Verlegt ein österreichischer Steuerpflichtiger aus beruflichen Gründen seinen Wohnsitz von Österreich nach Brüssel und ist damit der Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte Steuerpflicht verbunden (dies setzt voraus, dass in Österreich kein steuerlicher Wohnsitz im Sinn von § 26 BAO als Zweitwohnsitz aufrechterhalten…
…derselben Einkunftsquelle, sondern primär mit seinem übrigen positiven Gesamteinkommen im Verlustjahr zu verrechnen ist. Im grenzüberschreitenden Kontext bedeutet dies, dass primär jener Staat zur Verlustverwertung berufen ist, der in der Lage ist, das Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen zu besteuern; dies ist der Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen, nicht…
…aber nicht auf diese Berufsgruppe beschränkt bleiben, sondern muss für alle Formen von Gesellschafter-Dienstnehmern gelten. Hat daher ein in der Grenzzone ansässiger österreichischer Gesellschafter einer in der deutschen Grenzzone befindlichen GmbH seine Geschäftsführung zurückgelegt und ist er fortan in anderer Funktion als Dienstnehmer seiner…
…Österreich. Rumänien ist gemäß Artikel 15 Abs. 2 DBA-Ö/RO zur Steuerfreistellung verpflichtet. Rumänien kann sich nicht darauf berufen, dass der Dienstnehmer gemäß dem DBA-D/RO in einer Betriebstätte des deutschen Unternehmens tätig war und folglich ein rumänisches Besteuerungsrecht ungeachtet der Aufenthaltsdauer bestehe…
Der in § 99 Abs. 1 Z 1 EStG verwendete Begriff "Vortragender" kann nicht in engem Wortsinn verstanden werden, sondern umfasst jedenfalls auch die durch Vortrag gestaltete Unterrichtstätigkeit, die Betreuung von Workshops durch Lehrpersonen und das vornehmlich mündlich betriebene Managementtraining. Denn Sinn und Zweck der…
…keiner österreichischen Steuerleistung, so dass keine inländische Steuer zur Verfügung steht, auf die eine italienische Steuer angerechnet werden kann. Der Fall könnte ein anderes Ergebnis zeitigen, wenn auch die nichtselbständige künstlerische Tätigkeit teilweise in Italien ausgeübt und dort - abkommenskonform - besteuert worden wäre. 14. Dezember 1994…
…und Zweck der zitierten Gesetzesbestimmung ist eine weitestgehende Sicherung des inländischen Steueraufkommens bei den bloß der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Steuerausländern (EAS 290). Werden daher im Rahmen einer inländischen Sommerakademie für Musikhochschulstudenten ausländische Musikhochschulprofessoren oder andere bekannte künstlerische Persönlichkeiten für einen einmonatigen Musikunterricht auf Werkvertragsbasis verpflichtet…
Erhält eine in Österreich ansässige Pensionistin auf Grund ihrer langjährigen Berufserfahrung im Speditionsgewerbe die Möglichkeit, für eine liechtensteinische Speditions-GmbH geringfügig (jeden Montag 6 - 8 Stunden) in Liechtenstein tätig zu werden, dann erscheint eine Einstufung als Grenzgängerin nicht sachgerecht. Wohl ist in EAS 345 die…
Verlegt ein langjähriger Mitarbeiter der Weltbank in Washington nach dem Ende seiner beruflichen Laufbahn seinen Wohnsitz nach Österreich, sind die Weltbankpensionen in Österreich von der Besteuerung befreit (EAS 175). Die Rechtsgrundlage hierfür bildet gemäß § 1 der Regierungsverordnung vom 18.01.1955, BGBl. Nr. 40/1955…
Wirken ein in Deutschland ansässiger und ein in der Schweiz ansässiger und je zu 35% an einer österreichischen GmbH beteiligter Geschäftsführer gemeinsam mit anderen österreichischen Geschäftsführern an der Geschäftsleitung in der Weise mit, dass sie so gut wie ausschließlich über Telefon, Fax und Internet miteinander…
…Österreich Fortbildungskurse abgehalten, unterliegen diese Tätigkeiten der inländischen Umsatzsteuer in Höhe von 20%; eine Umsatzsteuerbefreiung ist im österreichischen Umsatzsteuerrecht für private Schulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen nur dann vorgesehen, wenn diese eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausüben. 25. November 1992 Für…
…abgabepflichtige Tatbestand erfüllt ist; der Umstand, daß nur in Deutschland ein Wohnsitz besteht und sonach keine Entsendung von Österreich in das Ausland, sondern vom Ausland in ein anderes Ausland erfolgt, ist nach dem Gesetzeswortlaut unerheblich. 18. Oktober 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die…
Werden in Italien ansässige und in einer italienischen Betriebstätte einer österreichischen Kapitalgesellschaft (Ö-AG) beschäftige Mitarbeiter zur kurzfristigen Arbeitsausübung, etwa zu Schulungszwecken, in das österreichische Stammhaus der Ö-AG berufen, so unterliegen deren Bezüge, soweit sie aliquot auf Tätigkeiten in Österreich entfallen, gemäß Art. 15…
…gleicher Weise auch für andere Gesellschafter-Dienstnehmer. In Österreich ansässige Gesellschafter einer deutschen GmbH, die mit dieser deutschen Gesellschaft einen Dienstvertrag als Grenzgänger abgeschlossen haben, unterliegen daher gem. Art. 8 Abs. 1 DBA-Deutschland insoweit der deutschen Besteuerung als ihre berufliche Tätigkeit auf deutschem Staatsgebiet…
…mit seiner Familie lebt. Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus. Es wird daher den persönlichen Lebensinteressen im Zweifel der Vorrang gebühren. Wenn demnach ein österreichischer…
… Verlegt ein österreichischer Staatsbürger (verheiratet, 2 Kinder), der die Funktion eines Vorstandes in einer österreichischen Holdinggesellschaft bekleidet und berufliche Aktivitäten weltweit betreibt, seinen Wohnsitz nach Malta, wobei die Ehefrau und die Kinder weiterhin in Österreich verbleiben und seine Aufenthalte in Österreich den Zeitraum von 4…
…1 lit. b DBA Hongkong in Österreich ansässiger österreichischer Staatsbürger in Beratungs- und Entscheidungsgremien von zwei in Hongkong errichteten Trusts berufen, wobei Trust I in seiner Ausgestaltung ähnlich einer österreichischen Privatstiftung sein soll und Trust II ausschließlich mildtätige Projekte in Asien finanzieren und umsetzen soll…
…in Rede stehenden österreichischen Tochterkapitalgesellschaft, nicht erhoben wird, solange sich Unternehmen aus anderen EU-Staaten auf Grund der mit diesen anderen Staaten geschlossenen Abkommen auf eine solche Freistellung berufen können. Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Kammerumlage, die vor 1994 mit einem…
…österreichische Besteuerungsgrundlage einzubeziehen, mit dem sie auf die außerhalb Frankreichs unternommenen beruflichen Reisetätigkeiten entfallen. Der verbleibende, auf die Tätigkeit in Frankreich entfallende Teil ist nur für Belange des Progressionsvorbehaltes in die Steuererklärung aufzunehmen. Andere Überlegungen - vermutlich aber mit dem gleichen Ergebnis - sind anzustellen, wenn sich…
…geltend gemacht, weil auf Grund der "183-Tage-Klausel" des mit dem Ansässigkeitsstaat der Arbeitskräfte abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens Österreich das Besteuerungsrecht an ihren Löhnen entzogen ist, dann muss unter Anderem der Nachweis erbracht werden, dass die abkommensrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Steuerbefreiung erfüllt sind. Zu diesen…