…auf Lizenzgebühren nach den Regelungen der Zinsen- und Lizenzgebührenrichtlinie auch im Verhältnis zur Schweiz zu gewähren. Artikel 15 des genannten Abkommens entfaltet eine normative Ausstrahlwirkung auf die Rechtslage in Österreich und hat zur Folge, dass § 99a EStG ab 1. Juli 2005 sinngemäß auch auf Lizenzgebührenzahlungen…
…die von einer österreichischen Kapitalgesellschaft an ihre schweizerische Schwestergesellschaft gezahlten Lizenzgebührenzahlungen einer 5-prozentigen österreichische Quellensteuer (§ 99 EStG) unterzogen und wird in der Folge im Zuge einer österreichischen Betriebsprüfung der Lizenzgebührenfluss einer österreichischen KG zugerechnet und bei deren unbeschränkt steuerpflichtigen Teilhabern der Besteuerung unterzogen, dann…
…Quellenbesteuerung (§ 99 EStG) zu entlasten. Sofern kein konzerninterner Lizenzgebührenfluss vorliegt, besteht im Verhältnis zu den drei genannten Staaten Anspruch auf vollständige Entlastung (Art. 15 DBA-Frankreich, Art. 12 DBA-Großbritannien, Art. 13 DBA-Niederlande). Bei konzerninternen Lizenzgebühren besteht gemäß Art. 15 Abs. 2 DBA-Frankreich…
Entrichtet eine österreichische Konzerntochtergesellschaft Lizenzgebühren an eine schweizerische Kollektivgesellschaft (eine der OG vergleichbare Personengesellschaft) mit deutschen Gesellschaftern, dann sind diese Lizenzgebühren nicht durch das österreichisch-schweizerische Abkommen vor der Quellenbesteuerung nach § 99 EStG 1988 geschützt, weil nach dem Recht aller beteiligten Staaten die schweizerische Personengesellschaft…
…daher bei dem nach § 59 BAO zuständigen Finanzamt zu stellen (§ 99a Abs. 8 EStG 1988). Auf Grund des am 21.3.2006 unterzeichneten (aber noch nicht ratifizierten) Änderungsprotokolls zum DBA-Schweiz wird mit Wirkung ab 1.1.2006 die 5%ige Quellenbesteuerung für grenzüberschreitende Lizenzgebührenzahlungen…
…untergeordneter Bedeutung, weil sich aus Artikel 12 des österreichisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens ohnedies ein Anspruch auf vollständige Quellensteuerentlastung für in die Schweiz fließende Lizenzgebühren ergibt. Die abkommensrechtliche Quellensteuerentlastung kann allerdings - wegen des Holdingcharakters der schweizerischen Gesellschaft - nur im Rückerstattungsverfahren in Anspruch genommen werden (Abs. 19 des…
…1 Z 1 der DBA-Entlastungsverordnung (DBA-EVO), BGBl. III Nr. 92/2005, ist eine abkommenskonforme Steuerentlastung bei Auszahlung steuerabzugspflichtiger Vergütungen unzulässig, wenn den Dokumentationsanforderungen der §§ 2 bis 4 nicht ausreichend entsprochen worden ist. Zu diesen Dokumentationsanforderungen gehört - soferne nicht ein Anwendungsfall von § 2 Abs…
…Quellensteuer auf 10%. Bei der Beurteilung, ob die 50%-Grenze überschritten wird, ist nicht nur auf unmittelbare sondern auch auf mittelbare Beteiligungen abzustellen. Lizenzgebührenzahlungen an eine zu 40% an der österreichischen Gesellschaft beteiligte niederländische Muttergesellschaft unterliegen daher der 10-prozentigen Abzugsbesteuerung, wenn die lizenzgebende Gesellschaft…
…Bei (berechtigter) Ausnutzung des österreichisch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommens könnte sodann zusätzlich erwirkt werden, dass der Einkünftefluss in die Steueroase auch in Österreich quellensteuerfrei erfolgen kann. Eine berechtigte Inanspruchnahme der Vorteile des österreichisch-niederländischen DBA liegt aber nur dann vor, wenn die Lizenzgebühren nach österreichischem Recht der…
Hat ein österreichischer Steuerpflichtiger mit der schweizerischen Zweigniederlassung einer niederländischen Kapitalgesellschaft einen Vertrag über die Nutzung von Immaterialgüterrechten abgeschlossen und demzufolge Lizenzgebühren an die schweizerische Niederlassung zu entrichten, dann sind diese Lizenzgebührenzahlungen gemäß dem österreichisch-niederländischen Doppelbesteuerungsabkommen von der österreichischen Abzugsbesteuerung zu entlasten. Soll diese…
Bezieht eine in Deutschland operativ tätige Personengesellschaft Lizenzgebühren aus Österreich, so ist Österreich gemäß Artikel 12 DBA-Deutschland nur dann zur Steuerentlastung verpflichtet, wenn die Gesellschafter in Deutschland ansässig sind. Keine Entlastungsverpflichtung bestünde, wenn die Gesellschafter im Drittausland ansässig sind und versuchen, durch künstliche Zwischenschaltung…
…des OECD-MA eine Quellensteuerberechtigung für sämtliche Arten von Zinsen vorsieht, geschieht dies in Artikel 12 Absatz 2 bei Lizenzgebühren aber nur für konzerninterne Lizenzgebühren. Alle anderen Lizenzgebühren sind daher im Quellenstaat steuerlich vollständig zu entlasten. Sollte auf slowenischer Seite im gegebenen Zusammenhang eine andere…
…31/86 idgF). Dem britischen Unternehmen steht es aber frei, im Rahmen eines in Großbritannien einzuleitenden Verständigungsverfahrens eine DBA-konforme Quellensteuerentlastung in Österreich herbeizuführen. Die Einleitung eines solchen Verfahrens behindert nicht den Abschluss des österreichischen Betriebsprüfungsverfahrens. 25. März 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für…
…Einkünftezurechnung VwGH 10.12.1997, 93/13/0185, VwGH 26.07.2000, 97/14/0070, VwGH 09.12.2004, 2002/14/0074, VwGH 10.08.2005, 2001/13/0018) untersucht werden, ob die Lizenzgebühren der schweizerischen Gesellschaft zurechenbar sind. Bundesministerium für Finanzen, 12. Mai 2006
…693 vom Ausgang des Verständigungsverfahrens abhängig gemachte Rechtsfrage geklärt. Vorsorglich wird allerdings beigefügt, dass die Steuerentlastung nach Art. 13 DBA-Niederlande davon abhängt, dass die Lizenzgebührenzahlungen nach Maßgabe der §§ 21 bis 24 BAO der Schwestergesellschaft auch tatsächlich steuerlich zuzurechnen sind. Dies wäre beispielsweise nicht anzunehmen…
Erhält eine österreichische Mutter-Kapitalgesellschaft von ihrer tschechischen Tochter-Kapitalgesellschaft im Jahr 1 eine Lizenzgebührenvorauszahlung von ATS 130 Mio. für einen Zeitraum von 10 Jahren, die in Österreich entsprechend passiv abgegrenzt in den Jahren 1 bis 10 mit jeweils ATS 13 Mio. der Besteuerung zugeführt…
…an eine in Österreich ansässige Gesellschaft leisten, sind fortan die Quellensteuerentlastungen der Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich zu beachten; der Umstand, dass die Lizenzgebühren in eine schweizerische Betriebstätte der österreichischen Gesellschaft fließen und gemäß dem DBA-Schweiz von der österreichischen Besteuerung freizustellen sind, ist ohne Belang. 30…
…erworben, dann stellen die hiefür zu leistenden Vergütungen keine Lizenzgebühren im Sinn von Artikel 12 des OECD-Musterabkommens dar (Z. 14 zu Art. 12 OECD-MA 1992 ff.). Das DBA-Israel folgt indessen bei der Umschreibung des Lizenzgebührenbegriffes noch den OECD-Musterabkommen vor 1992, die…
…erzielt, dass die vergleichbare Bestimmung des Artikels 13 Abs. 2 DBA-Niederlande dem Wortlaut nach interpretiert wird und dass sonach Lizenzgebührenzahlungen an eine niederländische Schwestergesellschaft von der österreichischen Abzugsbesteuerung zu entlasten sind. Denn die niederländische Schwestergesellschaft ist zwar ein mit der österreichischen Gesellschaft "verbundenes Unternehmen"…
…Verwendung der Software, handelt es sich bei diesen Entgelten nicht um Lizenzgebühren im Sinn von Art. 12 des OECD-Musterabkommens (vgl. EAS 1998). Das zwischen Österreich und Serbien abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen folgt indessen bei der Umschreibung des Lizenzgebührenbegriffs noch den OECD-Musterabkommen vor 1992, die auch…