Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1375
Appartementbau in Spanien
geltende FassungEAS-AuskunftL 28/1-IV/4/98vom 17.12.1998
Wortlaut laut Findok
Hat eine österreichische
Bauträger-GmbH auf Mallorca ein Grundstück erworben, auf dem ein
Appartmenthaus errichtet und in der Folge an deutsche und österreichische
Staatsbürger verkauft werden soll, dann führt eine 12 Monate
übersteigende Bauzeit zur Begründung einer spanischen
Betriebstätte.
Gemäß Artikel 7 Abs. 2 DBA-Spanien ist der
hiebei von der österreichischen GmbH erwirtschaftete Gewinn insoweit der
spanischen Betriebstätte zuzurechnen, als ihn ein unabhängiges
Unternehmen bei Ausführung jener Tätigkeiten erzielt hätte, die
das österreichische Unternehmen tatsächlich in der spanischen
Betriebstätte erbracht hat.
Die genannte Abkommensbestimmung verlangt damit nach einem
zweistufigen Ermittlungsverfahren:
1. Zunächst ist festzustellen, welche
Tätigkeiten (Funktionen) das österreichische Unternehmen
tatsächlich in der spanischen Baubetriebstätte ausgeführt hat
("Funktionsanalyse").
2. Sodann ist nach einer von der OECD anerkannten
Methode festzustellen, welche Vergütungen ein fremdes Unternehmen erzielt
hätte, wenn es die tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten
selbst erbracht und die damit verbundenen Aufwendungen getragen
hätte.
Sollte beispielsweise die Funktionsanalyse ergeben, dass an
der Baustelle seitens des österreichischen Unternehmens nichts anderes
getan wurde, als die von Subauftragnehmern ausgeführten Bauleistungen zu
überwachen, dann wird ein fremdes Unternehmen nur für eben diese
Überwachungstätigkeit einen
angemessenen Preis in Rechnung stellen können; es wird aber vermutlich
nicht verlangen können, dass ihm 90% der Gesamteinnahmen zufallen.
Was die umsatzsteuerliche Seite anlangt, so stellt die
Veräußerung der fertiggestellten Appartements eine "Lieferung" dar,
sodass darauf die Regelung des auf "sonstige Leistungen" abstellenden § 3a
Abs. 6 UStG 1994 keine Anwendung findet. Da allerdings die Lieferung
gemäß
§ 3 Abs. 7 UStG 1994 im Ausland stattfindet, tritt ein
gleicher Effekt, nämlich Nichtsteuerbarkeit des Umsatzes in Österreich
ein.
Die Lieferung eines Grundstückes mit Gebäude
(Appartement) ist - wäre sie in Österreich erfolgt - gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 steuerfrei. Gemäß
§ 12 Abs.
3 Z 3 UStG 1994 ist der Vorsteuerabzug für Lieferungen ausgeschlossen,
soweit er mit Umsätzen im Zusammenhang steht, die der Unternehmer im
Ausland ausführt und die - wären sie steuerbar - steuerfrei sein
würden.
17. Dezember
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 Abs. 2 DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
- § 3 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 Z 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 28/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 30085
- Gültig
- 17.12.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF