Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1989
Mitglieder des Beirates einer schweizerischen GmbH
geltende FassungEAS-AuskunftD 332/2-IV/4/02vom 29.01.2002
Wortlaut laut Findok
Artikel 16 DBA-Schweiz erfasst Einkünfte, die für
eine überwachende Funktion als Aufsichtsrat gezahlt werden (VwGH 31.7.1996,
92/13/0172). Besteht bei einer schweizerischen GmbH kein Aufsichtsrat, weil das
schweizerische Gesellschaftsrecht ein solches Gremium nicht vorsieht, und wird
anstelle dessen im Gesellschaftsvertrag ein "Beirat" mit überwachender
Funktion eingerichtet und nimmt weiters die Schweiz eine Besteuerung auf der
Grundlage von Artikel 16 des Abkommens vor, dann wird auf österreichischer
Seite im Allgemeinen (d.h. wenn kein Fall einer Steuerumgehung vorliegt, zB nach
Art des vom VwGH am 8.3.1972 unter Zl. 72/14/185 entschiedenen Falles oder weil
der Beirat in Wahrheit funktionslos ist) korrespondierend hierzu
Steuerfreistellung auf Grund von Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 23 des
Abkommens zu gewähren sein.
29.
Jänner 2002 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 16 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- D 332/2-IV/4/02
- Stammnummer
- 2046
- Gültig
- 29.01.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF