Findok · EAS-Auskünfte
EAS 733
Doppelgeschäftsführung im Verhältnis zu Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftM 290/19/1-IV/4/95vom 09.10.1995
Wortlaut laut Findok
Übernimmt der in Österreich
ansässige Geschäftsführer einer österreichischen
Gesellschaft eines internationalen Konzerns auch Aufgaben hinsichtlich der
Geschäftsführung einer deutschen Konzerngesellschaft und ist
einwandfrei abgeklärt, dass
trotz
überwiegender (2/3) Tätigkeit auf deutschem Staatsgebiet die
Ansässigkeit in Österreich aufrechterhalten wird und
die
gesamte Jahresarbeitsleistung in Erfüllung des Dienstvertrages mit der
österreichischen Gesellschaft erbracht
wird,
dann ist weiters festzustellen, ob der Fall
einer Arbeitskräftegestellung nach Deutschland vorliegt, oder ob die
österreichische Gesellschaft ihrer Konzerngesellschaft eine
geschäftsführende Assistenzleistung erbringt, die sie durch Entsendung
des österreichischen Geschäftsführers ausführt.
In beiden Fällen müssten jene Bezugsteile, die
auf die Geschäftsführertätigkeit zugunsten der deutschen
Gesellschaft entfallen, gemäß Artikel 9 DBA-Deutschland in
Österreich von der Besteuerung freigestellt werden und der deutschen
Besteuerung unterzogen werden. Ein Unterschied zwischen den beiden
Gestaltungsvarianten würde sich dann ergeben, wenn dem
österreichischen Geschäftsführer dauerhaft ein Arbeitsraum bei
der deutschen Konzerngesellschaft zur Verfügung gestellt wird. Denn dieser
würde im zweiten Fall (Assistenzleistungsfall) eine Betriebstätte
für die österreichische Konzerngesellschaft in Deutschland
darstellen.
In beiden Fällen ist darauf zu achten, dass der
gesamte in Österreich anfallende Aufwand (Gehaltsbezüge einschl.
allfälliger Reisekosten, Zuführungen zur Pensions- und
Abfertigungsrückstellung u.ä.) im Verrechnungspreisweg insoweit der
deutschen Konzerngesellschaft weiterbelastet wird, als er mit der für sie
erbrachten Arbeitsleistung in ursächlichem Zusammenhang steht.
Sollten allerdings die auf die
Geschäftsführertätigkeit in Deutschland entfallenden Bezugsteile
in Deutschland der Lohnsteuer unterzogen werden, so deutet dies darauf hin, dass
die einleitend als abgeklärt angenommene Voraussetzung (einziger
Arbeitgeber ist die österreichische Gesellschaft) in Wahrheit unzutreffend
ist. In diesem Fall müsste daher - bevor weitergehende Überlegungen
angestellt werden - zunächst diese Kernfrage grenzüberschreitend
einheitlich gelöst werden.
9. Oktober
1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
DienstverhältnisDienstvertragDienstnehmerentsendungSteuerfreistellungFreistellungbetriebstättenbegründende RäumlichkeitenAuslandsbetriebstätteLohnsteuerabzugArbeitskräfteentsendungArbeitnehmergestellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- M 290/19/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17029
- Gültig
- 09.10.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF