Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2891
Schweizerische Finanzierungsbetriebstätten
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1285-IV/4/2007vom 17.09.2007
Wortlaut laut Findok
Hat eine österreichische
Kapitalgesellschaft, die einem
österreichischen Konzern
zugehört, in der Schweiz eine Zweigniederlassung zur Erbringung von
Finanzdienstleistungen eröffnet, dann unterliegen die in der
schweizerischen Niederlassung buchmäßig erfassten Einkünfte
kraft unbeschränkter Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft nach
inländischem Recht der österreichischen
Körperschaftsbesteuerung.
Bei der Beantwortung der Frage, ob das DBA-Schweiz dazu
verpflichtet, die von der Zweigniederlassung verbuchten Einkünfte von der
Besteuerung in Österreich freizustellen, sind angesichts des Umstandes,
dass der schweizerischen Finanzierungsniederlassung ein Kapital von über
200.000.000 EUR gewidmet worden ist, wobei der österreichischen
Hauptniederlassung nur mehr ein Kapital von etwa 2.000.000 EUR verblieb, mehrere
Prüfschritte vorzunehmen, um vorzukehren, dass keine missbräuchliche
Inanspruchnahme des DBA-Schweiz vorliegt.
Vorweg ist zu prüfen, ob die Einkünfte der
österreichischen Finanzierungs-Kapitalgesellschaft zuzurechnen sind. Dies
könnte vor allem dann fraglich sein, wenn die personelle Ausstattung der
österreichischen Finanzierungsgesellschaft die Vermutung auslöst, dass
die Finanzierungsentscheidungen gar nicht in der Finanzierungsgesellschaft
selbst, sondern in deren österreichischer Muttergesellschaft getroffen
werden und durch Zwischenschaltung der österreichischen
Finanzierungsgesellschaft eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung gegeben
sein könnte (Hinweis auf VwGH v. 18.10.2006, 2003/13/0031). Die
Einkünftezurechnung richtet sich nach nationalem Recht und wird durch
DBA-Recht nicht berührt.
Sind die schweizerischen Einkünfte steuerlich der
österreichischen Finanzierungsgesellschaft zuzurechnen, wird in einem
zweiten Schritt zu untersuchen sein, ob die Funktion ihrer schweizerischen
Niederlassung in einer bloß vermögensverwaltenden Tätigkeit
besteht. Zutreffendenfalls würde der
20m2 Büroraum in
Zug keine "Betriebstätte" darstellen, da darin keine
betriebliche Tätigkeit im Sinn des
§ 29 BAO ausgeübt wird. Auch in diesem Fall stünde das
DBA-Schweiz der steuerlichen Erfassung der Zinseneinkünfte in
Österreich nicht entgegen.
Ist die Betriebstätteneigenschaft der
Zweigniederlassung gegeben, wird in einem dritten Schritt der Frage der
Kapitaldotierung dieser schweizerischen Betriebstätte nachzugehen sein. Auf
schweizerischer Seite wird bei Finanzierungsbetriebstätten pauschal davon
ausgegangen, dass 10/11 der vereinnahmten Zinsen steuerlich abzugsfähige
Refinanzierungszinsen darstellen. Die Schweiz geht sonach offenbar davon aus,
dass für das schweizerische Finanzierungsgeschäft innerhalb eines
Konzerns eine Eigenkapitalunterlegung nur mit 1/11 erforderlich ist.
Aus dem Bericht der OECD über die
Betriebstättengewinnaufteilung (Attribution of Profits to Permanent
Establishments, veröffentlicht am 21.12.2006) wird bestätigt, dass
eine anerkannte Methodik der Betriebstättenkapitaldotierung darin besteht,
sich an den Gegebenheiten des Betriebstättenstaates zu orientieren (Thin
Capitalisation Approach in Z. 163 in Teil I des OECD-Berichts). Wird eine
Betriebstätte hierbei im Übermaß mit Kapital dotiert, um
Steuervorteile in einem Niedrigsteuerland zu erlangen, ist der
Ansässigkeitsstaat des Unternehmens berechtigt, entsprechende Adaptierungen
in der Kapitaldotierung vorzunehmen (Z. 201 in Teil I des
OECD-Betriebstättengewinnaufteilungsreports).
Wenn daher in der Schweiz 10/11 der Zinseneinnahmen als
Refinanzierungszinsen für zur Verfügung gestelltes Fremdkapital
gewertet werden, dann wird zur Vermeidung einer rechtsmissbräuchlichen
Umgehung österreichischer Steuern auf österreichischer Seite
korrespondierend vorzugehen sein und der in der Schweiz als Fremdkapitalzinsen
abgezogene Betrag als wirtschaftlicher Zinsenertrag der österreichischen
Hauptniederlassung aufzufassen sein, sodass insoweit das DBA-Schweiz der
Geltendmachung der unbeschränkten Steuerpflicht der österreichischen
Finanzierungsgesellschaft nicht mehr entgegensteht.
Sollte das österreichische Unternehmen der Auffassung
sein, dass eine derartige Gewinnkorrektur auf österreichischer Seite eine
Verletzung des DBA-Schweiz darstellt, besteht die Möglichkeit, durch Antrag
auf Einleitung eines auf Artikel 25 DBA-Schweiz gestützten
Verständigungsverfahrens die Angelegenheit in Zusammenarbeit mit der
schweizerischen Steuerverwaltung einer Klärung zuzuführen.
Bundesministerium für Finanzen, 17. September
2007
Normen und Schlagworte
- DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 25 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 29 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1285-IV/4/2007
- Stammnummer
- 32578
- Gültig
- 17.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF