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EAS 2018Erbanfall bei einer deutschen gemeinnützigen Stiftung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 1482/15-IV/4/0203.04.2002

Ist eine deutsche Staatbürgerin mit Wohnsitzen in Österreich und Monaco vor dem Jahr 2001 in Österreich verstorben und hat sie testamentarisch ihren Liegenschaftsbesitz in Monaco und Österreich sowie ihr gesamtes in- und ausländisches Kapitalvermögen einer deutschen gemeinnützigen Stiftung vermacht, dann unterliegt der gesamte Erbanfall der…

EAS 719Anwendung von § 48 BAO im Fall von inländischen Zweitwohnsitzern
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftL 696/52/1-IV/4/9520.09.1995

…Geld- und Wertpapiervermögen auf eine deutsche gemeinnützige Stiftung aus Anlass des Todes des Stifters von der österreichischen Besteuerung freizustellen, wenn der Stifter weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch seinen Hauptwohnsitz in Österreich besaß; dies auch dann nicht, wenn das deutsche Steuerrecht im reziproken Fall Steuerfreiheit vorsieht…

EAS 35Gemeinnützige deutsche Stiftungen mit Inlandsverlusten
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftN 459/3/1-IV/4/9111.10.1991

Eine deutsche Stiftung, die in Österreich eine Betriebstätte unterhält, unterliegt damit der inländischen beschränkten Steuerpflicht. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die deutsche Stiftung nach deutschem Steuerrecht wegen Gemeinnützigkeit von der Besteuerung befreit ist und dass bei vergleichbaren Einrichtungen in Österreich ebenfalls Steuerbefreiung…

EAS 665Spenden an deutsche gemeinnützige Vereinigungen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftL 696/48/4-IV/4/9505.07.1995

…Spendenzahlungen bei Leistung an vergleichbare inländische ausschließlich gemeinnützige Vereinigungen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG steuerfrei wären. Das Bundesministerium für Finanzen ist aber bereit, zur Herbeiführung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung die an vergleichbare deutsche Einrichtungen fließenden Spenden von der Besteuerung gemäß…

EAS 749UNO-Menschenrechtsbeobachter
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftW 2485/1/1-IV/4/9515.11.1995

…Österreich abgeleitet werden. Es kann daher auch keine Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden, wenn eine Entsendung als UNO-Menschenrechtsbeobachter nach Ruanda erfolgt und hierbei eine deutsche gemeinnützige GmbH als Arbeitgeber auftritt, die im Auftrag der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage eines zwischen der EG und…

EAS 392Gemeinnützige Privatstiftung mit Aktivitätsfeld in ausländischem Staat
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftB 3007/2/2-IV/4/9418.02.1994

…die Stiftungserträge zur Linderung von Not in dem betreffenden ausländischen Staat verwendet werden sollen sowie der Umstand, dass der betreffende ausländische Staat (auf diplomatischem Weg) Österreich um Herbeiführung einer diesbezüglichen Reziprozitätsregelung ersucht. Die Reziprozität wäre erfüllt, wenn vergleichbare Einrichtungen auf dem ausländischen Staatsgebiet mit gemeinnützigen…

EAS 1684Mit-Stiftung durch Österreicherin mit Wohnsitz in Deutschland
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftR 224/2-IV/4/0010.07.2000

…wird, in denen sich Deutschland gegen eine steuermotivierte Verlagerung deutscher Vermögenswerte in österreichische Privatstiftungen absichert. Deutschland hat im Rahmen der damaligen Verständigungsgespräche allerdings keine generelle Zusage abgegeben, dass es in allen anderen Fällen, in denen österreichisches Vermögen von österreichischen Familien in österreichische Stiftungen eingebracht wird…

EAS 1181Stiftungsbürgschaft und Zuwendungsbesteuerung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftT 156/2-IV/4/9701.12.1997

Übernimmt eine österreichische Privatstiftung die Haftung für ein Darlehen, das ein im Ausland lebender Begünstigter dieser Stiftung von einem ausländischen Darlehensgeber erhält, dann wird in einer solchen Gestaltung in gleicher Weise eine Stiftungszuwendung an den Begünstigten zu sehen sein, wie in analogen Fällen, in denen…

EAS 2957Deutsche Werbeeinnahmen eines österreichischen gemeinnützigen Sportvereins
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0982-IV/4/200804.04.2008

…Steuerfreiheit zu (siehe hierzu auch EAS 2767 und EAS 2417 betr. Künstlergruppen eines gemeinnützigen Vereins). Artikel 17 Abs. 3 DBA-Deutschland befreit aber nur dann von der deutschen Besteuerung, wenn österreichische Sportler an deutschen Veranstaltungen teilnehmen; denn es muss deren "Aufenthalt" in Deutschland begünstigt finanziert…

EAS 618Spenden an einen deutschen Kinderhilfsfonds
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftC 681/1/1-IV/4/9524.04.1995

Beabsichtigt ein deutscher gemeinnütziger Verein, der Projekte in der dritten Welt organisiert und betreut, den österreichischen Spendenmarkt für diese Ziele zu erschließen, so ist zu bedenken, dass die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 14 ErbStG nur für inländische Körperschaften vorgesehen ist. Spenden an in…

EAS 1827Deutsche Grenzgänger bei einem in GmbH-Form geführten österreichischen Spital
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 1482/39-IV/4/0105.04.2001

Wurde ein österreichisches Spital von dem öffentlich-rechtlichen Spitalsbetreiber in eine (gemeinnützige) GmbH ausgegliedert, dann unterliegen ab diesem Zeitpunkt die Bezüge jener Spitalsbediensteten, die aus Deutschland nach Österreich einpendeln, nicht mehr der Zuteilungsregel für öffentliche Funktionen (Art. 10 DBA-Deutschland), sondern jener für Einkünfte aus…

EAS 2417Engagement einer deutschen Künstlergruppe, die einem gemeinnützigen deutschen Verein zugehört
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftSt 28/1-IV/4/0416.02.2004

…dass der Gastspielaufenthalt in Österreich überwiegend "von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird." Werden die Kosten des Gastspieles im gegebenen Zusammenhang zur Gänze von dem deutschen Verein getragen (auch unter Inanspruchnahme der an ihn vom österreichischen Veranstalter gezahlten Entgelte) dann steht Steuerfreiheit zu. Die…

EAS 2767Gastspiel eines gemeinnützigen deutschen Orchesters
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0478-IV/4/200624.08.2006

…die einem deutschen gemeinnützigen Verein zugehören, eine Bestätigung der deutschen Steuerverwaltung erforderlich ist, wenn das Entgelt ohne Abzug der nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG zu erhebenden Steuer ausgezahlt werden soll. Die deutsche Verwaltung müsste die Gemeinnützigkeit des Vereines und die Zurechnung des österreichischen…

EAS 1591Wohnsitzverlegung einer Stiftungsbegünstigten nach Deutschland
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftH 779/1-IV/4/9924.01.2000

…als Einkünfte der Stiftungsbegünstigten erfaßt werden. Sollte im Anschluß an die Verehelichung der Hauptwohnsitz nach Deutschland verlegt werden, dann steht Deutschland allerdings sowohl nach dem derzeitigen wie auch nach dem künftigen Doppelbesteuerungsabkommen das unangefochtene Recht zu, den tatsächlich Zufluß der Stiftungszuwendungen der deutschen Besteuerung zu…

EAS 885Unentgeltliche Übertragung einer inländischen Kommanditbeteiligung durch den deutschen Gesellschafter an eine inländische Stadtgemeinde
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftT 36/3-IV/4/9623.05.1996

…Spendenzahlungen bei Leistung an vergleichbare inländische ausschließlich gemeinnützige Vereinigungen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG steuerfrei wären. Das Bundesministerium für Finanzen ist aber bereit, zur Herbeiführung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung die an vergleichbare deutsche Einrichtungen fließenden Spenden von der Besteuerung gemäß…

EAS 1000Österreichische Privatstiftung mit deutschen Begünstigten
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftG 112/1-IV/4/9720.01.1997

…folglich der erwähnten Steuerzuteilungsregel zuzuordnen sind. Was die von der Stiftung erzielten Einkünfte aus der Vermietung des Liegenschaftsbesitzes anlangt, unterliegen diese in den Händen der Privatstiftung wohl der österreichischen Körperschaftsbesteuerung. Da aber in Deutschland eine Hinzurechnung dieses Einkünfteflusses zu den Einkünften des deutschen Begünstigten unterbleibt…

EAS 2771Vermeidung einer doppelten Schenkungsbesteuerung bei Einbringung von deutschem Vermögen in eine österreichische Privatstiftung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0546-IV/4/200609.11.2006

Wird von einem in Deutschland ansässigen deutschen Staatsbürger in Deutschland gelegenes Betriebstättenvermögen oder in Deutschland gelegenes unbewegliches Vermögen in eine österreichische Privatstiftung eingebracht, so kann eine hierbei auftretende internationale Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Schenkungsbesteuerung durch eine auf § 48 BAO gestützte Entlastungsmaßnahme beseitigt werden. Allerdings…

EAS 2381Beteiligung einer österreichischen Privatstiftung an einer deutschen GmbH
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftF 646/1-IV/4/0309.12.2003

…da nach innerstaatlichem Steuerrecht bei Herabsetzung der deutschen Quellenbesteuerung auf 5% inländische Steuerpflicht besteht, wird diese durch die DBA-Regelung des Art. 23 Abs. 2 lit. c nicht beseitigt. Die Besteuerung erfolgt mit dem Regelsteuersatz von 34%. Wird die Beteiligung an der deutschem GmbH veräußert…

EAS 2870EU-widrige Benachteiligung österreichischer gemeinnütziger Einrichtungen in Deutschland
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0676-IV/4/200720.07.2007

…dass Vermietungseinkünfte bei deutschen gemeinnützigen Einrichtungen steuerfrei sind, bei vergleichbaren ausländischen Einrichtungen aber steuerpflichtig sind, verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (EuGH v. 14.9.2006 C-386/04, Rs Walter STAUFFER). Diese Rechtsauffassung müsste - falls erforderlich - auf deutscher Seite im Rechtsmittelweg durchgesetzt werden. Bundesministerium für Finanzen…

EAS 2656GmbH-Gewinnausschüttung an eine von deutschen Stiftungen gehaltene inländische KG
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0602-IV/4/200514.09.2005

…die Inanspruchnahme der Beteiligungsertragsbefreiung nicht schädlich. Desgleichen ist unerheblich, dass Deutschland auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens die von den deutschen Stiftungen in ihren österreichischen KG-Betriebstätten bezogenen Gewinnausschüttungen ebenfalls steuerfrei zu belassen hat. 14. September 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: