbrauchsabgabe und Umsatzsteuer für den Zeitraum April 2004 und Verspätungszuschlag entschieden: 1.) Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der angefochtene…
…der Diplomat auch während der Auslandsentsendungszeiten der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich und ist in Österreich ansässig. Eine Beseitigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Inanspruchnahme der Begünstigungen der "Zweitwohnsitzverordnung" ist nicht möglich, weil im vorliegenden Fall die unbeschränkte Steuerpflicht nicht nur durch die Aufrechterhaltung eines inländischen Wohnsitzes…
…Dividenden und Zinsen aus der Schweiz über ein österreichisches Kreditinstitut einem in Großbritannien hauptansässigen Steuerpflichtigen zu, der einerseits in Großbritannien nur auf Remittance-Basis besteuert wird und der andererseits in Österreich einen zur unbeschränkten Steuerpflicht führenden Zweitwohnsitz unterhält (also nicht bei Anwendung der "Zweitwohnsitzverordnung", BGBl…