Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1614
Treaty-override durch die brasilianische Steuergesetzgebung
geltende FassungEAS-AuskunftI 1/1-IV/4/00vom 09.03.2000
Wortlaut laut Findok
Bezieht ein österreichisches
anlagenerrichtendes Unternehmen im Rahmen der Errichtung einer Werksanlage in
Brasilien Vergütungen für technische Assistenzleistung, dann fallen
diese Unternehmenseinkünfte unter Artikel 7 des
österreichisch-brasilianischen Doppelbesteuerungsabkommens und sind -
soferne sie nicht einer für Zwecke dieser Dienstleistungen in Brasilien
unterhaltenen Betriebstätte zuzurechnen sind - in Brasilien von der
Besteuerung freizustellen.
Es ist wohl richtig, dass der in Artikel 7 des
Doppelbesteuerungsabkommens verwendete Begriff "Gewinne eines Unternehmes" im
Abkommen nicht näher definiert ist und dass daher gemäß Artikel
3 Abs. 2 des Abkommens das innerstaatliche Recht des das Abkommen anwendenden
Staates für die Begriffsbestimmung subsidiär heranzuziehen ist.
Allerdings steht die Heranziehung des innerstaatlichen Steuerrechts unter einem
Vorbehalt : es darf nur dann auf das innerstaatliche Recht zurückgegriffen
werden, wenn der Abkommenszusammenhang nichts anderes erfordert. Das
inländische Recht darf daher nicht zu Ergebnissen führen, die die
Abkommensbestimmungen in ihrem Zusammenhang gelesen, verletzen.
Artikel 7 des Abkommens verpflichtete die Vertragstaaten
Unternehmen des anderen Vertragstaates von der Besteuerung insoweit
freizustellen, als diese ihre Einkünfte nicht im Rahmen einer
Betriebstätte erzielen (und insoweit diese Einkünfte auch nicht unter
die besonderen Zuteilungsregeln der Artikel 6, 10, 11, 12 fallen). Es wäre
daher eine Verletzung des Abkommens, wenn sich ein Vertragstaat dieser
völkerrechtlich übernommenen Verpflichtung dadurch entledigen wollte,
dass er Teilen von Gewinnen
eines Unternehmens des anderen Vertragstaates willkürlich die Eigenschaft
von "Gewinnen eines Unternehmens" abspricht, um sie solcherart zu im Abkommen
nicht geregelten Einkünften zu erklären. Wobei dies mit dem Ziel
erfolgt, sich hiedurch ein Besteuerungsrecht daran zu arrogieren, weil das
Abkommen in Artikel 21 für die im Abkommen "nicht ausdrücklich
erwähnten Einkünfte" dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht zuerkennt.
Da aber technische Assistenzleistungen Teil der Unternehmensgewinne sind, sind
sie in der Wortwendung "Gewinne eines Unternehmens" miterfasst und damit
"ausdrücklich genannt". Da sonach der Abkommenszusammenhang keinen Zweifel
daran aufkommen lässt, dass Vergütungen, die ein Unternehmen für
technische Assistenzleistungen erhält, zu seinen Gewinnen zählen und
damit automatisch zu den im Abkommen "ausdrücklich erwähnten
Einkünften" zu rechnen sind, kann sich ein innerstaatliches Gesetz nicht
über diese Gegebenheiten hinwegsetzen.
Die aus Brasilien im Zuge der Anlagenerrichtung erzielten
Vergütungen sind nach Auffassung des BM für Finanzen daher nur
teilweise in Brasilien zu besteuern, und zwar insoweit als sie für die an
der brasilianischen Baubetriebstätte erbrachten Funktionen zufließen
: das heißt, soweit sie auf die Montageüberwachung und auf die mit
der Anlagenerrichtung zusammenhängende Inbetriebnahme entfallen. Auch die
Personaltrainingsvergütungen unterliegen insoweit der brasilianischen
Besteuerung als sie auf Einschulungstätigkeiten in den längerfristig
zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten des brasilianischen Kunden (=
Betriebstätte gem. Art. 5 des Abkommens) entfallen.
Demgegenüber unterliegen Vergütungen für die
General- und Detailplanungsleistungen, die funktional im Stammsitz des
Unternehmens in Österreich erbracht worden sind, der ausschließlichen
Besteuerung in Österreich. Gleiches gilt für jenen Teil der
Vergütungen, der für das in Österreich vorgenommene
Personaltraining geleistet wird.
09.
März 2000 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
- Art. 3 Abs. 2 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
- Art. 6 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
- Art. 10 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
- Art. 11 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
- Art. 12 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
- Art. 21 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
- Art. 5 DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 1/1-IV/4/00
- Stammnummer
- 2447
- Gültig
- 09.03.2000 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF