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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 944

Teilweiser DBA-Ausschluss liechtensteinischer Domizilgesellschaften ist EWR-konform

geltende FassungEAS-AuskunftE 14/26-IV/4/96vom 21.10.1996

Wortlaut laut Findok

  Das BMF hält die Ansicht für verfehlt, dass ein Verstoß gegen Artikel 4 EWR-Vertrag (entspricht Art. 6 EG-Vertrag) vorliegt, wenn Art. 26 DBA-Liechtenstein die steuerfreien Domizilgesellschaften insoweit aus dem persönlichen DBA-Anwendungsbereich ausschließt, als daran nicht in Liechtenstein ansässige natürliche Personen oder öffentliche Einrichtungen beteiligt oder begünstigt sind. Der Grund für den DBA-Ausschluss der steuerfreien liechtensteinischen Domizilgesellschaften ist u.a. darin zu sehen, dass einer Nutzung steuerfreier liechtensteinischer Gesellschaften zwecks Umgehung österreichischer Steuern entgegenzuwirken war. Denn es geht nicht an, dass der Ertrag von Vermögenswerten österreichischer Abgabepflichtiger durch Verlagerung in derartige steuerfreie Gesellschaften einerseits vor der österreichischen Besteuerung abgeschirmt wird und dass andererseits der solche Erträge (zB Lizenzgebühren, Gewinnausschüttungen) sonst belastende österreichische Quellensteuerabzug zusätzlich auf Grund des DBA herabgesetzt werden müsste. Ein derartiges Umgehungsmuster kann allerdings von den in Liechtenstein ansässigen (und daher dort steuerpflichtigen) natürlichen Personen sowie von den öffentlichen Einrichtungen Liechtensteins nicht genutzt werden, so dass es anlässlich der DBA-Verhandlungen für Österreich nicht erforderlich war, auch auf dem Ausschluss der liechtensteinischen Investoren zu bestehen. Dass sich Staaten vor Missbräuchen und Umgehungshandlungen schützen dürfen, ist auch in einem Binnenmarkt anerkannt (siehe zB die Antimissbrauchsklausel in der Mutter-Tochter-Richtlinie, Art. 1 Abs. 2) und kann nicht in eine wirtschaftsstörende Diskriminierung umgedeutet werden. Im Übrigen bestünde jederzeit die Möglichkeit, die kritisierte Differenzierung dadurch zu beseitigen, dass die Sonderbehandlung der liechtensteinischen Beteiligten aufgegeben wird. Tiefergehendere Auseinandersetzungen mit dem gegenständlichen Themenkreis könnten allerdings im Rahmen des EAS-Verfahrens nicht angestellt werden. 21. Oktober 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

DomizilgesellschaftDomizilcharakterSteueroasengesellschaftSteuerumgehungLizenzgebührGewinnausschüttungQuellensteuerQuellenbesteuerungMissbrauchAbzugsbesteuerungAbzugssteuer

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
E 14/26-IV/4/96
Stammnummer
15265
Gültig
21.10.1996 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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