Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1788
Einschub einer GmbH vor einen ausländischen Kapitalanlagefonds
geltende FassungEAS-AuskunftE 12/1-IV/4/01vom 11.01.2001
Wortlaut laut Findok
Beteiligen sich österreichische private und
institutionelle Anleger an einer inländischen GmbH (Ö-GmbH), die
ihrerseits eine deutsche Tochter-GmbH (D-GmbH) gründet, von der
schließlich die Beteiligung an einer deutschen Investmentfonds-GmbH
gehalten wird über die schlussendlich professionell und nach dem System der
Risikostreuung das in der Ö-GmbH investierte Kapital ertragbringend
veranlagt wird, dann unterliegen weder die Einkünfte der deutschen
Investmentfonds-GmbH in ihren Händen, noch ihre Gewinnausschüttungen
an die D-GmbH der inländischen Besteuerung. Die Weiterausschüttung der
an die D-GmbH geflossenen Einkünfte an die österreichische Ö-GmbH
ist als Ertrag aus einer internationalen Schachtelbeteiligung nach Maßgabe
des § 10 KStG von der Besteuerung in Österreich freizustellen. Ein
Methodenwechsel zur Steuerpflicht mit Steueranrechnung nach § 10 Abs. 3
KStG findet bei der Ö-GmbH nicht statt, weil die ausschüttende D-GmbH
durch den bloßen Zufluss von Gewinnausschüttungen einer
Tochtergesellschaft keine schädlichen Passiveinkünften erzielt. Weder
die D-GmbH noch die Ö-GmbH fallen unter den Begriff des Kapitalanlagefonds,
da diese beiden Gesellschaften das Kapital zum Erwerb jeweils nur einer
Kapitalbeteiligung verwendet und es nicht nach dem System der Risikostreuung
veranlagt haben.
Wäre allerdings bei der gegenständlichen
Konstruktion der Einschub der deutschen D-GmbH unterblieben, dann wären die
Einkünfte der deutschen Investmentfonds-GmbH (einem Kapitalanlagefonds im
Sinn von § 42 Investmentfondsgesetz) als ausschüttungsgleicher Ertrag
bei der Ö-GmbH zu erfassen gewesen; denn bei Zutreffen auch der
übrigen Voraussetzungen des § 10 KStG und der hiezu ergangenen
Verordnung BGBl. Nr. 57/1995, wäre der Methodenwechsel nach § 10 KStG
vorzunehmen gewesen. Es kann daher ein großer Anreiz bestehen, dieser
Steuerpflicht durch Einschub der D-GmbH zu entgehen. Nach der geltenden
Rechtslage wird daher eine genaue Prüfung dahingehend anzustellen sein, ob
die D-GmbH bloß eine funktionslose und nur der Steuerumgehung dienende
Zwischengesellschaft ist, der in Wahrheit keine Verfügungsmacht über
die von ihr lediglich zivilrechtlich gehaltenen Beteiligung an der
Investmentfonds-GmbH zukommt; zutreffendenfalls liegt die Vermutung nahe, dass
der D-GmbH lediglich die Position eines Treuhänders zukommt und dass die
Beteiligung an der Investmentfonds-GmbH steuerlich unmittelbar der
inländischen Ö-GmbH wirtschaftlich zuzurechnen ist.
11.
Jänner 2001 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
internationale Schachtelbeteiligunginternationales SchachtelprivilegPassiveinkünfteInvestmentfondsausschüttungsgleiche Erträgeausschüttungsgleicher Ertragfunktionslose ZwischengesellschaftenTreuhändereigenschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 12/1-IV/4/01
- Stammnummer
- 24641
- Gültig
- 11.01.2001 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF