Findok · EAS-Auskünfte
EAS 397
EDV-Vertrieb für Hongkonger Software-Haus
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/6-IV/4/94vom 24.02.1994
Wortlaut laut Findok
Wird eine österreichische GesmbH in
den Vertrieb von Softwareprodukten in einer Art und Weise eingeschaltet, dass es
den Abschluss von Lizenzverträgen zwischen österreichischen und
deutschen EDV-Kunden einerseits und dem Hongkonger Software-Haus andererseits
vermittelt, kommen sonach die Lizenzverträge in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise und in einer für alle Beteiligten eindeutigen Form
zwischen diesen Kunden und dem ausländischen Lizenzgeber zustande, dann
trifft die österreichischen Kunden die Verpflichtung, den 20%igen
Steuerabzug von den zu entrichtenden Lizenzgebühren einzubehalten und an
das Finanzamt abzuführen. Dies auch dann, wenn die
Lizenzgebührenzahlung nicht direkt, sondern unter Zwischenschaltung der
GesmbH an das Hongkonger Unternehmen erfolgt. Eine Verlagerung der
Abzugsverpflichtung auf die inländische GesmbH könnte in einem solchen
Fall nur unter der Voraussetzung des § 99 Abs. 3 EStG (Zulassung durch das
Betriebstättenfinanzamt der GesmbH) erfolgen.
Vorsorglich wird allerdings angemerkt, dass der Hinweis in
der Anfrage, dass die GesmbH als "Verkäufer" auftritt, im Widerspruch zu
der der Anfragenbeantwortung zugrunde gelegten Feststellung der Anfrage steht,
dass die Vertragspartner des Lizenzvertrages mit dem Hongkonger Unternehmen
nicht die GesmbH, sondern die einzelnen EDV-Kunden sind.
24. Februar
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/6-IV/4/94
- Stammnummer
- 17968
- Gültig
- 24.02.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF