Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2450
Verlegung des Arbeitsplatzes nach Mauritius
geltende FassungEAS-Auskunft04 0101/21-IV/4/04vom 20.04.2004
Wortlaut laut Findok
Verlegt
ein selbständig tätiger Konsulent, der für ein
liechtensteinisches Unternehmen im New Business Development im Bereich Afrika
tätig ist, seinen Arbeitplatz unter Aufrechterhaltung eines
inländischen Zweitwohnsitzes nach Mauritius, wobei auch die bei einem
österreichischen Unternehmen als Dienstnehmerin beschäftigte Ehefrau
nach Mauritius mitzieht, dann ist für die Beurteilung der steuerlichen
Situation vorweg zu klären, ob die Regeln der Zweitwohnsitzverordnung,
BGBl. II Nr. 528/2003, zur Anwendung kommen oder ob zur Vermeidung einer
internationalen Doppelbesteuerung die Bestimmungen der
Doppelbesteuerungsverordnung, BGBl. II Nr. 474/2002, in Anspruch genommen
werden.
Wird für die Dauer von
mindestens 5 Jahren der Lebensmittelpunkt des Ehepaares nach Mauritius verlagert
und die inländische Wohnung nicht länger als 70 Tage jährlich
benutzt (Verzeichnisführung ist erforderlich), dann beschränkt sich
die Steuerpflicht der beiden Eheleute auf die inländischen Einkünfte
im Sinn des § 98 EStG. Die für das liechtensteinische Unternehmen
außerhalb Österreichs erbrachten Arbeitsleistungen lösen
diesfalls keine inländische Steuerpflicht aus. Die für den
österreichischen Arbeitgeber seitens der Ehefrau erbrachten
Arbeitsleistungen stellen hingegen (wegen Verwertung im Inland) steuerpflichtige
inländische Einkünfte im Sinn des § 98 EStG dar. Sollten diese
Arbeitslöhne auch in Mauritius einer Besteuerung unterworfen werden,
könnte die dadurch eintretende Doppelbesteuerung durch Erteilung eines auf
§ 48 BAO gestützten Einzelbescheides (durch Steueranrechnung)
beseitigt werden.
Sollte der Lebensmittelpunkt nicht durch 5 Jahre hindurch
nach Mauritius verlagert werden oder sollte die inländische Wohnung
länger als 70 Tage benutzt werden oder kein Verzeichnis über die Tage
der inländischen Wohnungsbenützung geführt werden, dann bleibt
die unbeschränkte Steuerpflicht für alle In- und
Auslandseinkünfte auch während der Auslandstätigkeit bestehen. In
diesem Fall käme aber die erwähnte Doppelbesteuerungsverordnung zur
Anwendung. Nach dieser Verordnung wird die internationale Doppelbesteuerung ganz
allgemein durch Anrechnung der ausländischen Steuer auf die
österreichische Steuer beseitigt. In bestimmten taxativ aufgezählten
Fällen allerdings wird nicht die Anrechnungs-, sondern die
Freistellungsmethode zur Beseitigung der Doppelbesteuerung angewendet,
vorausgesetzt dass die ausländische Steuerbelastung der nach
österreichischem Recht ermittelten Einkünfte 15% übersteigt. In
die Liste dieser taxativ aufgezählten Einkünfte fallen sowohl
Konsulenteneinkünfte, die in einer ausländischen "Betriebstätte"
(z.B. in einem Büro oder in einem büromäßig eingerichteten
Arbeitsplatz in der ausländischen Wohnung) erwirtschaftet werden, als auch
Arbeitslohneinkünfte aus einer im Ausland ausgeübten Arbeit für
einen österreichischen Arbeitgeber. Eine finanzbehördliche Bewilligung
für die Steuerfreistellung ist nicht erforderlich; wohl aber die
eigenständige Führung des in § 2 der Verordnung geforderten
Verzeichnisses.
20. April
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0101/21-IV/4/04
- Stammnummer
- 10083
- Gültig
- 20.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF