Findok · EAS-Auskünfte
EAS 885
Unentgeltliche Übertragung einer inländischen Kommanditbeteiligung durch den deutschen Gesellschafter an eine inländische Stadtgemeinde
geltende FassungEAS-AuskunftT 36/3-IV/4/96vom 23.05.1996
Wortlaut laut Findok
Überträgt ein in Deutschland ansässiger
Gesellschafter einer inländischen Abfallbeseitigungs-KG seinen Anteil
unentgeltlich an eine österreichische Stadtgemeinde, dann kann zwecks
Erwirkung einer Steuerfreistellung in Deutschland auf folgendes hingewiesen
werden:
Unter EAS 665 hat das Bundesministerium für Finanzen
folgende Auffassung vertreten:
"Werden von Personen mit Wohnsitz in Österreich
Geldspenden an in Deutschland errichtete Vereinigungen gemeinnütziger Art
geleistet, so unterliegen diese der österreichischen
Schenkungssteuerpflicht; dies ungeachtet des Umstandes, dass derartige
Spendenzahlungen bei Leistung an vergleichbare inländische
ausschließlich gemeinnützige Vereinigungen gemäß
§ 15
Abs. 1 Z. 14 ErbStG steuerfrei wären. Das Bundesministerium für
Finanzen ist aber bereit, zur Herbeiführung einer den Grundsätzen der
Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung die an vergleichbare deutsche
Einrichtungen fließenden Spenden von der Besteuerung gemäß
§ 48 BAO zu befreien.
Obgleich in dieser Angelegenheit bisher noch keine
österreichisch-deutsche Verständigung herbeigeführt worden ist,
erscheint die Gegenseitigkeit im Verhältnis zu Deutschland durch die
Bestimmung des § 13 Abs. 1 Z. 16 lit. c deutsches Erbschaftssteuergesetz,
BGBl. I, 1991, S. 468, nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen
gewährleistet, da diese Vorschrift im Falle eines österreichischen
Reziprozitätsverhaltens die erforderliche deutsche Steuerbefreiung bereits
anordnet; das österreichische Reziprozitätsverhalten gründet sich
auf § 48 BAO und würde - bei entsprechender Häufigkeit der
Fälle - im Verordnungsweg angeordnet werden."
Diese Bereitschaft zu einer auf § 48 BAO
gestützten Steuerfreistellung besteht seitens des BM für Finanzen auch
in Bezug auf die Einbringung deutscher Betriebe (bzw. Anteile an deutschen
Personengesellschaften) durch in Österreich ansässige Personen in
deutsche Gebietskörperschaften, soweit dies der Herbeiführung von
Gegenrecht dient.
Die Anwendung von § 48 BAO soll zwar nicht dazu
führen, dass ausländische Vermögensübertragungen
gegenüber vergleichbaren inländischen Übertragungen
begünstigt werden; angesichts der in § 15 Abs. 1 Z. 12 ErbStG
vorgesehenen Steuerfreistellung für Vermögensanfälle aller Art an
inländische Gebietskörperschaften steht aber auch dieser Aspekt einer
positiven Ausübung des in § 48 BAO eingeräumten freien Ermessens
in Fällen der vorliegenden Art nicht entgegen.
23. Mai
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 36/3-IV/4/96
- Stammnummer
- 15695
- Gültig
- 23.05.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF