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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 749

UNO-Menschenrechtsbeobachter

geltende FassungEAS-AuskunftW 2485/1/1-IV/4/95vom 15.11.1995

Wortlaut laut Findok

  Das Privilegienkonzept des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 126/1957, ist wie jenes der meisten Privilegienabkommen darauf ausgerichtet, nur für die Beamten der Vereinten Nationen eine vollständige Steuerbefreiung der Bezüge in den Mitgliedstaaten der Organisation vorzusehen (Abschn. 18 lit. b). Für Sachverständige ("experts") sind in Abschn. 22 wohl mehrere Vorrechte verankert, Steuerprivilegien zählen aber nicht dazu. Wird daher ein Österreicher als "United Nations Volunteer" von der UNO nach Zaire entsandt und ist die UNO nicht in der Lage zu bestätigen, dass dieser Österreicher Beamter ("official") dieser Organisation ist, kann aus dem UNO-Privilegienabkommen keine Steuerfreiheit seiner Bezüge in Österreich abgeleitet werden. Es kann daher auch keine Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden, wenn eine Entsendung als UNO-Menschenrechtsbeobachter nach Ruanda erfolgt und hierbei eine deutsche gemeinnützige GmbH als Arbeitgeber auftritt, die im Auftrag der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage eines zwischen der EG und dem UN-Hochkommissariat für Menschenfragen geschlossenen Vertrages tätig wird. 15. November 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

SteuerbefreiungArbeitgebersteuerfreie Auslandsentsendung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
W 2485/1/1-IV/4/95
Stammnummer
16729
Gültig
15.11.1995 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF