…besuchten ab September 2014 das vom Wohnort 34 km entfernte Privatgymnasium in PLZA Studienort, AdrA. Das günstigste öffentliche Verkehrsmittel vom Wohnort Wohngemeinde zum Studienort Studienort und vom Studienort zum Wohnort beträgt jeweils nicht mehr als eine Stunde. Für Betreuungskosten ihrer beider Kinder durch Tennisschule, Landesmusikschule…
…vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Daraus folgt, dass die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort jedenfalls dann gegeben ist, wenn die Fahrzeit von einer Stunde nicht überschritten wird. Für das…
…je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 StudFG anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 StudFG in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr…
…Fahrplan der ÖBB bereits um 6:05 Uhr in B abfahren würde und erst um 7:21 Uhr in C einlangen würde, könne sie leider nicht beeinflussen. Die Fahrzeit betrage auf alle Fälle mehr als eine Stunde. Es gebe auch nach Unterrichtsschluss keine entsprechenden Verkehrsmittel…
…dass nicht auf die Besonderheit der Fahrbewegungen im Einzelfall, sondern ganz allgemein auf die Dauer der Fahrt zwischen dem Wohnort und dem Ausbildungsort abgestellt wird. Auf Grund der bestehenden Verkehrsverbindungen mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde, auch wenn es sich nicht um…
…nicht zustehen. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 erhob der Bw. Berufung mit dem Antrag, den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung zu berücksichtigen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Ansicht des Finanzamtes die Zeit für den Weg zur und von der Ausbildungsstätte mehr als eine Stunde…
…3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 - unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr als je eine Stunde beträgt. Unter Einrechnung der bei dieser Berechnung außer Acht zu lassenden innerörtlichen Verkehrswege (vgl. etwa Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG [1…
…liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. § 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter…
…mit einer Abfahrtszeit um 10:28 - Ankunftszeit 11:20 (Fahrzeit 52 Minuten) und weiters mit der Abfahrtszeit um 18:28 - Ankunftszeit in B 19:20 (Fahrzeit 52 Minuten) vorgehalten. Ebenso die vom Finanzamt ermittelten drei Verbindungen mit einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde…
…Unterrichtszeiten nicht Rücksicht genommen wird. Genau das Gegenteil sei der Fall. Laut zitiertem Erkenntnis des VwGH, Rechtssatznummer 2, "hat die Behörde zu prüfen, ob 1) die tägliche Fahrzeit des Beschwerdeführers mehr als je eine Stunde zum und vom Studienort beträgt und, wenn dies nicht der…
…449/2001 § 2 (2) sei jedoch eine tägliche Fahrzeit von mehr als 1 Stunde nicht zumutbar . Auch wenn die Entfernung mit 79 km unter 80 km liege, wäre zudem durch die minimale Abweichung ein Härtefall für den Steuerpflichtigen gegeben. Wir ersuchen daher um antragsgemäßer Stattgebung…
…3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305 - unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr als je eine Stunde beträgt. Unter Einrechnung der bei dieser Berechnung außer Acht zu lassenden innerörtlichen Verkehrswege (vgl. etwa Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG [1…
…tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt entgegen der im Vorlageantrag von der Bf. vertretenen Ansicht die Zeit zwischen Verlassen des Wohnhauses der Bf. und dem Erreichen des Bahnhofes in ***3*** nicht zu berücksichtigen…
…3 des Studienförderungsgesetzes 1992 , BGBl. Nr. 305 - unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr als je eine Stunde beträgt. Unter Einrechnung der bei dieser Berechnung außer Acht zu lassenden innerörtlichen Verkehrswege (vgl. etwa Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG [1…
…mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 als nicht…
…3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 - unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel nicht mehr als je eine Stunde beträgt. Unter Einrechnung der bei dieser Berechnung außer Acht zu lassenden innerörtlichen Verkehrswege (vgl. etwa Wanke in Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG [1…
…an, sie habe nicht nur normale Zeitschriften aufgelegt, sondern eben auch "gehobene" Lektüre, wie eben Bücher für die Eltern. DVD's würden von den Kindern bzw. Eltern während der mehr als eine halbe Stunde dauernden Bioresonanzbehandlung angeschaut. Die Kinder würden dadurch die Behandlung akzeptieren und…
…lautet: "(1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt…
…Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Bei Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies geht unter anderem aus…
…unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels in beiden Richtungen ("je") mehr als eine Stunde beträgt. Dabei kommt es nur auf die Dauer der Fahrten zwischen zwei Orten an. Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort sind nicht einzurechnen (vgl VwGH 27.8.2008…