Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3310
Frage der Ansässigkeit eines beständig im Ausland lebenden österreichischen Diplomaten
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0735-IV/4/2012vom 18.12.2012
Wortlaut laut Findok
Hält sich ein österreichischer Diplomat gemeinsam mit seiner Gattin im Wesentlichen dauerhaft in ausländischen Staaten auf und beschränken sich Inlandsaufenthalte auf Urlaubszeiträume von maximal 25 Tagen, dann kann durchaus davon ausgegangen werden, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen stets im Ausland befindet.
Dies kann aber nicht dazu führen, dass sich dadurch die Ansässigkeit im Sinn der jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen in das Ausland verlagert. Denn nach Artikel 4 Abs. 1 der dem OECD-Musterabkommen nachgebildeten DBA-Bestimmungen kann eine abkommensrechtliche Ansässigkeit in einem Staat nur dann gegeben sein, wenn dieser Staat berechtigt ist, den Diplomaten auf Grund des Wohnsitzes (mit dem Welteinkommen) zu besteuern. Dies trifft aber im Fall der Auslandsentsendung von Diplomaten nicht zu, weil nach Maßgabe des Artikels 34 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66 /1966, der Empfangsstaat des Diplomaten zu einer umfassenden Steuerbefreiung verpflichtet ist.
Auf Grund von § 26 Abs. 3 BAO unterliegt daher der Diplomat auch während der Auslandsentsendungszeiten der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich und ist in Österreich ansässig. Eine Beseitigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Inanspruchnahme der Begünstigungen der "Zweitwohnsitzverordnung" ist nicht möglich, weil im vorliegenden Fall die unbeschränkte Steuerpflicht nicht nur durch die Aufrechterhaltung eines inländischen Wohnsitzes begründet wird, sondern auf das Vorliegen des für Auslandsbeamte geltenden Sondertatbestandes des § 26 Abs. 3 BAO zurückzuführen ist.
Die in- und ausländischen Kapitaleinkünfte unterliegen daher der österreichischen Steuerpflicht.
Bundesministerium für Finanzen, 18. Dezember 2012
Normen und Schlagworte
- Art. 4 Abs. 1 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Art. 34 Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966
- § 26 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0735-IV/4/2012
- Stammnummer
- 63358
- Gültig
- 18.12.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF