Findok · EAS-Auskünfte
EAS 848
Österreichischer Konsulent eines liechtensteinischen Unternehmens
geltende FassungEAS-AuskunftSch 29/2-IV/4/96vom 28.03.1996
Wortlaut laut Findok
Hat ein liechtensteinisches Unternehmen,
das durch Lizenzvergabe im Anlagenbau mitwirkt, einen in Österreich
ansässigen Konsulenten unter Vertrag genommen, dessen Aufgabe darin
besteht, die Tätigkeit des liechtensteinischen Unternehmens bei
(potentiellen) Kunden in Deutschland zu unterstützen (Vorgespräche und
Verhandlungen mit Kunden sowie mit Lieferanten von Anlageteilen, Verhandlungen
mit deutschen Behörden wegen Genehmigungsverfahren, usw.) und erfolgt diese
Tätigkeit teilweise auch im österreichischen Büro des
Konsulenten, dann ist zu vermuten, dass hiedurch keine Betriebstätte
für das liechtensteinische Unternehmen in Österreich begründet
wird, wenn:
die
Tätigkeit des als "Konsulent" bezeichneten Österreichers auf
gewerblicher (oder freiberuflicher) Basis erfolgt und nicht solcherart ist, dass
ein steuerliches Dienstverhältnis vorliegt;
keine
Umsätze des liechtensteinischen Unternehmens auf österreichischem
Staatsgebiet unterstützt werden (Art. 5 Abs. 5 und 6
DBA-Liechtenstein).
Vorsorglich wird mitgeteilt,
dass im Rahmen des ministeriellen EAS-Verfahrens nicht unter Hinwegsetzung
über die den Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz
übertragene Sachverhaltsermittlungspflicht der Nichtbestand einer
inländischen Betriebstätte verbindlich zugesichert werden
kann.
Weiters ist anzumerken, dass dann, wenn durch die
gewählte Gestaltung eine Umgehung österreichischer Steuern zu
befürchten wäre, die in Steueroasenfällen üblichen
Untersuchungen angestellt werden müssten. Dies könnte z.B.
erforderlich sein, wenn in einem finanzamtlichen Ermittlungsverfahren
Anhaltspunkte dafür hervorkommen, dass der als Konsulent bezeichnete
Österreicher in Wahrheit die gegenständlichen für den Anlagenbau
benötigten und nunmehr lizenzierten Erfahrungen selbst entwickelt hat und
unter Zwischenschaltung einer liechtensteinischen Einrichtung in Deutschland
vermarktet, oder wenn ähnliche Gegebenheiten aufgedeckt
werden.
Auch wenn andere Ungewöhnlichkeiten hervorkommen, z.B.
dass der Konsulent für seine Korrespondenz Briefpapier der
liechtensteinischen Anstalt mit einer österreichischen Anschrift (insb.
jener des Konsulentenbüros) verwendet, müssten nähere
Untersuchungen angestellt werden.
28.
März 1996 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 29/2-IV/4/96
- Stammnummer
- 15728
- Gültig
- 28.03.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF