…hat keine automatische Rückwirkung auf die mit der Schweiz vereinbarten Rückerstattungsfristen. Die Verlängerung in Österreich ist darauf zurückzuführen, daß 1980 die Rückerstattungsfrist in § 240 Abs. 3 BAO von drei auf fünf Jahre verlängert wurde und daß der genannten österreichisch-schweizerischen Durchführungsvereinbarung hiebei keine verbösernde Wirkung…
…Lizenzgeber zustande, dann trifft die österreichischen Kunden die Verpflichtung, den 20%igen Steuerabzug von den zu entrichtenden Lizenzgebühren einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dies auch dann, wenn die Lizenzgebührenzahlung nicht direkt, sondern unter Zwischenschaltung der GesmbH an das Hongkonger Unternehmen erfolgt. Eine Verlagerung der…
…Österreich der Besteuerung zu unterziehen ist. Der österreichische Betriebstättengewinn dürfte nicht um unternehmensinterne Zins- oder Lizenzzahlungen geschmälert werden. Die Bezüge der österreichischen Mitarbeiter müssen dem österreichischen Lohnsteuerabzug unterworfen werden. Diese steuerlichen Obliegenheiten können nicht dadurch vermieden werden, dass die Mitarbeiter durch eine "Direktanstellung" bei der…
…Denn es geht nicht an, dass der Ertrag von Vermögenswerten österreichischer Abgabepflichtiger durch Verlagerung in derartige steuerfreie Gesellschaften einerseits vor der österreichischen Besteuerung abgeschirmt wird und dass andererseits der solche Erträge (zB Lizenzgebühren, Gewinnausschüttungen) sonst belastende österreichische Quellensteuerabzug zusätzlich auf Grund des DBA herabgesetzt werden…
…enthält keine besonderen Formvorschriften dafür, in welcher Weise eine Option auf Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom 25.10.1956 auszuüben ist. Wollen in den USA ansässige Abgabepflichtige für ihre aus Österreich bezogenen Dividendeneinkünfte von der in Artikel 28 Abs. 3 des DBA-USA vom…
…enthält keine besonderen Formvorschriften dafür, in welcher Weise eine Option auf Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom 25.10.1956 auszuüben ist. Wollen in den USA ansässige Abgabepflichtige für ihre aus Österreich bezogenen Einkünfte von der in Artikel 28 Abs. 3 des DBA-USA vom…
…keine Verlängerung der Bauausführung bewirkt wird, weil der Bau mit dem Abschluss der Bauarbeiten ausgeführt ist. In EAS 1025 wurde an diesen Grundsätzen festgehalten, dies allerdings unter der Voraussetzung, dass im Gefolge der Abnahme nicht noch Nachbesserungsarbeiten erforderlich werden. Die Zusammenführung dieser beiden EAS-Aussagen…
…keine Verlängerung der Bauausführung bewirkt wird, weil der Bau mit dem Abschluss der Bauarbeiten ausgeführt ist. Vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 21. April 1999, BStBl. II 1999, 694, kann sich diese Aussage aber nur auf Test- und Probebetriebe beziehen, die nicht der übergabereifen…
…zu Entlastungen von österreichischen Abzugssteuern eingegangen, hat jedoch gleichzeitig diese Verpflichtung entsprechend der damaligen innerstaatlichen Fristenregelung des § 240 BAO unter den Vorbehalt gestellt, dass erforderliche Rückerstattungsanträge innerhalb von drei Jahren gestellt werden müssen. Durch die mittlerweile vorgenommene Verlängerung der Rückerstattungsfrist des § 240 BAO von drei…
…der von 3 bis 4 Technikern überwacht wird und in dessen Verlauf erforderlichenfalls Reparaturarbeiten vorgenommen werden, wobei die formelle Endabnahme erst nach erfolgreichem Abschluss dieses Probebetriebes erfolgt, so wird nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen durch derartige nach tatsächlicher Fertigstellung gesetzte Aktivitäten keine Verlängerung der…
…der von 3 bis 4 Technikern überwacht wird und in dessen Verlauf erforderlichenfalls Reparaturarbeiten vorgenommen werden, wobei die formelle Endabnahme erst nach erfolgreichem Abschluss dieses Probebetriebes erfolgt, so wird nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen durch derartige nach tatsächlicher Fertigstellung gesetzte Aktivitäten keine Verlängerung der…
…einer Verlagerung der Ansässigkeit aus Österreich in den anderen Staat führt (EStR 2000 Rz 7596). Doch gilt dies nur in Fällen eines Doppelwohnsitzes. Eine solche Gegebenheit liegt aber im gegenständlichen Fall nicht vor, weil während des nur rund 20 Monate dauernden Deutschland-Aufenthaltes der Wohnsitz…
…der im Jahr 2005 eine Maklertätigkeit in Österreich aufgenommen hat, seinen Wohnsitz für voraussichtlich 2 bis 3 Jahre in die Schweiz, dann kann damit eine Verlagerung der Ansässigkeit im Sinn des DBA-Schweiz verbunden sein, wenn der Wohnsitz in Österreich aufgegeben wird und ein Wechsel…
…Jahr nicht mehr länger als 183 Tage in Österreich bestanden hat, da bei einer unterjährigen Verlagerung der Ansässigkeit nach Italien auch eine kurzfristige inländische "Restansässigkeit" noch die Besteuerungsrechte bei Österreich belässt. 29. Jänner 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…auf die in der Vergangenheit noch von den Landesgesellschaften selbst mit den Konzernkunden abgeschlossenen und nun in Abwicklung befindlichen Verträge ("Altverträge") bereits zu einer Verlagerung von Funktionen und Risiken auf eine ausländische Zentralgesellschaft kommen, dann erscheint es durchaus fremdverhaltenskonform, wenn hierfür der Landesgesellschaft ein Entgelt…
…die Bestimmung des Landes, dem das Besteuerungsrecht zusteht, jedenfalls unerheblich. In Fällen der vorliegenden Art, in denen in Österreich ansässige Personen vorübergehend ihr Tätigkeitsfeld in das Ausland verlagern, wird im übrigen auch kaum eine Verlagerung der Ansässigkeit im Sinn von Art. 4 des DBA-Polen…