Findok · EAS-Auskünfte
EAS 757
Vertrieb eines holländischen Computerprogrammes durch die österreichische Tochtergesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftJ 611/1/1-IV/4/95vom 21.11.1995
Wortlaut laut Findok
Schließt eine niederländische
Kapitalgesellschaft mit ihrer österreichischen Tochtergesellschaft einen
Lizenzvertrag, auf Grund dessen ein von der niederländischen Gesellschaft
entwickeltes und urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm (betr.
Inkasso von Kundenforderungen) dieser zur Nutzung überlassen wird, dann
unterliegen die hiefür in angemessener Höhe an die
niederländische Muttergesellschaft zu zahlenden Lizenzgebühren
gemäß Art. 13 Abs. 2 DBA-Niederlande in Verbindung mit § 99 EStG
1988 in Österreich einer 10%igen Abzugsbesteuerung.
Wird daneben von der österreichischen
Tochtergesellschaft mit ihrer niederländischen Muttergesellschaft ein
"Dienstleistungsvertrag" abgeschlossen, in dem sich die niederländische
Gesellschaft verpflichtet, die Tochtergesellschaft bei der Kundenbetreuung
(persönliche Beratung, Ausbildung in den Bereichen Management, Planung,
Produktkontrolle, Einkauf, Budgetierung, Finanzierung, Steuern, Verwaltung,
Personal, Marktforschung und Verkauf) zu unterstützen, so kann hiezu auf
der Ebene des ministeriellen Auskunftserteilungsverfahrens keine steuerliche
Beurteilung abgegeben werden. Dies deshalb, weil diese Aktivitäten auf ein
wesentlich umfangreicheres Engagement der holländischen Gesellschaft in
Österreich hindeuten, als den bloßen Inlandsvertrieb eines
Computerprogrammes. Genauere Aussagen erfordern daher eine vertiefte
Funktionsanalyse über die Aufteilung der geschäftlichen
Aktivitäten zwischen der inländischen und der holländischen
Gesellschaft. Denn wenn die beiden Konzerngesellschaften in einer Weise
zusammenarbeiten, dass die österreichische Gesellschaft in Wahrheit als
"ständiger Vertreter" der niederländischen Gesellschaft zu sehen ist,
dann würde sie eine "Betriebstätte" im Sinn von Art. 5 Abs. 4
DBA-Niederlande der niederländischen Gesellschaft darstellen, mit der
Folge, dass dann die niederländische Gesellschaft mit den in
Österreich erwirtschafteten Gewinnen der beschränkten
Körperschaftsteuerpflicht in Österreich unterliegt. Eine
inländische Betriebstätte könnte aber auch dann begründet
werden, wenn die Mitarbeiter des holländischen Unternehmens in den
Räumen der österreichischen Tochtergesellschaft (für ihren
niederländischen Arbeitgeber) tätig werden. Derartige
Funktionsanalysen, die aber weitergehendere Sachverhaltserhebungen erfordern,
können nicht auf ministerieller Ebene angestellt werden, sondern
müssen dem zuständigen Finanzamt vorbehalten bleiben.
21. November
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 13 Abs. 2 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 5 Abs. 4 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
SoftwarevertriebLizenzgebührenLizenzvertragLizenzverträgeNutzungsüberlassungFunktionsanalyseständiger Vertreterbetriebstättenbegründende Tätigkeiten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- J 611/1/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 31656
- Gültig
- 21.11.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF