Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1259
Anlagenerrichtung mit anschließender Einschulung und Mängelabarbeitung
geltende FassungEAS-AuskunftI 1/4-IV/4/98vom 04.05.1998
Wortlaut laut Findok
Gemäß Ziffer 19 des
OECD-Kommentars zum OECD-Musterabkommen bleibt eine Bauausführung im
allgemeinen so lange bestehen, "bis die Arbeit abgeschlossen oder endgültig
eingestellt ist"; es wird hiebei auf die Dauer der faktischen Bauarbeiten
abgestellt. Hilfsweise (dh. solange sich aus dem "Abkommenszusammenhang" kein
gegenteiliges DBA-Interpretationserfordernis ergibt) wird im Anlagenbau auf die
im inländischen Recht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen
werden können, wie sie für die Frage der Inanspruchnahme des
Investitionsfreibetrages vorgesehen wurden: darnach wäre der Beginn einer
Bauausführung erst mit dem "ersten Spatenstich" (Z. 1.1.4 AÖF Nr.
75/1994) gegeben.
In EAS 357 wurde die Auffassung vertreten, dass dann, wenn
nach Abschluss der tatsächlichen Bauarbeiten, also nach Fertigstellung der
Anlage, ein zeitlich begrenzter Probebetrieb beginnt, der von Technikern des
bauausführenden Unternehmens überwacht wird und in dessen Verlauf
erforderlichenfalls Reparaturarbeiten vorgenommen werden, keine
Verlängerung der Bauausführung bewirkt wird, weil der Bau mit dem
Abschluss der Bauarbeiten ausgeführt ist.
In EAS 1025 wurde an diesen Grundsätzen festgehalten,
dies allerdings unter der Voraussetzung, dass im Gefolge der Abnahme nicht noch
Nachbesserungsarbeiten erforderlich werden.
Die Zusammenführung dieser beiden EAS-Aussagen
lässt die im Anlagenbau bestehende Problematik erkennen herauszufinden,
wann nun der Zeitpunkt der tatsächlichen Fertigstellung anzusetzen ist. Bei
EAS 357 ging es um einen nachfolgenden Probebetrieb, in dessen Verlauf
Mängel auftreten, die das anlageerrichtende Unternehmen im Rahmen der sie
treffenden Gewährleistungspflicht zu beheben hatte. Eine solche
nachfolgende Mängelbehebung führt - auch nach den im inländischen
Recht geltenden Grundsätzen - nicht dazu, dass sich hiedurch die
Bauausführungsfrist verlängert. In EAS 1025 hatte man hingegen bei
Erwähnung der baustellenfristverlängernden "Nachbesserungsarbeiten"
einen Fall vor Augen, bei dem sich die Anlage anlässlich des Formalaktes
der Abnahme in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand befunden hat, und
zwar in einem so hohen Maße, dass man sie als "unfertig" zu bezeichnen
hat; wenn man in einem solchen Fall erst einen nachfolgenden Testbetrieb dazu
nutzt, die Anlage in jenen Zustand zu versetzen, der als Erfüllung des
Auftrages zur Anlagenerrichtung zu werten ist, dann wird erst nach Abschluss
dieser Nachbesserungsarbeiten die Bauausführung beendet sein. Denn es
wäre keine vertretbare Abkommensanwendung, wenn man durch künstliche
Vorverlegung einer Anlagenabnahme einer Bauausführung mit
Betriebstätteneigenschaft diese Eigenschaft nehmen könnte. Es
erscheint vorstellbar, im Zweifel in sinngemäßer Anlehnung an Z.
1.1.2 des IFB-Erlasses AÖF Nr. 75/1994 hilfsweise auf den Übergang der
Preisgefahr der Gesamtanlage abzustellen.
Liegt der Zeitraum für die Errichtung einer im
Fahrzeugbau benötigten Rohbauschweißanlage in Frankreich im Sinn der
vorstehenden Ausführungen innerhalb der 12-Monatsgrenze des Artikels 5 Abs.
3 DBA-Frankreich, dann wäre es durch das DBA-Frankreich nicht gedeckt, wenn
ein Zeitraum der Begleitung und Schulung des französischen Auftraggebers
("learning by doing") in die Baustellenfrist miteingerechnet würde; und
zwar auch dann, wenn diese Einschulung bereits im Vertrag über die
Anlagenerrichtung vereinbart worden ist.
Fraglich erscheint allerdings, ob ein Anschlussauftrag
für die Errichtung einer zweiten Rohschweißanlage, die noch dazu in
Verbindung mit der ersten Anlage gebracht wird, als gesonderte
Bauausführung mit einem eigenständigen Fristenlauf zu werten ist.
Falls dies von der französischen Steuerverwaltung so beurteilt wird,
würde auf österreichischer Seite dieser Beurteilung gefolgt werden.
Doch es erscheint unwahrscheinlich, dass man auf französischer Seite
getrennte Bauausführung annehmen könnte, wenn der französische
Kunde von Anbeginn die beiden Ausbaustufen geplant hat und lediglich bei
Auftragsvergabe für das zweite Projekt den erfolgreichen Abschluss der
ersten Ausbaustufe abgewartet hat.
4. Mai
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 3 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
BauausführungenSpatenstichProbebetriebReparaturarbeitenFertigstellungGewährleistungspflicht12-Monats-Frist
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 1/4-IV/4/98
- Stammnummer
- 29929
- Gültig
- 04.05.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF