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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100323/2020

Vorliegen eines Wohnsitzes gem. § 26 Abs. 1 BAO; Fehlen der Voraussetzung der Führung eines Verzeichnisses iS § 1 Abs. 2 Zweitwohnsitzverordnung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100323/2020vom 31.03.2026Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri. in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf, vertreten durch die CC GmbH, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Adr.StB, über die Beschwerde vom 25. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamts Oststeiermark [nunmehr: Finanzamt Österreich, Dienststelle Oststeiermark] vom 27. Jänner 2010 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2004 bis 2006 sowie Einkommensteuer 2004 bis 2007, Steuernummer xxx, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2004 bis 2006 wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde betreffend Sachbescheide Einkommensteuer 2004 bis 2007 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Einkommensteuer 2004 wird festgesetzt mit 39.663,18 Euro. Die Einkommensteuer 2005 wird festgesetzt mit 48.197,41 Euro. Die Einkommensteuer 2006 wird festgesetzt mit 73.859,87 Euro. Die Einkommensteuer 2007 wird festgesetzt mit 86.942,28 Euro. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Zum Verfahrensablauf wird - soweit hier nicht ergänzend oder wiederholend dargestellt - auf das die Streitjahre 2004 bis 2007 betreffend BFG-Erkenntnis vom 12. August 2019, RV/2100223/2012, verwiesen. Der Beschwerdeführer [in Folge: Bf.] reichte für die streitgegenständlichen Jahren 2004 bis 2006 Einkommensteuererklärungen bei beschränkter Steuerpflicht (Formulare E7) ein und erklärte darin für das Jahr 2004 ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ab dem Jahr 2005 auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die belangte Behörde veranlagte jeweils erklärungskonform und setzte die Einkommensteuer wie folgt fest: Einkommensteuer 2004 - Bescheid vom 29.05.2006: 4.554,65 Euro; mit Berichtigungsbescheid gem. § 293 BAO vom 12.06.2006 wurden Sonderausgaben iHv. 540,00 Euro berücksichtigt und die Einkommensteuer mit 4.387,25 Euro festgesetzt, Einkommensteuer 2005 - Bescheid vom 31.10.2006: 3.903,94 Euro, Einkommensteuer 2006 - Bescheid vom 04.04.2008: 3.804,24 Euro. Ebenso reichte der Bf. für die Jahre 2004 bis 2006 Umsatzsteuererklärungen ein, wobei er jeweils unter steuerbaren Umsatz 0,00 erklärte und ergingen die Umsatzsteuerbescheide ebenfalls erklärungsgemäß. Nach einer die Jahre 2004 bis 2007 betreffenden Außenprüfung - Gegenstand der Außenprüfung Einkommensteuer und Umsatzsteuer - wurde von der belangte Behörde in der gemeinsamen Ausfertigung der Niederschrift gem. § 149 Abs. 1 BAO und des Berichts gem. § 150 BAO vom 11. November 2009 unter Tz 2 folgende streitgegenständliche Feststellung getroffen: "Tz 2 Unbeschränkte Steuerpflicht Im Zuge der Betriebsprüfung für die Jahre 2004 bis 2007 wurde festgestellt, dass der Bf ein Wohnhaus in Adr.Bf [in Folge: PD] besitzt. Auf Grund der vorgelegten Aufzeichnungen und durchgeführten Erhebungen hat der Bf in den Jahren 2004 bis 2007 das Haus mehr als 70 Tage im Jahr selbst benutzt. Infolge obiger Feststellung wird gemäß § 26 BAO ein Wohnsitz in Österreich begründet und ist er somit unbeschränkt steuerpflichtig." In den Tz 3 "Konzerteinnahmen" und Tz 4 "Lizenzeinnahmen" wurden unter Bezugnahme auf die Tz 2 folgende Beträge besteuert: T 3: Konzerteinnahmen + 25% Abzugsteuer (20%) = Konzerteinnahmen brutto (inkl. 10%): Jahr 2004: 4.500,00 Euro; Jahr 2005: 46.000,00 Euro; Jahr 2006: 95.937,50 Euro; Jahr 2007: 91.968,75 Euro. Die Konzerteinnahmen wurden unter Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst. Tz 4: Lizenzeinnahmen + 25% Abzugsteuer (20%) = Lizenzeinnahmen brutto (inkl. 20%): Jahr 2004: 96.682,76 Euro; Jahr 2005: 93.406,24 Euro; Jahr 2006: 144.914,48 Euro; Jahr 2007: 163.086,21 Euro. Die Lizenzeinnahmen wurden unter den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfasst. In den Tz 5 und Tz 6 wurden die umsatzsteuerlichen Auswirkungen der Feststellungen dargestellt. Die belangte Behörde nahm unter Zugrundelegung der Feststellungen der Außenprüfung mit Bescheiden vom 27.01.2010 die Verfahren Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2004 bis 2006 wieder auf und setzte mit den Sachbescheiden vom selben Tag die Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2006 wie folgt neu fest: Umsatzsteuer 2004: 16.522,88 Euro, Umsatzsteuer 2005: 19.749,53 Euro, Umsatzsteuer 2006: 32.874,00 Euro, Einkommensteuer 2004: 52.188,38 Euro, Einkommensteuer 2005: 67.745,21 Euro, Einkommensteuer 2006: 118.338,05 Euro. Weiters erließ die belangte Behörde am selben Tag die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2007 und setzte die Umsatz- und Einkommensteuer (erstmalig) mit 35.541,83 Euro (Umsatzsteuer) und 132.443,96 Euro (Einkommensteuer) fest. Zur Begründung der Wiederaufnahme wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, verwiesen. In der Niederschrift und im Bericht wurden zur Wiederaufnahme des Verfahrens btr. Einkommensteuer die Feststellungen in den Tz 2, 3 und 4, hinsichtlich Umsatzsteuer jene in den Tz 2, 5 und 6 genannt. In den neuen Sachbescheiden 2004 bis 2007 wurde ebenfalls auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien, verwiesen. Der Bf. brachte mit Schreiben vom 25.02.2010 durch seine damalige steuerliche Vertretung Berufung [nunmehr: Beschwerde] gegen die Wiederaufnahme- und Sachbescheide, sowie gegen die Anspruchszinsenbescheide ein. Mit Ergänzungsschreiben vom 02.06.2010 wurde eine Netto-Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für die Jahre 2004-2007 vorgelegt und darauf verwiesen, dass von der Verordnung BGBl II 2000/417 Gebrauch gemacht werde. Zusätzlich seien neben dem Pauschale zu berücksichtigende Aufwendungen in einer Beilage angeführt worden. Weiters wurde im Ergänzungsschreiben eine Aufstellung der einbehaltenen ESt-Abzugssteuer vorgelegt. Zur USt-rechtlichen Behandlung der von im Inland ansässigen Lizenznehmern erhaltenen Entgelte wurde festgehalten, dass diese Umsätze dem Reverse Charge-Verfahren gem. § 19 (1) UStG unterworfen worden seien, zumal davon ausgegangen worden sei, dass der Bf. keinen Wohnsitz (Sitz) bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe. Die Daten der Leistungsempfänger seien der diesbezüglichen Beilage zu entnehmen. Mit Schreiben vom 28.02.2012 wurde von der nunmehrigen neuen steuerlichen Vertretung eine Vorlageerinnerung gem. § 276 Abs. 6 Satz 3f BAO idF bis BGBl. I Nr. 14/2013 ["Erfolgt innerhalb von zwei Monaten ab Einbringung der Berufung oder des Vorlageantrages bei der Abgabenbehörde erster Instanz weder eine das Berufungsverfahren abschließende Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz noch eine Aussetzung der Berufung nach § 281 oder eine Verständigung von der Vorlage der Berufung, so kann eine Partei (§ 78) bei dem unabhängigen Finanzsenat eine Vorlageerinnerung einbringen. Diese wirkt wie eine Vorlage der Berufung durch die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn sie die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und Angaben über die Einbringung der Berufung enthält"] eingebracht. Die belangte Behörde legte die Berufung [nunmehr: Beschwerde] in Folge mit 24.09.2012 dem unabhängigen Finanzsenat [seit 01.01.2014 ersetzt durch das Bundesfinanzgericht] vor. Im Vorlagebericht wurde unter "Stellungnahme" von der belangten Behörde neben Ausführungen zur unbeschränkten Steuerpflicht aufgrund eines Wohnsitzes in Adr.Bf, zur Einkommensteuer ausgeführt, dass keine Bedenken bestünden die Einkünfte aus den Konzerten und die Lizenzeinnahmen den Einkünften aus selbstständiger Arbeit gemäß § 22 Z 1 It. a EStG zuzuordnen. Anhand der im Zuge der Berufung vorgelegten Aufstellung vom 02.06.2010 werde das Betriebsausgabenpauschale im Höchstbetrag von 8.725,00 Euro gemäß der VO zu § 17 Abs. 4 und 5 EStG und § 14 Abs. 1 Z 2 UStG in Anspruch genommen. Zusätzlich würden jedoch Aufwendungen aufgelistet, die nach Ansicht der Behörde durch die Betriebsausgabenpauschale bereits abgegolten seien und könnten daher lediglich die Steuerberatungskosten unter Punkt 2) und die Produktionskosten unter Punkt 12) zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale gelten gemacht werden. Weiters bestünden keine Bedenken die im Abzugswege einbehaltene Steuer auf die im Veranlagungswege festzusetzende Steuerschuld anzurechnen, wobei nur jene Beträge angerechnet werden könnten, die auch tatsächlich entrichtet worden seien. Bezüglich Umsatzsteuer könnten die Vorsteuerbeträge für die Betriebskosten und Sanierungskosten des Hauses in PD mangels Belege nicht anerkannt werden. Hinsichtlich der geltend gemachten "VSt Reverse Charge" werde die Meinung vertreten, dass beim Leistungsempfänger eine Rückabwicklung durchzuführen wäre, da es sich beim Bf. zum Zeitpunkt der Leistungserbringung tatsächlich nicht um einen Unternehmer ohne Sitz im Inland gehandelt habe. Hinsichtlich der in Österreich laut Berufung nicht steuerbaren Umsätze seien trotz Aufforderung bis dato keine Unterlagen zur Untermauerung der Aufteilung der Umsätze vorgelegt worden. Hinsichtlich der Beschwerde btr. Umsatzsteuer für die Jahre 2004 bis 2007 erteilte der Bf. durch seine steuerliche Vertretung im Erörterungsgespräch vom 02.06.2015 die Zustimmung zu einem Verfahren gem. § 300 BAO und zog die Anträge auf mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten Senat zurück [BFG-Akt OZ 44, NS ET 1]. Das Verfahren wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 02. April 2019 zu RV/2100226/2012 als gegenstandslos erklärt. Zum weiteren Verfahrensgang btr. Berufung [nunmehr: Bescheidbeschwerde] hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2004 bis 2006 sowie Einkommensteuer 2004 bis 2007 wird zu Punkt "unbeschränkte Steuerpflicht" (= Tz 2 des Außenprüfungsberichts) auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. August 2019, RV/2100223/2012, Seiten 2 bis 132 verwiesen. Zu den Punkten "Konzert- und Lizenzeinnahmen" (= Tz 3 und Tz 4 des Außenprüfungsberichts) wird ergänzend ausgeführt: Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht zu RV/2100223/2012 wurden von den Verfahrensparteien mehrere Schriftsätze eingebracht, wobei zusammenfassend zu den Konzert- und Lizenzeinnahmen ausgeführt wurde: In der Stellungnahme des steuerlichen Vertreters des Bf. vom 05.09.2014 [BFG-Akt OZ 8] wird in der Rz 48 - nach Zitierung der §§ 1 Abs 2, 99, 100 Abs. 1und Abs. 2 EStG 1988 festgehalten, der Bf. gehe zu Recht davon aus, dass mit der im Inland abgeführten Abzugsteuer seine Einkommensteuerpflicht hinsichtlich der Konzert- und Lizenzeinnahmen abgegolten sei. Die belangte Behörde entgegnete in der Stellungnahme vom 30.12.2014 [BFG-Akt OZ 9], S. 6, dass den Ausführungen des Bf. zuzustimmen wäre, wenn man von bloß beschränkter Steuerpflicht in Österreich ausgehe. Da das Finanzamt aber nach wie vor die Ansicht vertrete, dass der Bf. in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sei, habe die Erfassung der Einkünfte im Veranlagungswege zu erfolgen, wobei zu beachten sei, dass mit dem zweiten Wohnsitzstaat StaatX kein Doppelbesteuerungsabkommen bestehe und somit diesbezüglich das Welteinkommen zu besteuern sei [BFG-Akt OZ 9]. Im Mängelbehebungsschreiben der steuerlichen Vertretung vom 31.08.2015 [BFG-Akt OZ 12] wurde unter Pkt 2.2. bei Vorliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht zu den Konzert- und Lizenzeinnahmen beantragt: - Kein Ansatz von ausländischen Konzerteinnahmen als im Inland zu versteuernde Einnahmen: Die in Deutschland erzielten Einkünfte aufgrund von Konzerten seien rechtmäßig in Deutschland der Abzugsteuer unterzogen worden. Gem. Art. 17 iVm Art 23 Abs. 2a DBA Österreich-Deutschland seien diese Einkünfte in Österreich von der Einkommensteuer unter Anwendung des Progressionsvorbehalts zu befreien. - Erfassung der Lizenzeinkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. - Anwendung der (normalen) Basispauschalierung bei der Ermittlung der Betriebsausgaben, das sind 12 % der Umsätze, maximal 26.400,00 Euro gem. §17 Abs. 1 EStG. - Anrechnung der bereits abgeführter Abzugssteuer gem. § 99 EStG für die Jahre 2004 bis 2007 iHv gesamt 147.299,20 Euro (wie durch das Finanzamt festgestellt). Unter Punkt 3.2. wurde dazu begründend ausgeführt: Der Ansatz von ausländischen (in Deutschland erzielten) Konzerteinahmen bei der Ermittlung der österreichischen Einkommensteuer würde zu einer Doppelbesteuerung führen und sei rechtswidrig, da er gegen Artikel 23 Abs 2a DBA Österreich-Deutschland verstosse. Die Lizenzgebühren seien Ausfluss aus der selbständigen gewerblichen Tätigkeit des Bf. und als solche richtigerweise auch dort zu erfassen. Allerdings habe das Finanzamt diese Zurechnung offenbar mittlerweile richtig gestellt, wie aus der Vorlage anlässlich des Erörterungsgespräches am 02.06.2015 hervorgehe. Betreffend die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb unter Heranziehung der Künstler-, Schriftstellerpauschalierungsverordnung BGBl. II 2000/95 und den nicht anerkannten weiteren Betriebsausgaben gab der Bf. durch seine steuerliche Vertertung an, dass der Bf. von seinem Wahlrecht Gebrauch mache und die Betriebsausgaben nach der sogenannten Basispauschalierung, wonach 12 % der Umsätze, höchstens 26.400,00 Euro als Betriebsausgaben angesetzt würden, ermittle. Schließlich wurde festgehalten, dass gem. § 46 Abs. 1 Z 3 EStG auf die Einkommensteuerschuld durch Steuerabzug einbehaltene Beträge, soweit auf sie veranlagte Einkünfte entfallen, anzurechnen seien, was das Finanzamt in den Wiederaufnahmebescheiden der Einkommensteuer 2004 bis 2007 unterlassen habe und werde bzgl. der Anrechnung der in Österreich abgeführten Abzugsteuer auf die Stellungnahme vom 15.09.2014 verwiesen. Die belangte Behörde schloss sich in der Eingabe vom 15.03.2016 [BFG-Akt OZ 14] der Ansicht des Bf. an, dass die in Deutschland erzielten Konzerteinkünfte in Österreich von der Einkommensteuer unter Anwendung des Progressionsvorbehalts zu befreien seien. Es bestünden von Seitens des Finanzamtes keine Bedenken die Lizenzeinkünfte sowie die Einkünfte aus Konzerteinnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. Zur beantragten Anwendung der Basispauschalierung gab die belangte Behörde bekannt, dass ohne Nachweis des Umsatzes (im Inland und im Ausland) für das Jahr 2003 die Anwendung der Basispauschalierung für das Beschwerdejahr 2004 nicht möglich sei. Da im Jahr 2006 die Umsatzgrenze überschritten worden sei, sei auch im Beschwerdejahr 2007 die Anwendung der Basispauschalierung nicht möglich. Weiters gab die belangte Behörde bekannt, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Anrechnung der im Abzugswege einbehaltenen Steuer bestehe. Angerechnet werden könnten jedoch nur jene Beträge, die auch tatsächlich entrichtet worden seien. Die Betriebsprüfung habe die 25%ige Abzugssteuer iHv 147.299,20 Euro lediglich rechnerisch ermittelt, um von den zugeflossenen Einnahmen aus Lizenzen und Konzerten 2004 - 2007 zu den steuerpflichtigen Einkünften zu kommen. Bislang sei vom Bf. nicht nachgewiesen, dass diese (rechnerische) Abzugssteuer tatsächlich entrichtet worden sei. Das Finanzamt habe im Zuge des Rechtsmittelverfahrens erhoben, dass in den Jahren 2004 bis 2007 im Inland Abzugssteuer iHv 31.048,27 Euro entrichtet worden sei und diese anzurechnen sei. In der Eingabe btr. Besteuerungsgrundlagen 2004 bis 2007 vom 07.07.2016 [BFG-Akt OZ 37] verwies die belangte Behörde darauf, dass die Darstellung im Bp-Bericht vom 11.11.2009 (Tz. 3 und Tz. 4) falsch sei. Die aufgelisteten Beträge (Konzerteinnahmen, Lizenzeinnahmen) seien ausschließlich Nettobeträge und enthielten keine Umsatzsteuer. Die Darstellung der Einkünfte aus Gewerbetrieb bzw. der Einkünfte aus V+V auf Seite 6 des Berichtes sei hingegen (grundsätzlich) richtig. Die von der Bp festgestellten (Netto)Beträge würden zur Gänze die steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen. Umsatzsteuer sei nicht herausgerechnet worden. Unter "Anrechnung der abgeführten Auslandssteuer" führte die belangte Behörde aus, dass Deutschland gem. Art. 17 DBA Deutschland als Quellenstaat (für künstlerische Auftritte in Deutschland) das Besteuerungsrecht habe und in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht im Rahmen der Abzugsbesteuerung Rechnung getragen werde. Einkünfte gem. Art. 17 Abs. 1, 1. Satz (Konzerteinkünfte) seien im Wege der Befreiungsmethode (mit Progressionsvorbehalt) von der Doppelbesteuerung zu befreien. Insofern sei eine Anrechnung der abgeführten Auslandssteuer ausgeschlossen. Einkünfte gem. Art. 17 Abs. 1, 2. und 3. Satz (Lizenzeinkünfte) seien in Österreich steuerpflichtig. Von der Doppelbesteuerung würden sie im Wege des Anrechnungsverfahrens befreit. Insofern sei eine Anrechnung der tatsächlich abgeführten Auslandssteuer möglich. Der Bf. replizierte durch seine steuerliche Vertretung im Schreiben vom 30.08.2016 [BFG-Akt OZ 15]: Aus den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften der §§ 98ff EStG ergebe sich, dass die Amtspartei zu Unrecht generell pauschal 25% Abzugssteuer hinzurechnet. Außerdem sei zwischen Konzerteinnahmen und Lizenzgebühren zu differenzieren. Wenn jedoch gar keine Abzugssteuer anfalle, weil aufgrund der Rechtslage gar keine Verpflichtung zum Steuerabzug bestehe, könne auch keine "fiktive Abzugssteuer" zu "fiktiven Bruttoeinnahmen" führen. In diesen Fällen sei der ausbezahlte, dem Bf. zugeflossene Betrag, zugleich der Bruttobetrag. Die inländischen Konzerteinnahmen seien ausschließlich vom österreichischen Veranstalter Firma1 GmbH ausbezahlt worden. Bei dieser Gesellschaft sei für den Zeitraum 2004 bis 2008 eine Betriebsprüfung und für den Zeitraum 2007 bis 2010 eine GPLA-Prüfung durchgeführt worden. Die Firma1 GmbH habe unter St. Nr. yyy mit Kassenweisung BE die Abzugssteuer für den Steuerpflichtigen abgeführt. Mit der von der Amtspartei zum Erörterungsgespräch vor dem BFG am 02.06.2015 berechneten Höhe der inländischen Konzerteinnahmen und Abzugssteuem gehe der Bf. konform. Die Abzugssteuem würden 25% der zugeflossenen Konzerteinnahmen betragen und seien für die Besteuerungsgrundlagen hinzuzurechnen. Diese seien im Rahmen der Betriebsprüfung wie folgt festgestellt und hinzugerechnet worden: 2004: 0,00 Euro 2005: 6.300,00 Euro 2006: 8.987,50 Euro 2007: 8.768,75 Euro: Der Bf. gehe im Hinblick auf die gesetzlich normierte Abfuhrverpflichtung des Vergütungsschuldners davon aus, dass im Falle einer nicht ordnungsgemäß abgeführten Abzugssteuer der Vergütungsschuldner zur Haftung herangezogen worden wäre, und dass die von der Firma1 GmbH für Konzerteinnahmen in Österreich mit Kassenweisung "BE" abgeführte Abzugssteuer auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet werde. Die inländischen Lizenzeinnahmen würden von verschiedenen Vertragspartnern, im Wesentlichen aber in Österreich von der Firma2, der Firma3 und Firma4, stammen. Aus den Abrechnungen (Gutschriften) gehe klar hervor, dass die Verwertungsgesellschaften im Einklang mit § 98 Abs 1 Z 6 iVm § 99 Abs 1 Z 3 EStG nur die inländischen Lizenzgebühren der Abzugssteuer unterzogen hätten. Urheberrechte, für die Lizenzgebühren aus dem EU-Ausland gezahlt worden seien, seien weder im Inland verwertet worden, noch seien die Rechte im Inland gelegen, sie seien nur (treuhändig) über die Verwertungsgesellschaften abgerechnet worden und würden daher im Inland keiner Abzugssteuer unterliegen. Sie seien von der Verwertungsgesellschaft mit dem vollen Bruttobetrag an den Bf. ausgezahlt worden. Die von der Amtspartei "lediglich rechnerisch" falsche Hinzurechnung einer 25%igen Abzugssteuer der zugeflossenen Lizenzeinnahmen entspreche nicht den Tatsachen und führe in der Folge zu falschen, viel zu hohen Besteuerungsgrundlagen, die umso schwerer wiegen würden, als die Amtspartei nicht einmal die Anrechnung dieser weitaus überhöhten Abzugssteuer bei der Einkommensteuerberechnung zulasse. Der Einkommensteuer sei gem. § 2 Abs 1 EStG das Einkommen zugrundezulegen, dass der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen habe. Zu ermitteln sei das tatsächliche Einkommen. Ein nicht bezogenes oder fiktives Einkommen könne daher nicht besteuert werden. Dieser Grundsatz basiere auf dem der Einkommensteuer immanenten Leistungsfähigkeitsprinzip. Tatsächlich würden sich bei den Lizenzeinnahmen folgende Besteuerungsgrundlagen ergeben: [Grafik] Bezüglich Anrechnung der abgeführten Auslandssteuer wurde vom Bf. durch seine steuerliche Vertretung ausgeführt, dass eine Anrechnung der deutschen Abzugssteuer für Konzerteinnahmen aufgrund der bestehenden Rechtslage nicht begehrt werde. Diesbezüglich gehe der Bf. mit dem Finanzamt konform. Lizenzeinnahmen aus dem (EU) Ausland würden zum weitaus überwiegenden Teil über die österreichischen Verwertungsgesellschaften Firma2 und Firma3 fließen und sei für diese Lizenzgebühren keine Abzugssteuer abzuführen. Zur Abzugssteuer für direkt von deutschen Verlagen bezogene Lizenzgebühren gelte, dass eine Anrechnung der Auslandssteuer zuzulassen sei. Allerdings seien die Abzugssteuern derart marginal (im Schnitt unter 100,00 Euro im Jahr), dass auf eine Hinzurechnung bei der Besteuerungsgrundlage sowie auf eine Anrechnung gem. Art. 23 Abs 2 DBA Deutschland durch den Bf. verzichtet werde. Unter "Detaillierte Beteuerungsgrundlagen, Steuerberechnung, Anrechnung Abzugssteuern" wurde schließlich festgehalten, dass der Bf. zur leichteren Nachvollziehbarkeit die Besteuerungsgrundlagen im Falle der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich auf einer Seite detailliert für die Jahre 2004 bis 2007 ziffernmäßig dargestellt und die Einkommensteuer unter Anrechnung der tatsächlich abgeführten Abzugssteuern berechnet habe. Diese Berechnung wurde, gemeinsam mit Probeberechnungen der Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2007, dem Schreiben als "Anlage ./3" - "Anlage ./7 " [BFG-Akt OZ 15, S. 75-80] beigefügt. In der Replik der belangten Behörde vom 13.12.2016 [BFG-Akt OZ 16], hielt diese fest, dass in der Stellungnahme vom 31.08.2015 der Bf. noch die Anrechnung der vollen Abzugssteuer iHv 147.299,20 Euro begehrt habe. Nunmehr stimme die steuerliche Vertretung dem Finanzamt zu, dass dieser Betrag tatsächlich nicht entrichtet worden sei. Bezüglich der Konzerteinnahmen aus dem Ausland sei die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt anzuwenden. Hierbei würden sich die DBA-befreiten Einkünfte (für den Progressionsvorbehalt) aus den zugeflossenen ausländischen Konzerteinnahmen zuzüglich der deutschen Abzugssteuer ergeben. Die Konzerteinnahmen könnten der Beilage 3 der Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom 30.08.2016 entnommen werden. Bezüglich der Lizenzeinnahmen aus dem Ausland sei die Höhe der einbehaltenen Abzugssteuer nach wie vor unbekannt. Da diese Beträge jedoch augenscheinlich geringfügig seien, verzichte der Bf. auf ihre Anrechnung. Das würde konsequenterweise auch heißen, dass nur die aus dem Ausland zugeflossenen Lizenzeinnahmen in die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einkommensteuer einfließen würden. Die inländischen Lizenzeinnahmen würden sich aus den zugeflossenen Lizenzeinnahmen zuzüglich der einbehaltenen Abzugssteuer ergeben. Das Finanzamt stimme der Ermittlung der (inländischen und ausländischen) Lizenzeinnahmen der steuerlichen Vertretung in der Beilage 3 zu. Bezüglich der inländischen Konzerteinnahmen werde der Ermittlung der inländischen Konzerteinnahmen in der Beilage 3 ebenfalls zugestimmt. Abschließend verwies die belangte Behörde auf einen Rechenfehler im Jahr 2004 (unter "4. Einkünfte gesamt" 99.661,18 Euro statt 95.701,18 Euro). In der Replik des Bf. durch seine steuerliche Vertretung vom 10.04.2017 [BFG-Akt OZ 17] wird zur Differenz von 3.960,00 Euro festgehalten, dass diese die ausländischen Konzerteinkünfte betreffen würden, die unter Progressionsvorbehalt freizustellen seien. Für die weitere Berechnung und die österreichische Steuerpflicht würden sie nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts eine Rolle spielen. Die Steuer in der Berechnung Einkommensteuer- Anlage ./3 [Anm. BFG: zum Schreiben vom 15.03.2016, BFG-Akt OZ 15, S. 75] sei unter Einbeziehung der Einkünfte mit Progressionsvorbehalt berechnet worden, was aus Anlage ./4 [Anm. BFG: zum Schreiben vom 15.03.2016 BFG-Akt OZ 15, S. 77] hervorgehe. Das Bundesfinanzgericht gab in Folge in seinem Erkenntnis vom 12. August 2019, RV/2100223/2012, der Beschwerde betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2004 - 2006 Folge und hob die angefochtenen Bescheide gemäß § 279 Abs. 1 BAO ersatzlos auf. Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 wurde der Beschwerde ebenfalls Folge gegeben und die Einkommensteuer im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht (§ 1 Abs. 3 EStG 1988) iHv. 9.936,52 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 - 2006 wurden gemäß § 261 Abs. 2 BAO iVm § 278 BAO als gegenstandslos erklärt. Zur rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2004 bis 2006 führt das Bundesfinanzgericht unter "Über die Beschwerde wurde erwogen" nach Zitierung des § 303 BAO (auf den S. 133 bis 167) aus: Daraus erhellt, dass für die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vorausgesetzt wird, dass die genannten Wiederaufnahmstatbestände gegenständlichenfalls eben die Tatsache des Vorliegens eines Wohnsitzes iSd § 26 BAO neu hervorgekommen ist und einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Um nun feststellen zu können, ob dies zu bejahen ist oder nicht, war nun im Beschwerdefall zu klären, ob der Beschwerdeführer (Bf) einen Wohnsitz iSd § 26 BAO innehatte und daran anknüpfend gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtig ist oder nicht. Die Frage, ob eine Person in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist, richtet sich nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen, sondern ausschließlich nach den inländischen steuerrechtlichen Vorschriften (VwGH 4.9.2014, 2011/15/0133). Am Rande sei bemerkt, dass es kein Doppelbesteuerungsabkommens mit StaatX gibt. Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Beschränkt steuerpflichtig sind gemäß § 1 Abs. 3 EStG 1988 jene natürlichen Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die beschränkte Steuerpflicht erstreckt sich nur auf die im § 98 aufgezählten Einkünfte. Einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften nach § 26 Abs. 1 BAO hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Steuerrechtlich ist das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung der Innehabung einer Wohnung geknüpft. Innehaben bedeutet dabei, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können. Entscheidender Bedeutung ist dabei der tatsächlichen Verfügungsmacht zuzumessen und sind jeweils die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend (VwGH 19.12.2006, 2005/15/0127). Um einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es daher der Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die darüber hinaus nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sein müssen und sohin ohne jede wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein den persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (VwGH 3.11.2005, 2002/15/0102; 19.12.2006, 2005/15/0127; 23.2.2010, 2007/15/0292). Damit nun diese Räumlichkeiten nach der Verkehrsauffassung als Wohnung geeignet sind, müssen sie so ausgestattet sein, dass sie es erlauben, sich nicht nur ganz kurzfristig dort aufzuhalten: Die Möglichkeiten zum Schlafen, zur Körperpflege, zur Zubereitung von Essen und zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände muss gewährleistet sein (vgl. Ritz, BAO6, § 26, Rz 1 und die dort zitierte Judikatur und Literatur). Das "Innehaben" im Sinne der gesetzlichen Bestimmung muss nun unter Umständen erfolgen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dabei erfordert der für die Anwendung der Abgabenvorschriften maßgebliche Wohnsitzbegriff nicht die ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung (VwGH 16.9.1992, 90/13/0299). Die Wohnung muss aber, wenn auch nicht ununterbrochen, so doch immer wieder tatsächlich genutzt werden. Hinsichtlich dieser Dauer der tatsächlichen Nutzung einer Wohnung bezüglich des Vorliegens eines Wohnsitzes im steuerrechtlichen Sinn hat nun der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass es für die Begründung eines Wohnsitzes ausreicht, wenn eine Wohnung jährlich durch mehrere Wochen (zwei bis drei Monate) benutzt wird, wie es zB der Fall ist, wenn sich der Steuerpflichtige in den Räumen zur Erholung, anlässlich von Inlandsbesuchen, zu Studienzwecken uä aufhält (VwGH 20.6.1990, 89/16/0020 und 17.9.1992, 91/16/0138). Diese Rechtsprechung erhellt, dass - neben dem Erfordernis eines gewissen Standards der Wohnung - die Dauer der tatsächlichen Nutzung (also das "zeitliche Moment") für die Begründung eines Wohnsitzes iSd § 26 BAO nicht nur grundsätzlich von Relevanz ist, sondern auch hinsichtlich des Ausmaßes der tatsächlichen Nutzung dieser Zeitraum ("zeitliche Moment") von einer tatsächliche Nutzung von 2-3 Monaten (zumindest also 60-90 Tage) auszugehen ist. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass als Anhaltspunkt für eine Mindestfrist für die Innehabung der Wohnung unter Umständen die auf die Beibehaltung und Nutzung schließen lassen, in der Literatur sogar auf die Sechsmonatsfrist des § 26 Abs. 2 BAO abgestellt wird (vgl. Ritz, BAO6, § 26, Rz 9 und die dort zitierte Literatur). Für die Ermittlung der Dauer der notwendigen tatsächlichen (Mindest-)Nutzung wird nun - entgegen der Auffassung des Finanzamtes - nicht auf eine bloß stundenweise Nutzung des Wohnhauses abzustellen sein, sondern umfasst diese Nutzung nach Auffassung des BFG - iSd VwGH-Judikatur ("...benutzt wird, wie es der Fall ist, wenn sich der Steuerpflichtige in seinen Räumlichkeiten zu Erholung, anlässlich von Inlandsbesuchen, zu Studienzwecken, uä. aufgehalten hat...") wohl auch die Nächtigungen (Inlandsbesuch, Erholungszwecke inkludieren Nächtigungen). In diesem Sinne wurde daher in dem dem BFG-Erkenntnis vom 12.9.2017, RV/310110/2016, zugrundeliegenden Sachverhalt nicht nur geklärt, wann und an wie vielen Tagen der do Bf sich in der streitgegenständlichen Wohnung aufgehalten hat, sondern "wann und wie oft er dort auch genächtigt hat". Zu dem vom Finanzamt für seinen Standpunkt ins Treffen geführten gegenteiligen Argument (ua. in der Stellungnahme vom 9.5.2019), wonach es keine gesetzlich vorgegebene Mindestnutzungsdauer für die Begründung eines Wohnsitzes iSd § 26 BAO gebe und auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 3.7.2003, 99/15/0104 "keine Mindestnutzungsdauer für die Begründung eines Wohnsitzes" vorgebe, wird festgehalten: In diesem Erkenntnis wird ausgeführt, dass der do. Beschwerdeführer mit seiner "Rüge, die belangte Behörde habe es unterlassen, Anzahl und Dauer seiner Aufenthalte im Inland im Streitzeitraum genau anzuführen", keine "Unschlüssigkeit der abgabenbehördlichen Beweiswürdigung" aufgezeigt habe. Die belangte Behörde hätte auch ohne eine genaue Angabe betreffend Anzahl und Dauer der Aufenthalte in der Wohnung zu erstellen unbedenklich den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer seinen inländischen Wohnsitz nicht aufgegeben hat". Dies vor allem deshalb, da die belangte Behörde schon auf Grund bestimmter Aussagen sowie von vorliegender Rechnungen eindeutig "auf einen regelmäßigen Aufenthalt in seiner Wohnung" schließen habe können. Das bedeutet im Umkehrschluss: Wenn diese Regelmäßigkeit nicht gegeben gewesen wäre, wäre die Anzahl und Dauer seiner Aufenthalte in seiner Wohnung sehr wohl von Bedeutung gewesen. Daraus erhellt jedenfalls, dass der VwGH entgegen der Auffassung des Finanzamtes in diesem Erkenntnis nicht grundsätzlich einer iSd § 26 BAO erforderlichen "Mindestnutzungsdauer" die Absage erteilt hat, sondern dies schon auf Grund des im do. vorliegenden Sachverhaltes (regelmäßigen Aufenthaltes in der Wohnung) für entbehrlich erachtet hat. In Anbetracht dessen teilt das BFG auch nicht die vom Finanzamt vertretene Auffassung, wonach - entgegen der Annahme des Bf in seiner Stellungnahme vom 15.2.2019 "das Erkenntnis des BFG vom 12.9.2017 nicht anzuwenden sein wird, da die BFG Entscheidung (RV/3101107/2016) keine Deckung in der Rechtsprechung des VwGH findet". Wenn auch der Hinweis des Finanzamtes in der letzten Stellungnahme vom 9.5.2019, wonach die dem do. BFG-Erkenntnis vom 12.9.2017, RV/3101107/2016, zugrundeliegende Wohnung - im Gegensatz zum Wohnhaus des Bf - gar nicht geeignet gewesen wäre, nach der Ausstattung ein den persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim zu bieten - richtig sein mag, ändert dies aber nichts daran, dass für das Vorliegen eines Wohnsitzes die Dauer der Aufenthalte ein maßgebliches Kriterium ist. Dem folgt auch Renner in seiner Conclusio (SWI 2018, 21) hinsichtlich dieses von ihm kommentierten BFG-Erkenntnisses vom 12.9.2017, RV/3101107/2016, wonach eben "entsprechend den Vorgaben der Judikatur und Literatur - sowohl aus zeitlicher Sicht (Dauer der Aufenthaltszeiten) als auch aus der Sicht der Anforderungen an den Mindeststandard einer Wohnung kein Wohnsitz begründet worden ist". Damit nun - in Anlehnung an die Rechtsprechung und Lehre - also dieses zeitliche Moment überhaupt zum Tragen kommt, ist vorerst zu klären, ob das Wohnhaus in PD für den Bf in Streitjahren 2004 bis 2007 als Wohnsitz iSd § 26 BAO nutzbar gewesen ist und bejahendenfalls, ob der Bf gegenständlichenfalls durch die (gelegentliche) Vermietung (Verpachtung) der Räumlichkeiten daran gehindert gewesen ist, sein Wohnhaus auch tatsächlich zu benutzen. Ad Benutzbarkeit als Wohnsitz: Daran, dass das Wohnhaus in PD zumindest im streitgegenständlichen Zeitraum (also in den Jahren 2004-2007) als Wohnsitz iSd § 26 BAO nutzbar gewesen ist, bestehen für das BFG aus nachstehenden Überlegungen keinerlei Zweifel: Die Benützungsbewilligung für den errichteten Zubau zur Fischerhütte wurde mit Bescheid vom 16.6.1999 erteilt. Da nicht davon auszugehen ist, dass die Stadtgemeinde diese willkürlich erteilt haben wird, ist also anzunehmen, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt der Neubau in allen Teilen fertiggestellt gewesen ist. Bereits Ende 2003 wurde eine Gastherme eingebaut und an die Primagaz für Tankgas/ Enns 2.102,82 Euro und für Geräte/Enns 2.868 Euro im Jänner 2004 bezahlt. Somit wurden entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 1.2.2016 - an die Primagaz nicht nur mtl. Akontozahlungen iHv mtl. 13,08 Euro geleistet. Dies steht auch im Einklang mit der Behauptung des Bf in Stellungnahme vom 5.9.2014 (Rz 33), wonach das Haus nicht nur als Künstlertreff und Produktionsstätte gedient hätte, sondern "gelegentlich auch Künstler darin gewohnt hätten"; auch daraus lässt sich die Bewohnbarkeit - verbunden mit einer Nächtigungsmöglichkeit - ableiten. In Anbetracht der feststehenden Installierung einer (neuen) Heizung bereits Ende 2003 (!) kann der Auffassung des Bf in den diversen Stellungnahmen, dass die Benutzbarkeit wegen einer "fehlenden Heizung" (so zB in der Stellungnahme vom 30.8.2016) oder einer nicht "adäquaten Heizung" (wie in der Stellungnahme vom 1.2.2016 und in diversen weiteren Stellungnahmen) oder mangels "funktionsfähiger Heizung" (ua. in letzter Stellungnahme vom 15.2.2019) angeblich in den Jahren ab 2004 nicht vorgelegen sein sollte, nicht gefolgt werden. Die Tatsache, dass im Jahr 2007 die bestehende Heizungsanlage durch eine neue Anlage ersetzt worden ist, ändert nichts an der Benutzbarkeit auch schon in den Jahren zuvor; der Hinweis des Bf in der Stellungnahme vom 1.2.2016, wonach es lt. einschlägigen Kommentaren "für das Vorliegen eines Wohnsitzes erforderlich ist, dass die Wohnmöglichkeiten beheizbar sind", ist daher nicht nachvollziehbar. Was die Argumentation des Bf bzgl. Sanitäreinrichtungen in der (letzten) Stellungnahme vom 15.2.2019 anlangt, wonach "keine zeitgemäßen sanitären Einrichtungen (Teich und Wald anstelle von Bad und WC) keine funktionsfähige Wohnung iSd § 26 BAO ermöglichen" würden, wird bemerkt: Noch in der letzten Stellungnahme vom 30.8.2016 des Bf wurde - im Gegensatz dazu ausgeführt, dass sich bereits "vor dem Jahr 2007" eine kleine Nasszelle im Dachgeschoss befunden hätte, ausgestattet mit einem Waschbecken, einem WC und einer Duschkabine im Ausmaß von 70x70, welche erst im Jahr 2010/2011 "verbessert" worden sei. Dies deckt sich im Übrigen auch mit der Zeuginnenaussage von Zeugin1 vom 20.3.2019. Bei diesen Sanitäreinrichtungen handelt es sich nach Ansicht des BFG sehr wohl um solche, die sich im Sinne der Judikatur zur Körperpflege eignen und daher auch unter diesem Aspekt eine Benutzbarkeit iSd § 26 BAO - auch schon vor Einbau des Badezimmers im Zubau 2007 und vor Erneuerung dieser Nasszelle im Obergeschoss 2010/2011 - nicht in Abrede zu stellen ist. Auch die unbestrittenermaßen bereits zu Beginn der Streitjahre (2004) vorhandene Kochstelle (eine voll ausgestattete Küche ist für die Benutzbarkeit iSd § 26 BAO ebenfalls nicht vorausgesetzt), die sonstige Einrichtung, das Vorliegen von Schlafgelegenheiten (wurde auch vom Bf selbst nicht in Abrede gestellt) sprechen für eine Benutzbarkeit iSd § 26 BAO. Wenn es auch richtig sein mag - so der Bf in seiner Stellungnahme vom 30.8.2016 -, dass die meisten vom Finanzamt angesprochenen Investitionen in Höhe von insgesamt 110.653,52 Euro (2004-2007) Aufwendungen für Erdbewegungen und die Errichtung von Außenanlagen sowie Dachdecker- und Zimmermannsarbeiten im Zusammenhang mit der Dachsanierung (2006) gewesen sein mögen, spricht gerade dieser Umstand dafür, dass hinsichtlich der Einrichtung und Ausstattung des Wohnhauses kein unbedingter weiterer Investitionsbedarf erforderlich gewesen ist - und somit ebenfalls für das Bejahen einer Benutzbarkeit. Auch werden nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Anschaffung von Büromöbeln (Anrichte, 2 Ordnerschränke, Sessel, Schreibtisch im Herbst 2004 um 2.788,80 Euro) nicht für ein "nicht benutzbares" Wohnhaus getätigt. Im Übrigen hat die Tischlerrechnung vom 15.2.2005 - entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme des Bf vom 30.8.2016 - "nicht vor allem eine Gibelfenster- und Türstocksanierung und Lackierung" betroffen sondern war die größte Position die Lackierung eines Sitzgarniturverbaues - eine Investition, die wohl die Benutzbarkeit naheliegend erscheinen lässt. Wenn seitens des Bf bzw. der steuerlichen Vertretung weiters für "Nichtbenutzbarkeit" des Wohnhauses iSd § 26 BAO die "Sanierungsnotwendigkeit des Hauses", "Schimmelbildung wegen des undichten Daches", etc. (zumindest bis Mitte 2007) ins Treffen geführt wird, ist dazu festzuhalten: Bis zur Erneuerung des Daches im Jahr 2006 war in den vorangegangenen Jahren nur einmal (!) - im Jahr 2005 - eine Dachreparatur (Abdichten mit einer Plane) wegen eines Sturmschadens in Höhe von 448,80 Euro erforderlich . Darüberhinaus waren keine Sanierungsarbeiten, das Strohdach betreffend erforderlich und ist - worauf auch das Finanzamt zu Recht hinweist - auszuschließen, dass das Wohnhaus wegen eines erst 2006 erneuerten, schadhaften Daches bis dorthin unbewohnbar gewesen sein sollte ebenso wie nicht anzunehmen ist, dass Künstler in einem "verrotteten" und "durch das Regenwasser von Schimmel befallenen Gebäude" (Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom 1.2.2016, Rz 4) ihre Werke präsentieren und für das Einstellen von Bildern verwenden würden. Darüberhinaus ist es nach Ansicht des BFG auch denkunmöglich, dass ein erst im Jahr 1999 neu errichtetes Strohdach bereits kurze Zeit danach so desolat bzw. sanierungsbedürftig sein kann, dass es erforderlich gemacht hätte, dieses Strohdach durch ein völlig neues Dach zu ersetzen. Abgesehen davon ist lt. Internetrecherche bei einem Strohdach zumindest von einer Haltbarkeit zwischen 20-30 Jahren auszugehen. Wenn daher im Zuge des Holzzubaus 2006 im Hinblick auf eine einheitliche Dachgestaltung das Strohdach durch ein Biberfalz Dach ersetzt worden ist (2006) - kann darin eine "Sanierungsnotwendigkeit" nicht erblickt werden. Daran vermag im Übrigen auch die Aussage des Nachbarn Name-Nachbar nichts zu ändern, der Graswuchs an einer Stelle im Strohdach bemerkt hätte, zumal dies gerade bei einem Strohdach nichts Außergewöhnliches ist; dies alleine stellt jedoch keinen Grund für eine generelle Erneuerung eines quasi noch neuen Strohdaches dar. Eben sowenig haben die Erneuerung einer (erst seit dem Ende 2003 installierten) bestehenden Heizungsanlage, der (Ersatz der bestehenden Kochstelle durch den) Kauf einer Küche sowie der Einbau eines Badezimmers im Erdgeschoss des Zubaues (im 1. Halbjahr 2007) etwas mit einer "Sanierungsnotwendigkeit" zu tun - sondern handelte es sich dabei um (ganz normale) Investitionen, die (gleich wie der Zubau und das neue Dach) zu einer Werterhöhung des (auch schon vorher als Wohnsitz nutzbaren) Wohnhauses beigetragen haben, durch die aber nicht erst quasi eine Benutzbarkeit als Wohnsitz iSd § 26 BAO möglich geworden ist. Somit vermag das BFG der seitens des Bf in den diversen Schriftsätzen (Stellungnahmen) immer wieder zu Ausdruck gebrachten Meinung der "Unbenutzbarkeit" des Wohnhauses wegen vorliegender "Sanierungsnotwendigkeit" nicht zu folgen - ebensowenig wie der Behauptung des Bf in der Stellungnahme vom 18.6.2018 zu überzeugen vermag, er hätte deswegen in den Jahren 2004 -2007 entweder bei seiner Freundin, im Haus seiner Tochter oder Mutter, etc. nächtigen müssen. Allenfalls hatten die geschilderten Maßnahmen (Investitionen) zur Folge, dass es während deren Durchführung zu einer partiellen und - so auch der Bf in der Stellungnahme vom 10.4.2017, S 20 - lediglich "temporären" Unbenutzbarkeit des Wohnhaus in PD kommen hätte können - keinesfalls aber zu einer bereits ab dem Jahr 2004 (!) vorliegenden generellen, den gesamten Streitzeitraum umfassenden Unbenutzbarkeit. Daran vermag auch der Hinweis des Bf in der letzten Stellungnahme vom 15.2.2019 nichts zu ändern, worin auf ein Schreiben seitens der Dachdeckerfirma und eine "3-4 wöchige Baustellenverzögerung wegen nicht fertiggestellter Holzarbeiten (Zimmereiarbeiten)" hingewiesen wird - dies hatte bloß eine Verlängerung der temporären Unbenutzbarkeit zur Folge, nicht aber - wie eben ausgeführt - eine den gesamten Streitzeitraum betreffende Unbenutzbarkeit. In diesem Zusammenhang soll weiters nicht unerwähnt bleiben, dass lt. aktenkundiger Versicherungspolizze (Versicherungsbeginn: 5.9.2006) das Wohnhaus bereits mit einem Versicherungswert von nahezu 800.000 Euro (und der Wohnungsinhalt mit ca. 230.000 Euro !) angesetzt worden ist - und die Höhe dieses versicherten Neubauwertes wohl nicht alleine auf die im Jahr 2006 durchgeführten Zimmermeister- und Dachdeckerarbeiten in Höhe von rd. 40.000 Euro (wobei 2004 nur in Außenanlagen investiert wurde, 2005 liegt überhaupt nur eine Tischlerrechnung iHv 3.614,38 Euro vor) zurückzuführen ist. Die bloß vage Aussage des Bf, dass dieser Versicherungswert "überhöht" angesetzt worden wäre, vermag nach Auffassung des BFG nichts daran zu ändern, dass es sich jedenfalls um ein benutzbares und bewohnbares Wohnhaus gehandelt hat. Das Wohnhaus war somit nach Auffassung des BFG bereits in den Streitjahren grundsätzlich dazu geeignet, sich nicht nur ganz kurzfristig dort aufzuhalten; die zum Wohnen bestimmten Räume waren jedenfalls den Verhältnissen des Bf angemessen (ua. VwGH 91/14/0041, 26.11.1991), sodass sie ihm ein entsprechendes Heim bieten konnten, welches von ihm jederzeit (wie die nachstehenden Ausführungen zur Vermietung deutlich machen werden) ohne wesentliche Änderung zum Wohnen benutzt werden konnte. Abschließend wird bemerkt, dass von der - bzgl. der Benutzbarkeit des Wohnhauses- beantragten Beweisaufnahme abgesehen werden konnte, da die vom steuerlichen Vertreter in der Stellungnahme vom 1.2.2016 angesprochenen Tatsachen (S 11), die durch das angebotene Zeugeneinvernahmen geklärt werden sollten, vom BFG nicht bestritten werden: Allerdings vertritt das BFG dazu die Auffassung, dass "provisorisch" und "adäquat" rein subjektive Wahrnehmungen des Bf wiedergeben, die jedoch - wie oben ausgeführt - nichts an der Tatsache des Vorhandenseins einer Kochstelle, einer Nasszelle und einer Heizung zu ändern vermögen. Ad Vermietung (Verpachtung) - Einschränkung der Verfügungsmacht: Trotz der der Vermietung an den [Anm. BFG: Verein] "GC", vertreten durch Reinhard K., ab 1.1.2004-31.3.2007 (bzw. der "Verpachtung" an Reinhard K. ab 1.1.2005) geht das BFG davon aus, dass damit für den Bf als Eigentümer des Hauses keine Nutzungseinschränkungen verbunden gewesen sind: So hat der zwischenzeitig verstorbene K. selbst nie dort gewohnt, ebenso nutzte der "GC" das Haus nur sporadisch für Künstlerausstellungen, Vernissagen, gelegentliche Nächtigungen von Künstlern, etc.. Im Übrigen hat auch der Bf durch seine eigene Aussagen anlässlich des Erörterungsgespräches vom 18.4.2018 bestätigt, sein Wohnhaus in PD gelegentlich (und zwar in "all den vier Streitjahren") sehr wohl auch zum Nächtigen benutzt zu haben: Auch ein bloß "gelegentliches Benutzen des Wohnhauses" trotz allfälliger Vermietung/ Verpachtung - hat nämlich die Verfügungsgewalt über diese Wohnhaus zur Voraussetzung. Die nunmehr in der Stellungnahme vom 15.2.2019 nachgereichte Interpretation seines steuerlichen Vertreters, wonach sich die Nächtigungen des Bf bloß auf ein Nächtigen "im Freien" bezogen hätten, steht nicht mit der Aussage des Bf im Erörterungsgespräch im Einklang. Auch Brigitte S. hat in ihrem E-mail vom 4.7.2010 bestätigt, "bei ihm zu Hause..." gewesen zu sein, was zweifelsohne die freie Verfügungsgewalt des Bf über sein Wohnhaus zur Voraussetzung hat. Im Übrigen hat der Bf selbst beim Gendarmeriepostens Ort1 zu niederschriftlich zu Protokoll gegeben (Protokoll vom 22.9.2004): "Ich bin damit einverstanden, dass der PKW auf dem Tankstellenparkplatz abgestellt wird. Die Fahrzeugbesitzerin wird von mir verständigt. Meinen Führerschein habe ich in meinem Haus in PD. Ich möchte die Beamten bitten, mich dort hinzubringen" - auch aus dieser Aussage lässt sich somit eine jederzeit mögliche Eigennutzung des Wohnhauses durch den Bf ableiten. Damit ist für das BFG jedenfalls ausreichend dokumentiert und als erwiesen anzunehmen, dass der Bf über sein Wohnhaus in PD sowohl rechtlich als auch tatsächlich jederzeit die Möglichkeit gehabt hat, "nach seinem Willen die Zeit der Eigennutzung zu bestimmen" (VwGH 4.11.1980, 3235; Ritz, BAO6, § 26 Tz 11). Der Bf war also in seiner Verfügungsgewalt zur Nutzung seines Wohnhauses weder durch die Vermietung noch durch die Verpachtung eingeschränkt - und zwar unabhängig davon, ob das Mietverhältnis nur zum Schein abgeschlossen worden ist (Auffassung des FA) oder nicht (lt Bf) und wie das Pachtverhältnis steuerlich einzuordnen ist. Aus diesem Grund hat sich auch jede weitere Auseinandersetzung mit dieser Thematik und den diesbzgl. weitwendigen Argumenten der Streitparteien erübrigt. Bemerkt wird jedoch, dass auch nach Auffassung des BFG dieses Miet(Pacht-)verhältnis seiner Gestaltung nach - wie das Finanzamt ua. in der Stellungnahme vom 19.8.2015, S 11 ff, ausführlich dargelegt hat - sicher nichts mit einem "üblichen" Miet(Pacht-)verhältnis gemein hat: So hat Herr K. das Haus ja selbst nicht genutzt und war es lt. Aussage des Bf nur seine Aufgabe als "Vertrauensperson" (lt. NS vom 8.7.2010), auf sein Haus "aufzupassen" und Künstlertreffen abzuwickeln, Künstlertreffen, die jedoch - wie bereits ausgeführt keinerlei Nutzungseinschränkungen für den Bf zur Folge hatten. Dauer der tatsächlichen Nutzung: Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass nunmehr - da die Benutzbarkeit als Wohnhaus durch den Bf zu bejahen und die Einschränkung seiner Verfügungsgewalt darüber zu verneinen ist - die letztlich noch offene, streitentscheidende Frage zu beantworten ist, ob der Bf sein Wohnhaus in PD - wie von der Rechtsprechung vorgegeben - auch in jedem der Streitjahre zumindest 2-3 Monate tatsächlich genutzt hat, und zwar insofern, als er zumindest 60-90 Tage dort verbracht (bzw. genächtigt) hat. Dazu wurden vom Bf die Aufenthaltslisten für sämtliche 365 Tage der einzelnen Streitjahre vorgelegt. Es ist nun Aufgabe des BFG, unter Bedachtnahme darauf sowie auf das weitere umfangreiche, vorgelegte Beweismaterial (somit alles, was der Wahrheitsfindung dient, Kalenderaufzeichnungen, Hotelrechnungen, Tourneepläne, Reispläne, Passkopien, diversen Bestätigungen von Musikerkollegen und eines Hotelbesitzers, Zeuginnenaussagen, etc.), unter weiterer Berücksichtigung allfälliger festgestellter oder nicht aufgeklärter Unregelmäßigkeiten in diesen Aufzeichnungen und den dazu von den Parteien abgegebenen Stellungnahmen in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob der Bf- letztlich - diesen vorgegebenen Zeitrahmen überschritten hat.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100323/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100323.2020
Stammnummer
151217
Gültig
31.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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