Führt ein in Österreich ansässiger Unternehmer im In- und Ausland Verlegearbeiten von Marmor- und Natursteinen durch, die die österreichischen Kunden bei einer inländischen KEG, deren Kommanditist der genannte Unternehmer ist, gekauft haben, dann ist zunächst davon auszugehen, dass kraft unbeschränkter Steuerpflicht nicht nur die aus…
…unter einem Vorbehalt : es darf nur dann auf das innerstaatliche Recht zurückgegriffen werden, wenn der Abkommenszusammenhang nichts anderes erfordert. Das inländische Recht darf daher nicht zu Ergebnissen führen, die die Abkommensbestimmungen in ihrem Zusammenhang gelesen, verletzen. Artikel 7 des Abkommens verpflichtete die Vertragstaaten Unternehmen des…
…EU-Beitritt Österreichs, sonach ab 1.1.1995, verwirklicht wurden, unanwendbar geworden. Lieferungen deutscher Unternehmer an Unternehmer des Kleinwalsertales stellen daher innergemeinschaftliche Lieferungen dar, die nach den Regeln des UStG 1994 (samt Anhang zu § 29 Abs. 8) der österreichischen Erwerbsumsatzbesteuerung zu unterziehen sind. Ein österreichisch…
…Gemäß Art. 24 Abs. 2 DBA Schweiz darf die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaats in dem anderen Vertragstaat hat, in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein, als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, welche die gleiche Tätigkeit ausüben. Hat daher die…
…Artikel 7 Abs. 8 DBA-USA (neu) sind die Einkünfte stiller Gesellschafter österreichischer Unternehmen der Besteuerung in Österreich vorbehalten; dies gilt sowohl für unechte wie für echte stille Gesellschafter. Es ist einzuräumen, dass im Fall eines partiarischen Darlehens seitens des US-Investors, keine inländische Abzugssteuerpflicht…
…denn die dividendengleich besteuerten Gewinnzuwendungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates von Unternehmen sollten OECD-konform weiterhin dem Artikel 16 DBA F unterstellt bleiben und nicht als Dividenden nach Artikel 10 DBA F besteuert werden. Eine andere Rechtslage ergibt sich aus der Dividendendefinition des DBA-Großbritannien…
…die von einem Unternehmen eines Vertragsstaats, oder Arbeitnehmern oder anderem von einem Unternehmen zu diesem Zweck eingestellten Personal, erbracht werden, jedoch nur dann, wenn diese Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat insgesamt mehr als sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten dauern". Der Begriff "Dienstleistungen" bezieht…
…Vorstellungen der OECD soll die Aufteilung nach jenem Verhältnis vorgenommen werden, das sich aus der innerhalb der Sperrfrist ("vesting period") in jedem der beiden DBA-Vertragstaaten ausgeübten Arbeitsdauer ergibt. Im vorliegenden Fall einer zweijährigen Sperrfrist, innerhalb der je zur Hälfte in Österreich und in Rumänien…
…12 Abs. 2 DBA China zur Erhebung einer 10-prozentigen Quellensteuer von den an den österreichischen Lizenzgeber entrichteten Vergütungen berechtigt ist, hängt von der sorgfältigen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ab. Sollte es dabei zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen beider Vertragsstaaten kommen, bliebe es dem Steuerpflichtigen…
…Approach, siehe EAS 3010) das Einverständnis beider Vertragsstaaten vor, "dass im Fall verbundener Unternehmen keines dieser Unternehmen als Vertreterbetriebstätte eines anderen verbundenen Unternehmens behandelt wird, wenn die jeweiligen - ohne dieses Einverständnis sonst zur Vertreterbetriebstätte führenden - Funktionen durch Ansatz angemessener Verrechnungspreise, einschließlich eines diesem verbleibenden Gewinnes…
…dass die Vertragstaaten "nicht gehindert sind", ihre im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abzugssteuersysteme anzuwenden, wird in diesem Zusammenhang lediglich als Klarstellung und nicht als normatives Gebot zur Anwendung der Steuerrückerstattungsverfahrens verstanden (EAS 1352, EAS 1358). Wird daher der Dienstnehmer eines österreichischen Unternehmens zur Dienstableistung in die…
Gemäß Artikel 13 Abs. 2 DBA-Deutschland unterliegt die Besteuerung des Gewinnes aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, "deren Aktivvermögen überwiegend aus unbeweglichem Vermögen in einem Vertragstaat besteht", der ausschließlichen Besteuerung im Lagestaat des unbeweglichen Vermögens. Im Schlussprotokoll wird hierzu klargestellt, dass das "Überwiegen…
Wird ein österreichischer Staatsbürger, der Mitarbeiter eines deutsch-belgischen Unternehmens mit Sitz und Geschäftsleitung in Deutschland ist, längerfristig in die USA entsandt, unterliegen die von dem deutschen Unternehmen gezahlten Gehälter in Österreich keiner Besteuerung. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sich der Lebensmittelpunkt und…
…der beiden Vertragsstaaten vorgesehenen Besteuerungsrechte eingeschränkt werden. Die Abkommenswirkung geht indessen nicht dahin, Besteuerungsrechte zu schaffen, die im innerstaatlichen Recht nicht vorgesehen sind. Wenn daher in Artikel 10 des DBA-Ungarn vereinbart wurde, dass Gewinnausschüttungen, die ein österreichisches Unternehmen aus einer Beteiligung an einer ungarischen…
…5 DBA-Türkei, dass eine hypothekarische Besicherung in einem Vertragstaat nicht ausreicht, um diesem Staat die Position eines Quellenstaates der Zinsen zu vermitteln. Da Österreich sonach durch die hypothekarische Besicherung allein nicht zum Quellenstaat der Zinsen wird und daher in diesem Fall kein grenzüberschreitender Zinsenfluss…
…China zur Erhebung einer 10-prozentigen Quellensteuer von den an das in Österreich ansässige Unternehmen entrichteten Vergütungen berechtigt ist, letztlich von der sorgfältigen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ab. Sollte es dabei zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen beider Vertragsstaaten kommen, so wäre eine allenfalls entstehende Doppelbesteuerung…
…dieser Bestimmung dürfen Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Wird jenes Flugzeug, in dem die portugiesische Besatzung ihren Dienst…
…daher ein Arbeitskräfteüberlassungsvertrag steuerlich anzuerkennen ist (dh. solange der Arbeitskräfteüberlasser nicht bloß "auf dem Papier" als Arbeitgeber aufscheint und kein Fall einer Steuerumgehung vorliegt) gestattet das Doppelbesteuerungsabkommen keinem Vertragstaat, dem Begriff "Arbeitgeber" einseitig eine abweichende Auslegung mit dem Ziele zuzumessen, sich zusätzlichen Steuerertrag zu sichern…
…da diesfalls die unselbständige Arbeit für die maltesische Fluggesellschaft und somit "an Bord eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübt wird". Das Besteuerungsrecht an den von Art. 15 Abs. 3 erfassten Pilotengehältern steht Malta zu, weil sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens…
…Unternehmen benötigt, um über die Art und den Umfang von Haupttätigkeiten auf einem bestimmten Markt entscheiden zu können (Rz 69 des Kommentars zu Art. 5 OECD-MA). Werden die Informationen hingegen durch die Betriebsstätte ausgewertet und erfolgt wie im vorliegenden Fall eine Empfehlung zu einer…