Findok · EAS-Auskünfte
EAS 3116
Kommissionärsstruktur bei Tochtergesellschaften deutscher Muttergesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/3361-IV/4/2009vom 17.12.2009
Wortlaut laut Findok
Das Schlussprotokoll zu Artikel 5 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens sieht in Abweichung vom AOA (Authorized OECD Approach, siehe EAS 3010) das Einverständnis beider Vertragsstaaten vor, "dass im Fall verbundener Unternehmen keines dieser Unternehmen als Vertreterbetriebstätte eines anderen verbundenen Unternehmens behandelt wird, wenn die jeweiligen - ohne dieses Einverständnis sonst zur Vertreterbetriebstätte führenden - Funktionen durch Ansatz angemessener Verrechnungspreise, einschließlich eines diesem verbleibenden Gewinnes, abgegolten werden" (sogenannter "single taxpayer approach").
Wird im Zuge einer Betriebsprüfung festgestellt, dass keine angemessene Abgeltung der genannten Funktionen im Verrechnungspreisweg stattgefunden hat, kommt es aber im Betriebsprüfungsverfahren zu einer einvernehmlichen Verrechnungspreiskorrektur, dann erscheint die Auffassung vertretbar, dass der "single taxpayer approach" weiterhin aufrechterhalten werden kann, weil in diesem Fall - wenn auch unter Mitwirkung der Betriebsprüfung - eine entsprechende Abgeltung im Sinn der Protokollbestimmung herbeigeführt wurde.
Bundesministerium für Finanzen, 17. Dezember 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Anlage 1 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/3361-IV/4/2009
- Stammnummer
- 44498
- Gültig
- 17.12.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF