Findok · EAS-Auskünfte
EAS 507
Verlagerung von Planungsarbeiten nach Österreich
geltende FassungEAS-AuskunftT 1268/1/1-IV/4/94vom 22.09.1994
Wortlaut laut Findok
Verlagert eine schweizerische
Aktiengesellschaft, die im Bereich Planung und Engineering tätig ist, einen
Teil ihrer Aktivitäten nach Österreich, wobei 5 Österreicher als
Lüftungszeichner und Projektleiter angestellt werden, begründen jene
Räumlichkeiten, in denen diese Tätigkeiten ausgeführt werden,
eine österreichische Betriebstätte der schweizerischen Gesellschaft,
mit der Folge, dass der auf die Betriebstättenaktivitäten entfallende
Gewinn der schweizerischen AG in der Schweiz von der Besteuerung freizustellen
und in Österreich der Besteuerung zu unterziehen ist. Der
österreichische Betriebstättengewinn dürfte nicht um
unternehmensinterne Zins- oder Lizenzzahlungen geschmälert
werden.
Die Bezüge der österreichischen Mitarbeiter
müssen dem österreichischen Lohnsteuerabzug unterworfen
werden.
Diese steuerlichen Obliegenheiten können nicht dadurch
vermieden werden, dass die Mitarbeiter durch eine "Direktanstellung" bei der
schweizerischen Gesellschaft in Zürich unter Vertrag genommen
werden.
Falls für die Funktionsverlagerung nach
Österreich eine österreichische Tochtergesellschaft gegründet
werden sollte, würde - wie im Fall der Betriebstättenerrichtung - der
der Tochtergesellschaft zuzurechnende Gewinnanteil der 34%igen
österreichischen Körperschaftsteuer unterliegen;
Gewinnausschüttungen würden zusätzlich mit einer gemäß
Artikel 10 des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens
auf 5% herabgeminderten Kapitalertragsteuer belastet werden.
Es wird allerdings um Verständnis gebeten, dass
steuerliche Unternehmensberatung nicht zum Aufgabenkreis des Bundesministeriums
für Finanzen zählt. Sollten daher weitere Fragen zur steueroptimalen
Gestaltung der Geschäftsbeziehungen zu Österreich auftreten, wird
gebeten, hiefür die Beratung durch einen österreichischen
Wirtschaftstreuhänder in Anspruch zu nehmen.
22.
September 1994 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
betriebstättenbegründende RäumlichkeitenSteuerfreistellungFreistellungInlandsbetriebstätteLohnsteuerLohnsteuerabzugspflichtLohnsteuerbetriebstätteZurechnungQuellensteuerKapitalerträgeKapitalertragsteuerabzugGewinnausschüttung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 1268/1/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17554
- Gültig
- 22.09.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF