Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2767
Gastspiel eines gemeinnützigen deutschen Orchesters
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0478-IV/4/2006vom 24.08.2006
Wortlaut laut Findok
In EAS 2417 wurde darauf
hingewiesen, dass bei einem Auftritt von Künstlergruppen, die einem
deutschen gemeinnützigen Verein zugehören, eine Bestätigung der
deutschen Steuerverwaltung erforderlich ist, wenn das Entgelt ohne Abzug der
nach § 99 Abs. 1 Z 1 EStG zu erhebenden Steuer ausgezahlt werden soll. Die
deutsche Verwaltung müsste die Gemeinnützigkeit des Vereines
und die Zurechnung des
österreichischen Gastspieles zur Gemeinnützigkeitssphäre des
Vereines bestätigen oder zumindest alternativ bestätigen, dass das
österreichische Gastspiel auf deutscher Seite unter Artikel 17 Abs. 3 des
österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens subsumiert
wird.
Allerdings ist EAS 2417 noch vor der Erlassung der
DBA-Entlastungsverordnung (DBA-EVO) ergangen. Nach den Grundsätzen dieser
Verordnung muss dem österreichischen Veranstalter nunmehr außerdem
der ausgefüllte Vordruck ZS-QU2 vorliegen (der bei Übersteigen der
Entgeltgrenze von 10.000 Euro ebenfalls von der deutschen Steuerverwaltung zu
bestätigen wäre).
§ 5 Abs. 2 der DBA-EVO steht in solchen Fällen
der unmittelbaren DBA-Entlastung an der Quelle
nicht entgegen. Denn die
Entlastungssperre des § 5 Abs. 2 DBA-EVO betrifft nur Fälle, in denen
nach inländischem Recht der "echte Künstlerdurchgriff" zu erfolgen hat
(weil der Vertragspartner des österreichischen Veranstalters nicht als
"Mitwirkender an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung"
steuerpflichtig ist, wie z.B. eine ausländische Konzertdirektion) und weil
demzufolge nur die Künstler in Österreich der Steuerpflicht
unterliegen. Insoweit ein Fall des Art. 17 Abs. 3 DBA-Deutschland vorliegt,
unterliegt aber weder der Orchesterverein noch unterliegen dessen in Deutschland
ansässige Künstler in Österreich der Steuerpflicht.
§ 5 Abs. 1 Z 3 DBA-EVO kommt im Rahmen des Art. 17
Abs. 3 DBA-Deutschland ebenfalls nicht zur Anwendung und nötigt daher nicht
zu einer listenmäßigen Erfassung der vom Orchester bezahlten
Künstler und der Höhe ihrer Zahlungen, da diese ohnedies in
Österreich steuerlich nicht zu erfassen sind.
Bundesministerium für Finanzen, 24. August 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 17 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 5 Abs. 1 Z 3 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
- § 5 Abs. 2 DBA-Entlastungsverordnung, BGBl. III Nr. 92/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0478-IV/4/2006
- Stammnummer
- 24222
- Gültig
- 24.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF