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EAS 225Geschäftsführung ausländischer Tochtergesellschaften durch Dienstnehmer der inländischen Muttergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftV 41/208/2-IV/4/9325.01.1993

…Verfügung, ist zunächst im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu beurteilen, ob in diesen Fällen nicht in Wahrheit weitere (steuerliche) Dienstverhältnisse zu den ausländischen Tochtergesellschaften begründet werden. Auf die diesbezüglichen Abgrenzungshilfen in Ziffer 8 des Kommentars der OECD zu Artikel 15 des OECD-Musterabkommens (Stand 1…

EAS 2100Steuersparmodell mit brasilianischem Matching-Credit
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftW 374/1-IV/4/0222.07.2002

…wird. Vielmehr wird in Fällen dieser Art eingehend zu prüfen sein, ob die Zinsen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht in Wahrheit von der deutschen Bank stammen und lediglich "auf dem Papier" über die Cayman-Inseln umgelenkt worden sind bzw. ob die Gestaltung in der Lage ist…

EAS 1376Abkommensberechtigung einer deutschen GmbH bei Vorliegen eines deutschen Organschaftsverhältnisses
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftZ 20/2-IV/4/9817.12.1998

…worden ist, hat die Gestaltungsbeurteilung auf der Grundlage der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu erfolgen. Sollte sich daher im Ermittlungsverfahren ergeben, dass die deutsche Organtochtergesellschaft in Wahrheit funktionslos ist und es die hinter ihr stehenden Gesellschafter sind, die am Erwerbsleben teilnehmen (VwGH v. 10.12.1997, 93…

EAS 476Arbeitskräfteüberlassung nach Großbritannien
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 2182/11-IV/4/9419.07.1994

…Papier") aufgebauten Gestaltungsformen die steuerliche Wirkung abzuerkennen und in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise die wahren Geschehnisabläufe der Besteuerung zu unterziehen; wenn daher der Gestellungsnehmer in Wahrheit der eigentliche Arbeitgeber ist, so soll er dies auch für steuerliche Belange sein. Es wird eine Information darüber gegeben…

EAS 624Wirtschaftliche Betrachtungsweise und internationales Schachtelprivileg
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftE 1018/10/1-IV/4/9521.04.1995

…W. es ist nicht auszuschließen, dass mit der im Auftrag der österreichischen Muttergesellschaft an die Basistochtergesellschaft geleisteten Lizenzgebührenzahlung in Wahrheit eine verdeckte Gewinnausschüttung an die österreichische Muttergesellschaft bewirkt wurde, die - weil sie von einer operativen Gesellschaft stammt - nicht den einschränkenden Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr…

EAS 974Zinsenverzicht seitens der deutschen Muttergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 1/25-IV/4/9602.12.1996

…Seite eingehendst zu hinterfragen sein, ob ein Gestaltungsablauf, der sich im schließlichen Endergebnis als Gewährung eines zinsenlosen Darlehens herausstellt, nicht in Wahrheit als Zuführung von weiterem Gesellschafterkapital anzusehen ist (wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die Vermutung spricht dafür. 2. Dezember 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die…

EAS 1155Steuerliche Behandlung luxemburgischer Basisgesellschaften
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 1/26-IV/4/9731.10.1997

…Österreich (z.B. in den Räumen der Muttergesellschaft); die luxemburgische Tochtergesellschaft ist folglich in Österreich "ansässig" und unterliegt der unbeschränkten Steuerpflicht; oder die luxemburgische Tochtergesellschaft ist in Wahrheit funktionslos, z.B. weil sie Briefkasteneigenschaft hat und daher gar nicht in der Lage ist, Leistungen zu…

EAS 2445Unverzinsliche und daher fremdunübliche grenzüberschreitende Darlehensvergabe im Familienverband
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftE 21/1-IV/4/0420.04.2004

…Denn wurde keine gebührenpflichtige Darlehensurkunde errichtet, dann wird sich - auch im Familienverband - die Frage stellen, ob nicht in Wahrheit eine Schenkung vorliegt. Falls auch dies zu verneinen ist, dann wird aber jedenfalls im Verzicht auf die Verzinsung eine schenkungsteuerpflichtige Bereicherung des in Deutschland lebenden Verwandten…

EAS 1559Wirtschaftliche Betrachtungsweise und internationales Schachtelprivileg
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftE 21/9-IV/4/9922.11.1999

…a.W. es ist nicht auszuschließen, dass mit der im Auftrag der österreichischen Muttergesellschaft an die Basistochtergesellschaft geleisteten Lizenzgebührenzahlung in Wahrheit eine verdeckte Gewinnausschüttung an die österreichische Muttergesellschaftbewirkt wurde, die - weil sie von einer operativen Gesellschaft stammt - nicht den einschränkenden Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr…

EAS 1989Mitglieder des Beirates einer schweizerischen GmbH
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftD 332/2-IV/4/0229.01.2002

…72/14/185 entschiedenen Falles oder weil der Beirat in Wahrheit funktionslos ist) korrespondierend hierzu Steuerfreistellung auf Grund von Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 23 des Abkommens zu gewähren sein. 29. Jänner 2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: &nbsp…

EAS 1934Arbeitsgestellung aus Spanien
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftG 214/1-IV/4/0121.09.2001

…dafür darstellen, dass in Wahrheit das österreichische Unternehmen als steuerlicher Arbeitgeber anzusehen ist und dass folglich das österreichische Unternehmen für die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnabgaben einzustehen hat. Kann das österreichische Unternehmen im Rahmen der es treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen nicht einwandfrei dokumentieren, dass…

EAS 3375Grenzüberschreitende konzerninterne Arbeitskräftegestellung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0321-VI/8/201631.10.2016

…plus Geschäftsführer ausgestattet ist. Dies legt nämlich nahe, dass in Wahrheit die Ö-GmbH auf Grund eines kurzfristigen Personalengpasses auf eine Personalreserve der deutschen Muttergesellschaft zurückgreift, und die Leistungen der deutschen Arbeitnehmer einen integralen Teil der Geschäftstätigkeit der Ö-GmbH darstellen. Die Initiative zur Entsendung…

EAS 2349Lizenzzahlungen für die Nutzung des Konzernmarkennamens
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 1482/98-IV/4/0304.09.2003

…neben dem Verrechnungspreis für die gelieferte Ware nicht zusätzlich noch eine Markenlizenz steuerlich anerkennt. Sollten allerdings Zahlungen der Tochtergesellschaft an die inländische Muttergesellschaft bloß formal als "Lizenzgebühren" bezeichnet worden sein, in Wahrheit aber eine Refundierung von Ablösezahlungen der Muttergesellschaft darstellen, dann sind gesonderte Überlegungen anzustellen…

EAS 757Vertrieb eines holländischen Computerprogrammes durch die österreichische Tochtergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftJ 611/1/1-IV/4/9521.11.1995

…inländischen und der holländischen Gesellschaft. Denn wenn die beiden Konzerngesellschaften in einer Weise zusammenarbeiten, dass die österreichische Gesellschaft in Wahrheit als "ständiger Vertreter" der niederländischen Gesellschaft zu sehen ist, dann würde sie eine "Betriebstätte" im Sinn von Art. 5 Abs. 4 DBA-Niederlande der niederländischen…

EAS 2675Doppelansässige "inländische Kapitalgesellschaften"
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0709-IV/4/200523.11.2005

…in der wirtschaftlichen Realität im betreffenden DBA-Partnerstaat befindet oder ob das Sachverhaltsbild erkennen lässt, dass die Geschäfte der T-GmbH in Wahrheit von der österreichischen Muttergesellschaft gesteuert und diktiert werden. Gegebenenfalls wird dieser Frage in einem Verständigungsverfahren mit dem betreffenden ausländischen DBA-Partnerstaat nachzugehen…

EAS 1788Einschub einer GmbH vor einen ausländischen Kapitalanlagefonds
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftE 12/1-IV/4/0111.01.2001

…Prüfung dahingehend anzustellen sein, ob die D-GmbH bloß eine funktionslose und nur der Steuerumgehung dienende Zwischengesellschaft ist, der in Wahrheit keine Verfügungsmacht über die von ihr lediglich zivilrechtlich gehaltenen Beteiligung an der Investmentfonds-GmbH zukommt; zutreffendenfalls liegt die Vermutung nahe, dass der D-GmbH…

EAS 567Dienstnehmerentsendung zu britischer Schwestergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftE 1054/3/1-IV/4/9507.02.1995

…die steuerliche Wirkung abzuerkennen und in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise die wahren Geschehnisabläufe der Besteuerung zu unterziehen; wenn daher im Fall einer Arbeitskräftegestellung der Gestellungsnehmer in Wahrheit der eigentliche Arbeitgeber ist, so soll er dies auch für steuerliche Belange sein. Es wird eine Information darüber…

EAS 733Doppelgeschäftsführung im Verhältnis zu Deutschland
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftM 290/19/1-IV/4/9509.10.1995

…Lohnsteuer unterzogen werden, so deutet dies darauf hin, dass die einleitend als abgeklärt angenommene Voraussetzung (einziger Arbeitgeber ist die österreichische Gesellschaft) in Wahrheit unzutreffend ist. In diesem Fall müsste daher - bevor weitergehende Überlegungen angestellt werden - zunächst diese Kernfrage grenzüberschreitend einheitlich gelöst werden. 9. Oktober 1995…

EAS 776Dubioser Lizenzvertrag mit schweizerischer Briefkastengesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-Auskunft04 4283/6-IV/4/9515.12.1995

…steuerlich anerkannt wird; denn sollten die Geldbeträge von den österreichischen Firmen nur zum Schein an die schweizerische Gesellschaft erfolgt sein (und daher in Wahrheit weiterhin in der Verfügungsgewalt der inländischen Firmen verblieben sein) oder sollte sich die Konstruktion insgesamt als Rechtsmissbrauch darstellen, wären andere rechtliche…

EAS 759Gewinnausschüttungsvorbehalt anlässlich der Veräußerung einer Beteiligung
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftL 162/26/1-IV/4/9521.11.1995

…britischen Kanalinseln errichtete Gesellschaft veräußert wird, wobei sich der Veräußerer zudem die (6 Monate später erfolgende) Gewinnausschüttung in Höhe von S 10 Mio. vorbehält, in Wahrheit eine Veräußerung um S 110 Mio. darstellt, wobei die Zahlung der ATS 10 Mio. im abgekürzten Zahlungsweg unmittelbar durch…