Findok · EAS-Auskünfte
EAS 749
UNO-Menschenrechtsbeobachter
geltende FassungEAS-AuskunftW 2485/1/1-IV/4/95vom 15.11.1995
Wortlaut laut Findok
Das Privilegienkonzept des Übereinkommens über
die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957,
ist wie jenes der meisten Privilegienabkommen darauf ausgerichtet, nur für
die Beamten der Vereinten Nationen eine vollständige Steuerbefreiung der
Bezüge in den Mitgliedstaaten der Organisation vorzusehen (Abschn. 18 lit.
b). Für Sachverständige ("experts") sind in Abschn. 22 wohl mehrere
Vorrechte verankert, Steuerprivilegien zählen aber nicht dazu.
Wird daher ein Österreicher als "United Nations
Volunteer" von der UNO nach Zaire entsandt und ist die UNO nicht in der Lage zu
bestätigen, dass dieser Österreicher Beamter ("official") dieser
Organisation ist, kann aus dem UNO-Privilegienabkommen keine Steuerfreiheit
seiner Bezüge in Österreich abgeleitet werden.
Es kann daher auch keine Steuerfreiheit in Anspruch
genommen werden, wenn eine Entsendung als UNO-Menschenrechtsbeobachter nach
Ruanda erfolgt und hierbei eine deutsche gemeinnützige GmbH als Arbeitgeber
auftritt, die im Auftrag der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage
eines zwischen der EG und dem UN-Hochkommissariat für Menschenfragen
geschlossenen Vertrages tätig wird.
15. November
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 2485/1/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 16729
- Gültig
- 15.11.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF