…folglich in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Als Veräußerung wird hiebei jeder Vorgang zu verstehen sein, auf Grund dessen die Beteiligung gegen Entgelt auf eine andere Person übertragen wird. Daher wird auch eine Übertragung der Beteiligung auf die luxemburgische Muttergesellschaft der niederländischen Kapitalgesellschaft (sonach auf…
…in den Prüfvorgang einzubeziehen. Denn sollten Einkünfte des Sportlers (im vorliegenden Fall müssten dies die Lizenzgebühren sein) nicht dem Sportler selbst, sondern einer anderen Person (im vorliegenden Fall wäre dies die Sportveranstaltungs-GmbH) zufließen, dann hätte Deutschland ein Besteuerungsrecht an den Lizenzgebühren; und zwar auch…
…die Darsteller, sondern auch jede "andere Person" zu besteuern, wenn Darstellereinkünfte nicht unmittelbar an die Darsteller, sondern an diese "andere Person" fließen. Im vorliegenden Fall besteht daher das Recht, die deutsche Stuntperformance-Gesellschaft als "andere Person" mit den von ihr erzielten Einkünften zu besteuern, wobei…
…Ö-GmbH nicht unmittelbar dem Sportler, sondern im Sinn von Artikel 17 Abs. 2 des Abkommens einer "anderen Person" zu (im vorliegenden Fall den Sportclubs, wenn die D-GmbH lediglich als Verwalter der den Sportclubs zustehenden Verwertungsrechte anzusehen ist), dann steht gemäß Artikel 17 Abs…
…einzubeziehen. Denn sollten Einkünfte des Künstlers (im vorliegenden Fall müssten dies die aus Deutschland stammenden Lizenzgebühren sein) nicht dem Künstler selbst, sondern einer anderen Person (im vorliegenden Fall wäre dies der Festspielfonds) zufließen, dann hätte Deutschland ein Besteuerungsrecht an den Lizenzgebühren; und zwar auch dann…
…1 lit. b DBA-FL bedeutet in Übereinstimmung mit den international üblichen DBA-Grundsätzen der Ausdruck "Gesellschaft" jede juristische Person (sowie andere Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden). Eine in Liechtenstein steuerfreie Stiftung kann daher nicht die Abkommensvorteile mit der Begründung…
…entsprechende Privilegien und Immunitäten einräumt, steht der Gewährung von Privilegien und Immunitäten nach § 1 der Verordnung die österreichische Staatsbürgerschaft einer Person nicht entgegen. Umso weniger kann der Umstand, dass die betroffene Person eine andere als die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, der Gewährung der oa. Privilegien entgegenstehen…
…South, S.W., Washington CD 200024, USA, oder von einer andere Dienststelle des IRS bestätigt werden, wäre auf österreichischer Seite Steuerfreiheit zu gewähren. Diese Steuerbefreiung bliebe auch der Witwe als Rechtsnachfolgerin erhalten (vgl. hierzu EAS 438 in Bezug auf Großbritannien). Allerdings ist zu bedenken, dass…
…Eine andere Beurteilung könnte nur dann geboten sein, wenn das Schwergewicht der Arbeitsleistung des österreichischen Personals nicht auf die Schulung und Unterweisung des Personals des irischen Lizenznehmers ausgerichtet sein sollte, sondern wenn es in der Erbringung der Bau- und Montageleistungen selbst liegt, wenn also die…
…eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von im anderen Vertragsstaat belegenem unbeweglichen Vermögen bezieht, im anderen Vertragsstaat besteuert werden. Nach Art. 13 Abs. 2 lit. b sublit. ii DBA USA umfasst der Begriff "unbewegliches Vermögen" - wenn Österreich der andere Vertragsstaat ist - auch…
…gilt nur für "Hochschullehrer oder andere Lehrer". Dieser in Art. 21 Abs. 1 DBA-Indien vorgesehene Begriff wird grundsätzlich nicht eng ausgelegt und umfasst neben Lehrenden auch jeden wissenschaftlich wirkenden Mitarbeiter einer universitären Lehranstalt (EAS 1592). Personen, die aktuell keine "Hochschullehrer oder andere Lehrer" sind…
…auch unter Artikel 18 (Ruhegehälter); denn sie sind nicht von dem in Artikel 18 OECD-MA verwendeten Begriff "Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden" erfasst. Der Umstand, dass Unfallrenten nach österreichischem innerstaatlichen Recht als…
…dann wird für die deutsche Fußballschule grundsätzlich nicht schon dadurch eine Betriebstätte in Österreich begründet, dass ihr vom österreichischen Unternehmer das Trainingsgelände und andere Räumlichkeiten (zB sanitäre Anlagen) zur bloßen Mitbenutzung zur Verfügung gestellt werden. Dies entspricht sinngemäß der zuvor schon vom BMF vertretenen Auffassung…
…durch die entsendende Gesellschaft, sondern erweisen sich lediglich als eine Vermietung der Arbeitskräfte (Personalleasing) und begründen daher eine bloße Passivleistung ("Duldungsleistung") des entsendenden Unternehmens; das entsendende Unternehmen "duldet", dass seine Arbeitskräfte für ein anderes Unternehmen (hier: für die Ö-GmbH) arbeiten. Es wird daher von…
…erfüllt ist. Im zweiten Fall hingegen kommt der wirtschaftliche Erfolg der von der entsandten Arbeitskraft ausgeübten Arbeit - wie jener der Arbeit aller anderen Dienstnehmer des ausländischen Gestellungsnehmers - unmittelbar der gestellungnehmenden Unternehmung zugute. Im Fall einer Personalgestellung in das Ausland erscheint daher die Auffassung vertretbar, dass…
Übt eine in Österreich ansässige Person die Funktion eines Aufsichtsrates in einem russischen Unternehmen aus, so steht das Besteuerungsrecht an den Aufsichtsratsvergütungen gemäß Artikel 11 Abs. 1 DBA-UdSSR Österreich zu; eine andere Rechtslage bestünde nur dann, wenn die Tätigkeit eine 183 Tage übersteigende Aufenthaltsdauer…
Erhält eine in Großbritannien ansässige Person Zuwendungen von einer österreichischen Privatstiftung, dann sind diese im Allgemeinen nicht als "Dividenden" zu klassifizieren. Sie fallen daher nicht unter Artikel 10 DBA-Großbritannien, sondern sind unter Artikel 22 conv. cit. (nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte) zu subsumieren, sodass der…
Erhält eine im DBA-Ausland ansässige Person Zuwendungen von einer österreichischen Privatstiftung, dann sind diese im allgemeinen nicht als "Dividenden" zu klassifizieren. Sie fallen daher nicht unter Artikel 10 der dem OECD-MA nachgebildeten Abkommensbestimmungen ("Dividenden"), sondern sind unter Artikel 21 ("andere Einkünfte") zu subsumieren…
Ist eine in Österreich ansässige natürliche Person auf Grund eines mit einer ungarischen GesmbH abgeschlossenen Dienstvertrages mit der Geschäftsführung der ungarischen Gesellschaft betraut und ist dieser Geschäftsführer zu 95% an einer österreichischen GesmbH beteiligt, die ihrerseits 80% der Anteile an einer ungarischen GesmbH hält, so…
Erhält eine in der Schweiz ansässige Person Zuwendungen von einer österreichischen Privatstiftung, dann sind diese im Allgemeinen nicht als "Dividenden" zu klassifizieren. Sie fallen daher nicht unter Artikel 10 DBA-Schweiz, sondern sind unter Artikel 21 (nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte) zu subsumieren, sodass der…