Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2018
Erbanfall bei einer deutschen gemeinnützigen Stiftung
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/15-IV/4/02vom 03.04.2002
Wortlaut laut Findok
Ist
eine deutsche Staatbürgerin mit Wohnsitzen in Österreich und Monaco
vor dem Jahr 2001 in Österreich verstorben und hat sie testamentarisch
ihren Liegenschaftsbesitz in Monaco und Österreich sowie ihr gesamtes in-
und ausländisches Kapitalvermögen einer deutschen gemeinnützigen
Stiftung vermacht, dann unterliegt der gesamte Erbanfall der inländischen
Erbschaftsteuerpflicht in Steuerklasse V. Der gemäß
§ 8 Abs. 3
ErbStG auf 2,5% ermäßigte Steuersatz kann nicht zur Anwendung kommen,
da dieser nur für Vermögensübergänge auf inländische
gemeinnützige Einrichtungen vorgesehen ist.
Der Umstand,
dass im reziproken Fall Deutschland nach seinem innerstaatlichen Recht
Steuerfreiheit gewähren würde, falls von Österreich
Gegenseitigkeit bestätigt wird, vermag keine Steuerfreistellung des
Vorganges in Österreich zu rechtfertigen. Wohl könnte durch eine auf
§ 48 BAO gestützte Ermessensentscheidung in einem solchen Fall eine
reziproke Steuerbefreiung in Österreich angeordnet werden, doch würde
hierdurch ein Vermögensübergang auf eine ausländische
gemeinnützige Einrichtung gegenüber einem vergleichbaren
Vermögensübergang auf eine inländische gemeinnützige
Einrichtung bevorzugt. Eine Benachteiligung inländischer
gemeinnütziger Einrichtungen gegenüber ausländischen müsste
aber als fehlerhafte Übung des durch § 48 BAO eingeräumten
Ermessens angesehen werden.
Eine
Ausscheidung von Vermögenswerten gemäß
§ 48 BAO aus der
inländischen Bemessungsgrundlage in dem Maße, dass hierdurch die
österreichische Steuer auf ein Niveau von 2,5% abgesenkt wird, wäre
hingegen im Rahmen einer Reziprozitätszusicherung von deutscher Seite
möglich.
Da im
vorliegenden Fall aber die Interessenlage einer deutschen gemeinnützigen
Stiftung betroffen ist, müsste ein Reziprozitätsverhältnis in der
aufgezeigten Richtung von amtlicher deutscher Seite initiiert werden.
03. April
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/15-IV/4/02
- Stammnummer
- 1866
- Gültig
- 03.04.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF