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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 275

Gewinnzurechnung an eine Prager Niederlassung

geltende FassungEAS-AuskunftS 1566/1/1-IV/4/93vom 21.06.1993

Wortlaut laut Findok

  Hat eine österreichische GesmbH, die als Handelsbetrieb diverse elektronische Geräte vertreibt, in Prag eine Verkaufsniederlassung eröffnet, so ist der auf diese Prager Betriebstätte entfallende und folglich von der österreichischen Körperschaftsbesteuerung freizustellende Gewinn unter Beachtung des "Fremdverhaltensgrundsatzes" zu ermitteln. Es ist sonach jener Gewinn aus der österreichischen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage auszuscheiden, den die Prager Niederlassung erzielt hätte, wenn sie ein vom österreichischen Hauptsitz völlig unabhängiges Unternehmen gewesen wäre. Wenn nun bei einem österreichischen Unternehmen, dessen Umsätze sich zu rund 65% auf die Prager Niederlassung und zu 35% auf den Wiener Hauptsitz verteilen, in Tschechien durch Anwendung eines Pauschalierungsverfahrens (1,3% des tschechischen Umsatzes) ein Gewinnanteil ermittelt wird, der etwa nur 34% des Gesamtgewinnes (vor Steuern und Investitionsbegünstigungen) beträgt, so ist das österreichische Unternehmen dessen ungeachtet berechtigt (und verpflichtet) aus der inländischen Besteuerungsgrundlage den nach dem "Fremdverhaltensgrundsatz" zu ermittelnden Gewinn auszuscheiden; und zwar auch dann, wenn der in Österreich auszuscheidende Gewinnanteil von dem in Tschechien der Besteuerung unterzogenen Gewinnanteil (nach oben oder unten) abweicht. 21. Juni 1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

VertriebsfunktionFreistellungSteuerfreistellungFremdverhaltensgrundsatz

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
S 1566/1/1-IV/4/93
Stammnummer
18095
Gültig
21.06.1993 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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