Ist eine deutsche Staatbürgerin mit Wohnsitzen in Österreich und Monaco vor dem Jahr 2001 in Österreich verstorben und hat sie testamentarisch ihren Liegenschaftsbesitz in Monaco und Österreich sowie ihr gesamtes in- und ausländisches Kapitalvermögen einer deutschen gemeinnützigen Stiftung vermacht, dann unterliegt der gesamte Erbanfall der…
…Geld- und Wertpapiervermögen auf eine deutsche gemeinnützige Stiftung aus Anlass des Todes des Stifters von der österreichischen Besteuerung freizustellen, wenn der Stifter weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch seinen Hauptwohnsitz in Österreich besaß; dies auch dann nicht, wenn das deutsche Steuerrecht im reziproken Fall Steuerfreiheit vorsieht…
Eine deutsche Stiftung, die in Österreich eine Betriebstätte unterhält, unterliegt damit der inländischen beschränkten Steuerpflicht. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die deutsche Stiftung nach deutschem Steuerrecht wegen Gemeinnützigkeit von der Besteuerung befreit ist und dass bei vergleichbaren Einrichtungen in Österreich ebenfalls Steuerbefreiung…
…Spendenzahlungen bei Leistung an vergleichbare inländische ausschließlich gemeinnützige Vereinigungen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG steuerfrei wären. Das Bundesministerium für Finanzen ist aber bereit, zur Herbeiführung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung die an vergleichbare deutsche Einrichtungen fließenden Spenden von der Besteuerung gemäß…
…Österreich abgeleitet werden. Es kann daher auch keine Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden, wenn eine Entsendung als UNO-Menschenrechtsbeobachter nach Ruanda erfolgt und hierbei eine deutsche gemeinnützige GmbH als Arbeitgeber auftritt, die im Auftrag der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage eines zwischen der EG und…
…die Stiftungserträge zur Linderung von Not in dem betreffenden ausländischen Staat verwendet werden sollen sowie der Umstand, dass der betreffende ausländische Staat (auf diplomatischem Weg) Österreich um Herbeiführung einer diesbezüglichen Reziprozitätsregelung ersucht. Die Reziprozität wäre erfüllt, wenn vergleichbare Einrichtungen auf dem ausländischen Staatsgebiet mit gemeinnützigen…
…wird, in denen sich Deutschland gegen eine steuermotivierte Verlagerung deutscher Vermögenswerte in österreichische Privatstiftungen absichert. Deutschland hat im Rahmen der damaligen Verständigungsgespräche allerdings keine generelle Zusage abgegeben, dass es in allen anderen Fällen, in denen österreichisches Vermögen von österreichischen Familien in österreichische Stiftungen eingebracht wird…
Übernimmt eine österreichische Privatstiftung die Haftung für ein Darlehen, das ein im Ausland lebender Begünstigter dieser Stiftung von einem ausländischen Darlehensgeber erhält, dann wird in einer solchen Gestaltung in gleicher Weise eine Stiftungszuwendung an den Begünstigten zu sehen sein, wie in analogen Fällen, in denen…
…Steuerfreiheit zu (siehe hierzu auch EAS 2767 und EAS 2417 betr. Künstlergruppen eines gemeinnützigen Vereins). Artikel 17 Abs. 3 DBA-Deutschland befreit aber nur dann von der deutschen Besteuerung, wenn österreichische Sportler an deutschen Veranstaltungen teilnehmen; denn es muss deren "Aufenthalt" in Deutschland begünstigt finanziert…
Beabsichtigt ein deutscher gemeinnütziger Verein, der Projekte in der dritten Welt organisiert und betreut, den österreichischen Spendenmarkt für diese Ziele zu erschließen, so ist zu bedenken, dass die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 14 ErbStG nur für inländische Körperschaften vorgesehen ist. Spenden an in…
Wurde ein österreichisches Spital von dem öffentlich-rechtlichen Spitalsbetreiber in eine (gemeinnützige) GmbH ausgegliedert, dann unterliegen ab diesem Zeitpunkt die Bezüge jener Spitalsbediensteten, die aus Deutschland nach Österreich einpendeln, nicht mehr der Zuteilungsregel für öffentliche Funktionen (Art. 10 DBA-Deutschland), sondern jener für Einkünfte aus…
…dass der Gastspielaufenthalt in Österreich überwiegend "von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird." Werden die Kosten des Gastspieles im gegebenen Zusammenhang zur Gänze von dem deutschen Verein getragen (auch unter Inanspruchnahme der an ihn vom österreichischen Veranstalter gezahlten Entgelte) dann steht Steuerfreiheit zu. Die…
…die einem deutschen gemeinnützigen Verein zugehören, eine Bestätigung der deutschen Steuerverwaltung erforderlich ist, wenn das Entgelt ohne Abzug der nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG zu erhebenden Steuer ausgezahlt werden soll. Die deutsche Verwaltung müsste die Gemeinnützigkeit des Vereines und die Zurechnung des österreichischen…
…als Einkünfte der Stiftungsbegünstigten erfaßt werden. Sollte im Anschluß an die Verehelichung der Hauptwohnsitz nach Deutschland verlegt werden, dann steht Deutschland allerdings sowohl nach dem derzeitigen wie auch nach dem künftigen Doppelbesteuerungsabkommen das unangefochtene Recht zu, den tatsächlich Zufluß der Stiftungszuwendungen der deutschen Besteuerung zu…
…Spendenzahlungen bei Leistung an vergleichbare inländische ausschließlich gemeinnützige Vereinigungen gemäß § 15 Abs. 1 Z. 14 ErbStG steuerfrei wären. Das Bundesministerium für Finanzen ist aber bereit, zur Herbeiführung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung die an vergleichbare deutsche Einrichtungen fließenden Spenden von der Besteuerung gemäß…
…folglich der erwähnten Steuerzuteilungsregel zuzuordnen sind. Was die von der Stiftung erzielten Einkünfte aus der Vermietung des Liegenschaftsbesitzes anlangt, unterliegen diese in den Händen der Privatstiftung wohl der österreichischen Körperschaftsbesteuerung. Da aber in Deutschland eine Hinzurechnung dieses Einkünfteflusses zu den Einkünften des deutschen Begünstigten unterbleibt…
Wird von einem in Deutschland ansässigen deutschen Staatsbürger in Deutschland gelegenes Betriebstättenvermögen oder in Deutschland gelegenes unbewegliches Vermögen in eine österreichische Privatstiftung eingebracht, so kann eine hierbei auftretende internationale Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Schenkungsbesteuerung durch eine auf § 48 BAO gestützte Entlastungsmaßnahme beseitigt werden. Allerdings…
…da nach innerstaatlichem Steuerrecht bei Herabsetzung der deutschen Quellenbesteuerung auf 5% inländische Steuerpflicht besteht, wird diese durch die DBA-Regelung des Art. 23 Abs. 2 lit. c nicht beseitigt. Die Besteuerung erfolgt mit dem Regelsteuersatz von 34%. Wird die Beteiligung an der deutschem GmbH veräußert…
…dass Vermietungseinkünfte bei deutschen gemeinnützigen Einrichtungen steuerfrei sind, bei vergleichbaren ausländischen Einrichtungen aber steuerpflichtig sind, verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (EuGH v. 14.9.2006 C-386/04, Rs Walter STAUFFER). Diese Rechtsauffassung müsste - falls erforderlich - auf deutscher Seite im Rechtsmittelweg durchgesetzt werden. Bundesministerium für Finanzen…
…die Inanspruchnahme der Beteiligungsertragsbefreiung nicht schädlich. Desgleichen ist unerheblich, dass Deutschland auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens die von den deutschen Stiftungen in ihren österreichischen KG-Betriebstätten bezogenen Gewinnausschüttungen ebenfalls steuerfrei zu belassen hat. 14. September 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: