Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1458
Wohnsitzverlegung eines Vorstandsmitgliedes einer inländischen Holdinggesellschaft nach Malta
geltende FassungEAS-AuskunftSch 423/1-IV/4/99vom 31.05.1999
Wortlaut laut Findok
Verlegt ein österreichischer Staatsbürger
(verheiratet, 2 Kinder), der die Funktion eines Vorstandes in einer
österreichischen Holdinggesellschaft bekleidet und berufliche
Aktivitäten weltweit betreibt, seinen Wohnsitz nach Malta, wobei die
Ehefrau und die Kinder weiterhin in Österreich verbleiben und seine
Aufenthalte in Österreich den Zeitraum von 4 Monaten nicht mehr
überschreiten, dann läßt dieses Sachverhaltsbild bereits mit
Sicherheit erkennen, daß durch die Wohnsitzbegründung auf Malta die
unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich nicht beendet wird. Unklar
könnte lediglich bleiben, ob sich möglicherweise der Mittelpunkt der
Lebensinteressen im Sinn von Artikel 4 Abs. 2 des DBA-Malta und damit die
"Ansässigkeit" im Sinn des Abkommens nach Malta verlagert.
Diese Frage müßte als Sachverhaltsfrage mit dem
örtlich zuständigen Finanzamt geklärt werden. Allerdings
muß aus dem vorstehenden Sachverhaltsbild die Vermutung abgeleitet werden,
daß ein solcher Ansässigkeitswechsel nicht stattfindet. Denn
entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das
Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei
das Überwiegen der Beziehungen zum einen oder anderen Staat den Ausschlag
gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen kommt idR eine geringere Bedeutung zu als
persönlichen Beziehungen (VwGH 22.3.1991, 90/13/0073; ähnlich VwGH
26.11.1991, 91/14/0041). Da im geschilderten Sachverhalt die persönlichen
Bindungen zu Österreich infolge des Verbleibens der Familie in
Österreich, infolge der häufigen Österreich-Aufenthalte und
infolge der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft
dominieren, müßten schon sehr gewichtige zusätzliche
Umstände vorliegen, die zu einer anderslautenden Sachverhaltsbeurteilung
Anlaß geben könnten.
31. Mai
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 4 Abs. 2 DBA M (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Malta (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 294/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 423/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 7401
- Gültig
- 31.05.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF