…dass hiedurch keine Betriebstätte für das liechtensteinische Unternehmen in Österreich begründet wird, wenn: die Tätigkeit des als "Konsulent" bezeichneten Österreichers auf gewerblicher (oder freiberuflicher) Basis erfolgt und nicht solcherart ist, dass ein steuerliches Dienstverhältnis vorliegt; keine Umsätze des liechtensteinischen Unternehmens auf österreichischem Staatsgebiet unterstützt werden …
…Art. 5 des österreichisch-portugiesischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) darstellen. Die Umsätze unterliegen bei Bestand einer inländischen Betriebstätte gemäß § 29 BAO jedenfalls der österreichischen Umsatzbesteuerung und es ist für die Dienstnehmer Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen; die von dem portugiesischen Unternehmen erzielten Gewinne unterliegen der österreichischen Einkommen- bzw…
…Nicht steuerbare Umsätze sind in die Steuererklärungen (Umsatzsteuervoranmeldung, Jahressteuererklärung) nicht aufzunehmen. Im Rahmen der Nachweisvorsorgepflicht wird vorzukehren sein, dass im Rechnungswerk des Unternehmens eine leicht nachprüfbare Verknüpfung des erforderlichen Austrittsnachweises mit dem antragsgegenständlichen Hilfsgütervolumen hergestellt wird. Bei einer Überprüfung der "nicht steuerbar" belassenen Umsätze muss…
…Sachleistungsentgelt - ebenfalls dem Inlandsumsatz des deutschen Unternehmens zuzurechnen sein. Die in den Aufenthaltskosten enthaltene Umsatzsteuer kann in einem solchen Fall vom österreichischen Veranstalter zwar formell als Vorsteuer geltend gemacht werden. Allerdings liegt für den österreichischen Veranstalter dann ein tauschähnlicher Umsatz vor [der sonstigen Leistung der…
…werden), ist das ausländische Unternehmen gemäß Artikel 4 des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens hinsichtlich der dabei erzielten Gewinne von der österreichischen Besteuerung freizustellen. Die in Österreich erzielten Umsätze unterliegen jedoch der österreichischen Umsatzsteuerpflicht. Werden Vortragende auf Werkvertragsbasis (nicht durch Dienstvertrag) engagiert und nach Österreich entsandt, unterliegen…
…dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte gemäß Artikel 6 des österreichisch-griechischen Doppelbesteuerungsabkommens von der österreichischen Besteuerung freizustellen. Die Umsätze unterliegen allerdings grundsätzlich der österreichischen Umsatzsteuer; für die Umsatzsteuerhebung ist gemäß § 63 Bundesabgabenordnung jenes österreichische Finanzamt zuständig, "in dessen Bereich der Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt"…
…Vorsorglich ist anzumerken, dass auf Grund des UStG 1994 für ausländische Unternehmer (dazu zählen auch im Werkvertrag tätige Artisten) keine Freibetragsgrenze mehr zur Verfügung steht, so dass die von den Artisten gegenüber der BV 1 erbrachten Umsätze in Österreich der Umsatzbesteuerung unterliegen. Bei jenen Artisten…
…nicht als Umsatz des inländischen Unternehmens, sondern als jener des belgischen Konzertveranstalters zu werten, dann unterliegt auch einkommensteuerlich die Ablieferung der Kartenerlöse nicht dem Steuerabzug nach § 99 EStG 1988. Ob der Sachverhalt allerdings tatsächlich so gesehen werden kann, vor allem, wenn das inländische Unternehmen selbst…
…1994 steuerfrei. Gemäß § 12 Abs. 3 Z 3 UStG 1994 ist der Vorsteuerabzug für Lieferungen ausgeschlossen, soweit er mit Umsätzen im Zusammenhang steht, die der Unternehmer im Ausland ausführt und die - wären sie steuerbar - steuerfrei sein würden. 17. Dezember 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota…
…können. Bemessungsgrundlage ist ebenfalls nicht das hierbei erzielte Einkommen bzw. der erzielte Ertrag, sondern der dem Umsatz vergleichbare Betrag der Roheinnahmen. Es handelt sich bei dieser Steuer daher auch nicht um eine - vom Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 betroffene - Personensteuer, sondern…
…des Unternehmers im Verhältnis 50% zu 50% auf die beiden Büros verteilt, dann könnte dies darauf hindeuten, dass von den beiden Büros der gleiche funktionelle Beitrag zur Gesamtgewinnerzielung geleistet wird. Wenn in einem solchen Fall die Russland-Umsätze dem Moskauer Büro und die Kasachstan-Umsätze…
…in Rede stehenden Einkünften wäre daher unter den gegebenen Umständen auch DBA-rechtlich verwehrt. Weiters ist zu prüfen, ob durch die Umsetzung des dargestellten Geschäftsmodells eine österreichische Betriebsstätte der D-AG begründet wird. Verfügt das Unternehmen nicht dauerhaft über eine feste, örtliche Einrichtung in Österreich…
…inländische Betriebstätten des ausländischen Partners mit der Folge der steuerlichen Erfassung seiner Gewinnanteile in Österreich. Allerdings würde eine bloße Umsatzbeteiligung allein noch nicht ausreichen, um vom Bestand einer inländischen Mitunternehmerschaft auszugehen. Liegt keine Mitunternehmerschaft vor, dann wird zu untersuchen sein, ob das ausländische Unternehmen mit…
…und führt diese Umstrukturierung dazu, dass die Landesgesellschaften des Konzerns A ihr bisheriges Geschäftsmodell (dezentrale Führung mit eigener Unternehmensverantwortung) an jenes des Konzerns B (zentrale Führung mit bloßer Dienstleistungsfunktion der Landesgesellschaften) anzupassen haben, dann ist eine solche Umstrukturierung aus steuerlicher Sicht einerseits dahingehend zu würdigen…
…verfügt. Wie immer daher Artikel 13 des DBA-Ö/Nl im vorliegenden Fall auch interpretiert werden mag, die von der deutschen Vertriebstochtergesellschaft auf der Grundlage ihrer Österreich-Umsätze gezahlten Markenlizenzgebühren müssen in Österreich von der Besteuerung freigestellt werden. 23. März 1999 Für den Bundesminister: Dr…
…dass eine steuerliche Zurechnung der Lizenzgebührenzahlungen an die "Tantengesellschaft" zu erfolgen hat (weil ein eingeholtes Unternehmensprofil der "Tantengesellschaft" erkennen lässt, dass diese nur einen Umsatz in Höhe von 3% der angeblich von ihr bezogenen Lizenzerträge angibt und weil von den Konzerngesellschaften nicht aufgezeigt werden kann…
…Besteuerung freigestellt werden. Werden Umsatzprämien gezahlt, die nur den außerhalb Österreichs erzielten Umsätzen zurechenbar sind, wird dementsprechend ebenfalls Anrecht auf Steuerfreistellung in Österreich bestehen. Die Frage, in welchem Umfang Bezugsteile den Auslands- und Inlandsaktivitäten des Dienstnehmers zuzuordnen sind, muss grenzüberschreitend einheitlich beurteilt werden; besonderes Augenmerk…
…in Tschechien durch Anwendung eines Pauschalierungsverfahrens (1,3% des tschechischen Umsatzes) ein Gewinnanteil ermittelt wird, der etwa nur 34% des Gesamtgewinnes (vor Steuern und Investitionsbegünstigungen) beträgt, so ist das österreichische Unternehmen dessen ungeachtet berechtigt (und verpflichtet) aus der inländischen Besteuerungsgrundlage den nach dem "Fremdverhaltensgrundsatz" zu…
…GmbH in einem Betriebsprüfungsverfahren im Zuge einer Internet-Recherche heraus : das britische Consultingunternehmen gehört mindestens zu 50% einer Steueroasengesellschaft, der Umsatz des britischen Consultingunternehmens beträgt laut der beim britischen Firmenbuch eingereichten Buchabschlüsse nur 10% der von Österreich angeblich bezogenen Consultingvergütungen, fehlender Personalaufwand und Domizilierung bei…
…gestellt wird. Sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die finanziellen Mittel in Wahrheit Eigenkapital des oder der österreichischen Unternehmer darstellt oder dass das Vermögen von anderen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Personen stammt, dann wird dies unter Berücksichtigung der deutschen Judikatur (BFH 29.10.1981, BStBl II…