Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1778
Wechsel in die beschränkte Steuerpflicht
geltende FassungEAS-AuskunftS 438/1-IV/4/00vom 05.01.2001
Wortlaut laut Findok
Verlegt ein österreichischer Steuerpflichtiger aus
beruflichen Gründen seinen Wohnsitz von Österreich nach Brüssel
und ist damit der Wechsel von der unbeschränkten in die beschränkte
Steuerpflicht verbunden (dies setzt voraus, dass in Österreich kein
steuerlicher Wohnsitz im Sinn von § 26 BAO als Zweitwohnsitz
aufrechterhalten wird und dass auch kein Fall einer Brüssel-Entsendung
durch eine österreichische Körperschaft öffentlichen Rechts
vorliegt), dann bestehen innerhalb des Kalenderjahres, in dem dieser Wechsel
stattgefunden hat, zwei Veranlagungszeiträume. Die Einkünfte, die
während der Dauer der unbeschränkten Steuerpflicht, und jene, die
während der Dauer der beschränkten Steuerpflicht bezogen wurden, sind
getrennt zu veranlagen (Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7503, AÖF Nr.
232/2000). Dies hat bei einem Dienstnehmer natürlich nur insoweit
Auswirkungen, als wegen anderer Einkünfte Veranlagungspflicht besteht oder
der Dienstnehmer eine Veranlagung selbst beantragt. Veranlagungen können
innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren auch rückwirkend beantragt
werden.
Besteht im Zeitpunkt des Wechsels in die beschränkte
Steuerpflicht ein prämienbegünstigter Bausparvertrag, dann steht
für allfällige weitere Beitragszahlungen keine
Prämienbegünstigung mehr zu; die in der Zeit der unbeschränkten
Steuerpflicht lukrierten Prämien bleiben indessen erhalten, wenn die
hiefür maßgebenden Bindungszeiten (6 Jahre ab Vertragsabschluss)
weiterhin beachtet werden. Zinsen, die ab Eintritt in die beschränkte
Steuerpflicht abreifen, unterliegen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der
Kapitalertragsteuer.
Ähnliche Rechtsfolgen gelten für seinerzeit
sonderausgabenbegünstigt angeschaffte Genussscheine oder junge Aktien. Die
Sonderausgabenbegünstigung geht mit dem Wechsel in die beschränkte
Steuerpflicht nicht verloren, wenn die seinerzeit eingegangenen Verpflichtungen
(10jährige Depothinterlegung) weiterhin eingehalten werden. Auch bleibt die
Steuerbefreiung nach Maßgabe des § 27 Abs. 3 EStG innerhalb des
10jährigen Zeitraumes erhalten.
05.
Jänner 2001 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- S 438/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 24601
- Gültig
- 05.01.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF