Findok · EAS-Auskünfte
EAS 831
Inländischer Marktvertrieb von selbsterzeugten griechischen Olivenprodukten
geltende FassungEAS-AuskunftT 29/1-IV/4/96vom 08.03.1996
Wortlaut laut Findok
Verlegt eine Österreicherin unter Aufrechterhaltung
ihrer österreichischen Wohnung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nach
Griechenland (Kreta), wobei in Kreta ein Olivenhain erworben wird und die dort
selbstgewonnenen Produkte (Öl, Wildkräuter, Kräuteröl,
Kräutersalz, Kräuterkissen, kretische leicht alkoholische Hausmittel)
auf österreichischen Märkten selbst vertrieben werden, dann sind die
aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte gemäß Artikel 6
des österreichisch-griechischen Doppelbesteuerungsabkommens von der
österreichischen Besteuerung freizustellen.
Die Umsätze unterliegen allerdings grundsätzlich
der österreichischen Umsatzsteuer; für die Umsatzsteuerhebung ist
gemäß
§ 63 Bundesabgabenordnung jenes österreichische
Finanzamt zuständig, "in dessen Bereich der Unternehmer sein Unternehmen im
Inland betreibt". Dies wird voraussichtlich jenes Amt sein, in dessen Bereich
die beibehaltene österreichische Wohnung liegt, die vermutlich als
steuerlicher Unternehmensstützpunkt in Österreich zu werten sein
wird.
Ob angesichts der Verbringung alkoholhaltiger kretischer
Hausmittel nach Österreich verbrauchsteuerliche Vorkehrungen erforderlich
sind, sollte zweckmäßigerweise mit dem Hauptzollamt Wien besprochen
werden. Ob Gemeindabgaben zu entrichten sind, müsste mit der
zuständigen Magistratsabteilung der Gemeinde Wien geklärt werden,
hiezu kann das nur für die Bundesabgaben zuständige Bundesministerium
für Finanzen keine Auskünfte erteilen.
Anmerkung
:
Solange die S 300.000,00 Umsatzgrenze
nicht überschritten wird (eine Grenze die für ausländische
Unternehmer dann gilt, wenn sie im Inland einen Zweitwohnsitz unterhalten) tritt
- falls keine Besteuerungsoption vorgenommen wird - Umsatzsteuerfreiheit ein;
diese Befreiung gilt auch für den sonst der Erwerbsumsatzsteuerpflicht
unterliegenden "Verbringungstatbestand" nach Art. 1 Abs. 3 Z 1
UStG).
8. März
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 29/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 16207
- Gültig
- 08.03.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF