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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 831

Inländischer Marktvertrieb von selbsterzeugten griechischen Olivenprodukten

geltende FassungEAS-AuskunftT 29/1-IV/4/96vom 08.03.1996

Wortlaut laut Findok

  Verlegt eine Österreicherin unter Aufrechterhaltung ihrer österreichischen Wohnung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach Griechenland (Kreta), wobei in Kreta ein Olivenhain erworben wird und die dort selbstgewonnenen Produkte (Öl, Wildkräuter, Kräuteröl, Kräutersalz, Kräuterkissen, kretische leicht alkoholische Hausmittel) auf österreichischen Märkten selbst vertrieben werden, dann sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte gemäß Artikel 6 des österreichisch-griechischen Doppelbesteuerungsabkommens von der österreichischen Besteuerung freizustellen. Die Umsätze unterliegen allerdings grundsätzlich der österreichischen Umsatzsteuer; für die Umsatzsteuerhebung ist gemäß § 63 Bundesabgabenordnung jenes österreichische Finanzamt zuständig, "in dessen Bereich der Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt". Dies wird voraussichtlich jenes Amt sein, in dessen Bereich die beibehaltene österreichische Wohnung liegt, die vermutlich als steuerlicher Unternehmensstützpunkt in Österreich zu werten sein wird. Ob angesichts der Verbringung alkoholhaltiger kretischer Hausmittel nach Österreich verbrauchsteuerliche Vorkehrungen erforderlich sind, sollte zweckmäßigerweise mit dem Hauptzollamt Wien besprochen werden. Ob Gemeindabgaben zu entrichten sind, müsste mit der zuständigen Magistratsabteilung der Gemeinde Wien geklärt werden, hiezu kann das nur für die Bundesabgaben zuständige Bundesministerium für Finanzen keine Auskünfte erteilen. Anmerkung : Solange die S 300.000,00 Umsatzgrenze nicht überschritten wird (eine Grenze die für ausländische Unternehmer dann gilt, wenn sie im Inland einen Zweitwohnsitz unterhalten) tritt - falls keine Besteuerungsoption vorgenommen wird - Umsatzsteuerfreiheit ein; diese Befreiung gilt auch für den sonst der Erwerbsumsatzsteuerpflicht unterliegenden "Verbringungstatbestand" nach Art. 1 Abs. 3 Z 1 UStG). 8. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

ZweitwohnsitzLebensmittelpunktSteuerfreistellungUnternehmenstätigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
T 29/1-IV/4/96
Stammnummer
16207
Gültig
08.03.1996 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF