Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1400
Inländische Konzertveranstalter als bloßer Dienstleister eines ausländischen Veranstalters
geltende FassungEAS-AuskunftE 29/1-IV/4/99vom 11.01.1999
Wortlaut laut Findok
Übernimmt ein österreichisches
Unternehmen den Auftrag, für einen belgischen Konzertveranstalter gegen ein
Fixhonorar folgende Leistungen zu erbringen:
Anmietung
eines Konzertsaales,
Werbung
(Plakatierung, Inserate),
Kartenverkauf,
Magistratsanmeldungen,
Organisation
der Security,
Ablieferung
der Kartenerlöse unter Abzug der Aufwendungen und des
Fixhonorars,
und kommt dem österreichischen Unternehmen
tatsächlich bloß die Funktion eines Agenten zu, der die Erlöse
aus dem Kartenverkauf namens des belgischen Unternehmens vereinnahmt, ist daher
umsatzsteuerlich der Kartenerlös nicht als Umsatz des inländischen
Unternehmens, sondern als jener des belgischen Konzertveranstalters zu werten,
dann unterliegt auch einkommensteuerlich die Ablieferung der Kartenerlöse
nicht dem Steuerabzug nach § 99 EStG 1988.
Ob der Sachverhalt allerdings tatsächlich so gesehen
werden kann, vor allem, wenn das inländische Unternehmen selbst ein
Konzertveranstalter ist, müsste mit dem zuständigen Finanzamt
abgeklärt werden.
Sollten die Dinge anders liegen und sollte das
inländische Unternehmen doch als der eigentliche Veranstalter gesehen
werden, dann würde zwar nach inländischem Recht die
Einkommensteuerabzugspflicht für die nach Belgien fließenden
Zahlungen gemäß
§ 99 EStG 1988 gegeben sein, auf Grund des
Artikels 7 des DBA-Belgien hätte der belgische Zahlungsempfänger
allerdings Anrecht auf Entlastung von der österreichischen Besteuerung; und
zwar auch dann, wenn die belgische Konzertagentur Künstler aus Staaten
unter Vertrag nimmt, in deren Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich der
sogenannte "Künstlerdurchgriff" nach dem Vorbild des Artikels 17 Abs. 2
OECD-MA vorgesehen ist.
11.
Jänner 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 7 DBA B (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Belgien (Einkommen-, Vermögens-, Gewerbe- u. Grundsteuer), BGBl. Nr. 415/1973
- Art. 17 Abs. 2 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 29/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 30122
- Gültig
- 11.01.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF