Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1094
Inländische Betriebstättenverluste einer deutschen AG
geltende FassungEAS-AuskunftK 328/1-IV/4/97vom 07.07.1997
Wortlaut laut Findok
Die Regelung des § 102 Abs. 2 Z. 2
letzter Satz EStG beruht auf dem Grundsatz, dass Verluste, die ein
Steuerpflichtiger in einer Einkunftsquelle erleidet, nicht primär mit
künftigen positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle, sondern
primär mit seinem übrigen positiven Gesamteinkommen im Verlustjahr zu
verrechnen ist. Im grenzüberschreitenden Kontext bedeutet dies, dass
primär jener Staat zur Verlustverwertung berufen ist, der in der Lage ist,
das Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen zu besteuern; dies ist der
Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen, nicht aber der Staat, in dem sich
lediglich die verlusterzeugende Einkunftsquelle befindet. Nach § 102 EStG
soll Österreich bei im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen daher nur
subsidiär für die Verlustverwertung zur Verfügung stehen,
nämlich nur dann, wenn der Ansässigkeitsstaat wegen mangelnder
positiver anderer Welteinkünfte nicht in der Lage ist, die
Verlustverwertung vorzunehmen.
Lehnt es der Ansässigkeitsstaat ab, sich bei seinen
eigenen Ansässigen um die Verlustverwertung hinsichtlich der
Auslandsverluste anzunehmen (sei dies wegen fehlender inländischer
Rechtsgrundlage oder wegen Nichtanwendung einer solchen), dann führt dies
nach § 102 EStG nicht dazu, dass nun Österreich diese Aufgabe
übernimmt.
Hat daher Deutschland bei einer deutschen
Kapitalgesellschaft den im Jahr 1 in der österreichischen Niederlassung
erlittenen Verlust mit den positiven Einkünften des Jahres 1 bei der
deutschen Besteuerung ausgeglichen und wird dieser Verlustausgleich bei der
deutschen Besteuerung im Jahr 3 deshalb wieder rückgängig gemacht,
weil im Jahr 3 in der österreichischen Niederlassung Gewinne angefallen
sind, dann gestattet § 102 EStG nicht, den im Jahr 3 in Deutschland
nachversteuerten Verlust aus dem Jahr 1 in Österreich im Jahr 3 im
Verlustvortragsweg zu berücksichtigen; und zwar auch dann nicht, wenn die
deutschen Steuerbehörden über die Nichtverwertung der Verluste in
Deutschland eine schriftliche Bestätigung erteilen. Eine solche
Bestätigung würde gemäß BMF-Erlass vom 8. Nov. 1990,
AÖF 291/1990, nur dann von Relevanz sein, wenn das
österreichisch-deutsche Doppelbesteuerungsabkommen eine dem Art. 24 Abs. 3
OECD-MA nachgebildete Betriebstättennichtdiskriminierungsklausel enthielte.
Dies ist aber in dem aus dem Jahr 1954 stammenden Abkommen nicht der
Fall.
7. Juli
1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Betriebstättenverlustedeutsche KapitalgesellschaftAnsässigkeitsstaatVerlustausgleichVerlustverwertungAuslandsverlusteVerlustvortragBetriebstättennichtdiskriminierungsklausel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 328/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14380
- Gültig
- 07.07.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF