Findok · EAS-Auskünfte
EAS 944
Teilweiser DBA-Ausschluss liechtensteinischer Domizilgesellschaften ist EWR-konform
geltende FassungEAS-AuskunftE 14/26-IV/4/96vom 21.10.1996
Wortlaut laut Findok
Das BMF hält die Ansicht für verfehlt, dass ein
Verstoß gegen Artikel 4 EWR-Vertrag (entspricht Art. 6 EG-Vertrag)
vorliegt, wenn Art. 26 DBA-Liechtenstein die steuerfreien Domizilgesellschaften
insoweit aus dem persönlichen DBA-Anwendungsbereich ausschließt, als
daran nicht in Liechtenstein ansässige natürliche Personen oder
öffentliche Einrichtungen beteiligt oder begünstigt sind.
Der Grund für den DBA-Ausschluss der steuerfreien
liechtensteinischen Domizilgesellschaften ist u.a. darin zu sehen, dass einer
Nutzung steuerfreier liechtensteinischer Gesellschaften zwecks Umgehung
österreichischer Steuern
entgegenzuwirken war. Denn es geht nicht an, dass der Ertrag von
Vermögenswerten österreichischer Abgabepflichtiger durch Verlagerung
in derartige steuerfreie Gesellschaften einerseits vor der österreichischen
Besteuerung abgeschirmt wird und dass andererseits der solche Erträge (zB
Lizenzgebühren, Gewinnausschüttungen) sonst belastende
österreichische Quellensteuerabzug zusätzlich auf Grund des DBA
herabgesetzt werden müsste. Ein derartiges Umgehungsmuster kann allerdings
von den in Liechtenstein ansässigen (und daher dort steuerpflichtigen)
natürlichen Personen sowie von den öffentlichen Einrichtungen
Liechtensteins nicht genutzt werden, so dass es anlässlich der
DBA-Verhandlungen für Österreich nicht erforderlich war, auch auf dem
Ausschluss der liechtensteinischen Investoren zu bestehen.
Dass sich Staaten vor Missbräuchen und
Umgehungshandlungen schützen dürfen, ist auch in einem Binnenmarkt
anerkannt (siehe zB die Antimissbrauchsklausel in der Mutter-Tochter-Richtlinie,
Art. 1 Abs. 2) und kann nicht in eine wirtschaftsstörende Diskriminierung
umgedeutet werden.
Im Übrigen bestünde jederzeit die
Möglichkeit, die kritisierte Differenzierung dadurch zu beseitigen, dass
die Sonderbehandlung der liechtensteinischen Beteiligten aufgegeben
wird.
Tiefergehendere Auseinandersetzungen mit dem
gegenständlichen Themenkreis könnten allerdings im Rahmen des
EAS-Verfahrens nicht angestellt werden.
21. Oktober
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
DomizilgesellschaftDomizilcharakterSteueroasengesellschaftSteuerumgehungLizenzgebührGewinnausschüttungQuellensteuerQuellenbesteuerungMissbrauchAbzugsbesteuerungAbzugssteuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 14/26-IV/4/96
- Stammnummer
- 15265
- Gültig
- 21.10.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF