Findok · EAS-Auskünfte
EAS 618
Spenden an einen deutschen Kinderhilfsfonds
geltende FassungEAS-AuskunftC 681/1/1-IV/4/95vom 24.04.1995
Wortlaut laut Findok
Beabsichtigt ein deutscher gemeinnütziger Verein, der Projekte in der dritten Welt organisiert und betreut, den österreichischen Spendenmarkt für diese Ziele zu erschließen, so ist zu bedenken, dass die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 14 ErbStG nur für inländische Körperschaften vorgesehen ist.
Spenden an in Deutschland als gemeinnützig anerkannte deutsche Vereinigungen lösen daher bei entsprechender Höhe Schenkungssteuerpflicht in Österreich aus.
Aus Artikel 2 des österreichisch-deutschen Amtshilfevertrages ist im gegebenen Zusammenhang nichts zu gewinnen; dieser Vertrag untersagt eine unterschiedliche Besteuerung von österreichischen und deutschen Staatsangehörigen; er untersagt aber nicht nach anderen Kriterien zu unterscheiden, zB nach der Ansässigkeit (Sitz oder Geschäftsleitung bei juristischen Personen) oder darnach, ob die Gemeinnützigkeit Österreich oder - wie im vorliegenden Fall - dem Ausland zugute kommt (VwGH 1.12.1967, 1367/67, VfGH 22.2.1967, B 25/67, VwGH 18.12.1967, 1270/67, und insbesondere VwGH 7.9.1989 89/16/0085).
Ob sich aus den Diskriminierungsverboten des EWG-Vertrages eine andere Konsequenz ergibt, ist wegen der derzeit unklaren Rechtslage über die steuerlichen Wirkungsbereiche dieser Diskriminierungsverbote nicht mit Sicherheit festzustellen.
In dem mit Deutschland in Verhandlung stehenden Erbschafts- und Schenkungssteuervertrag wird allerdings aller Voraussicht nach eine Sonderbestimmung aufgenommen werden, die - bei entsprechend reziproker Rechtslage - eine Steuerfreiheit der grenzüberschreitend zu leistenden Spenden eröffnet.
24. April 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 14 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- C 681/1/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17209
- Gültig
- 24.04.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF